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507_1981 AT

507. Verordnung: Anordnung statistischer Erhebungen über den Lagerbestand im Groß- und Einzelhandel

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 507. Verordnung: Anordnung statistischer Erhebungen über den Lagerbestand im Groß- und Einzelhandel

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich der

Betriebe des Groß- und Einzelhandels mit Ausnahme

der Apotheken durch den Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie, hinsichtlich

der öffentlichen Apotheken durch den Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz — verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat statistische Erhebungen über den Lagerbestand

im Groß- und Einzelhandel durchzuführen.

§ 2. Die Erhebungen haben sich auf alle Handelsbetriebe,

die der Sektion Handel der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft angehören,

einschließlich des Tabakverschleißes, auf Tankstellen

und auf öffentliche Apotheken zu beziehen.

§ 3. Erhebungseinheit, für die eine Meldung zu

erstatten ist, ist der Betrieb. Als Betrieb im Sinne

dieser Verordnung ist jede örtlich oder in der

Kostenrechnung getrennte, mit Groß- oder Einzelhandel

befaßte Einheit anzusehen. Besteht für örtlich

getrennte Einheiten (Zweigniederlassungen)

keine eigene Kostenrechnung, so gilt die Gesamtheit

der in der Kostenrechnung vereinigten örtlichen

Einheiten als Betrieb.

§ 4. (1) Zu erheben ist der Wert des Lagerbestandes

an Handelswaren laut Inventur zum

31. Dezember eines jeden Jahres, erstmals zum

31. Dezember 1981.

(2) Bei einem vom 31. Dezember abweichenden

Zeitpunkt der Inventur sind die Daten der jeweils

letzten vor dem 31. Dezember durchgeführten

Inventur zu erheben.

§ 5. (1) Die Erhebung gemäß § 4 ist in Form

einer Stichprobe durchzuführen, wobei die Stichprobenbetriebe

vom Österreichischen Statistischen

Zentralamt auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe

ausgewählt werden. Das Österreichische

Statistische Zentralamt hat über das Auswahlverfahren

Aufzeichnungen zu führen.

(2) Für die Jahre, für die eine Vollerhebung

angeordnet wird, die auch eine Erhebung gemäß

§ 4 vorsieht, entfällt die Stichprobenerhebung.

(3) Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat die amtlichen Erhebungsbogen einheitlich für

das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre Zustellung

an die Auskunftspflichtigen zu sorgen.

§ 6. Auskunftspflichtig ist der Inhaber oder verantwortliche

Leiter des Betriebes oder des Unternehmens,

dem der Betrieb angehört.

§ 7. Die Angaben gemäß § 4 sind vom Auskunftspflichtigen

vollständig und wahrheitsgetreu in den

Erhebungsbogen einzutragen und bis zum

10. März des jeweiligen Folgejahres dem Österreichischen

Statistischen Zentralamt einzusenden.

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