507. Verordnung: Anordnung statistischer Erhebungen über den Lagerbestand im Groß- und Einzelhandel
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich der
Betriebe des Groß- und Einzelhandels mit Ausnahme
der Apotheken durch den Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie, hinsichtlich
der öffentlichen Apotheken durch den Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz — verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat statistische Erhebungen über den Lagerbestand
im Groß- und Einzelhandel durchzuführen.
§ 2. Die Erhebungen haben sich auf alle Handelsbetriebe,
die der Sektion Handel der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft angehören,
einschließlich des Tabakverschleißes, auf Tankstellen
und auf öffentliche Apotheken zu beziehen.
§ 3. Erhebungseinheit, für die eine Meldung zu
erstatten ist, ist der Betrieb. Als Betrieb im Sinne
dieser Verordnung ist jede örtlich oder in der
Kostenrechnung getrennte, mit Groß- oder Einzelhandel
befaßte Einheit anzusehen. Besteht für örtlich
getrennte Einheiten (Zweigniederlassungen)
keine eigene Kostenrechnung, so gilt die Gesamtheit
der in der Kostenrechnung vereinigten örtlichen
Einheiten als Betrieb.
§ 4. (1) Zu erheben ist der Wert des Lagerbestandes
an Handelswaren laut Inventur zum
31. Dezember eines jeden Jahres, erstmals zum
31. Dezember 1981.
(2) Bei einem vom 31. Dezember abweichenden
Zeitpunkt der Inventur sind die Daten der jeweils
letzten vor dem 31. Dezember durchgeführten
Inventur zu erheben.
§ 5. (1) Die Erhebung gemäß § 4 ist in Form
einer Stichprobe durchzuführen, wobei die Stichprobenbetriebe
vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe
ausgewählt werden. Das Österreichische
Statistische Zentralamt hat über das Auswahlverfahren
Aufzeichnungen zu führen.
(2) Für die Jahre, für die eine Vollerhebung
angeordnet wird, die auch eine Erhebung gemäß
§ 4 vorsieht, entfällt die Stichprobenerhebung.
(3) Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat die amtlichen Erhebungsbogen einheitlich für
das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre Zustellung
an die Auskunftspflichtigen zu sorgen.
§ 6. Auskunftspflichtig ist der Inhaber oder verantwortliche
Leiter des Betriebes oder des Unternehmens,
dem der Betrieb angehört.
§ 7. Die Angaben gemäß § 4 sind vom Auskunftspflichtigen
vollständig und wahrheitsgetreu in den
Erhebungsbogen einzutragen und bis zum
10. März des jeweiligen Folgejahres dem Österreichischen
Statistischen Zentralamt einzusenden.