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507. Beschluß des Internationalen Kaffeerates über das Inkrafttreten von Quoten

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 507. Beschluß des Internationalen Kaffeerates über das Inkrafttreten von Quoten

(Übersetzung)

INTERNATIONALES KAFFEE-ÜBEREINKOMMEN 1976 Kundgemacht in BGBl. Nr. 325/1977

Inkrafttreten von Quoten

1. Gemäß Artikel 33 Absatz 1 des Übereinkommens

werden mit 1. Oktober 1980 Quoten

wirksam.

Festsetzung einer Gesamtjahresquote für das

Kaffeejahr 1980/81

2. Gemäß Artikel 34 des Übereinkommens beträgt

die anfängliche Gesamtjahresquote 57,37

Millionen Sack.

Zuteilung und Aufteilung der Jahresquoten

3. Den Ausfuhr-Mitgliedern, die Anspruch auf

eine Grundquote haben, werden Jahresquoten

in festen und veränderlichen Anteilen zugeteilt.

Der feste Anteil entspricht 70 vH der den Bestimmungen

des Artikels 31 angepaßten Gesamtjahresquote

und wird auf die Ausfuhr-Mitglieder

gemäß Artikel 30 aufgeteilt. Der veränderliche

Anteil entspricht 30 vH der den Bestimmungen

des Artikels 31 angepaßten Gesamtjahresquote

und wird auf die Ausfuhr-Mitglieder

gemäß Artikel 35 aufgeteilt. Unbeschadet der

Regeln zur Berechnung von Grundquoten gemäß

Artikel 30 Absatz 3 und 4 des Internationalen

Kaffee-Übereinkommens 1976 (Dokument

EB-1444/76 Rev. 3) wird die, in Erfüllung von

Artikel 30 des Übereinkommens (Grundquoten)

erforderliche Ausfuhrmenge der Ausfuhr-Mitglieder

in den Kaffeejahren 1976/77 und 1977/78

auf der Grundlage der Angaben aus den ersten

Kopien von Ursprungszeugnissen berechnet.

4. Folgende Mitglieder haben Fehlbestände bei

den ihnen zustehenden Ausfuhrmengen bekanntgegeben

: Brasilien — 2970000 Sack und Angola

— 2236000 Sack. Sowohl Angola als auch

Brasilien haben auf jeglichen Anspruch auf die

zusätzliche Quote verzichtet, die ihnen gemäß

Artikel 40 Absatz 2 infolge der Bekanntgabe

dieser Fehlbestände zustünde.

5. Zusätzlich zu den in Absatz 4 erwähnten

Fehlbeständen haben sowohl Brasilien und Angola

als auch Uganda folgende Fehlbestände

unter den nachstehenden Bedingungen bekanntgegeben

Brasilien 500000 Sack

Angola 600000 Sack

Uganda 976000 Sack

Diese zusätzlichen Fehlbestände werden unter

der Bedingung bekanntgegeben, daß

a) die drei Mitglieder von den, gemäß Absatz 11

bis 13 anzuwendenden, Quotenkürzungen

bis in Höhe der vorläufig bekanntgegebenen

Fehlbestände ausgenommen werden;

b) in Bezug auf Angola und Uganda die Gesamtmenge

des Fehlbestandes oder der

Restbetrag freigegeben wird, wenn zuvor

Quotenkürzungen stattgefunden haben;

i) wenn der Durchschnitt des zusammengesetzten

Richtpreises, der sich aus den

Preisschwankungen von 20 aufeinanderfolgenden

Börsentagen ergibt, mehr als

120 US-Cents pro Pfund beträgt, und

ii) die betreffenden Mitglieder dem Exekutivdirektor

ausreichenden Nachweis

erbringen, daß sie in der Lage sind, die

dem vorläufig bekanntgegebenen Fehlbestand

entsprechende Kaffeemenge auszuführen;

c) Brasilien bei der Wiederaufteilung der,

von anderen Mitgliedern allfällig bekanntzugebenden,

Fehlbestände bis zur Höhe

seines vorläufig bekanntgegebenen Fehlbestandes

oder des Restbetrages, wenn

zuvor Quotenkürzungen stattgefunden

haben, Priorität hat.

6. Die Bestimmungen des Artikels 40 Absatz 2

berechtigen Mitglieder, die Fehlbestände bekanntgeben,

zu einer Erhöhung ihrer Jahresquoten

für das folgende Kaffeejahr um 30 vH

der angegebenen und nicht ausgeführten Menge.

Diese Bestimmungen gelten für die vorläufig

bekanntgegebenen Fehlbestände von Angola,

Brasilien und Uganda.

7. Die Quoten für Länder ohne Grundquote

wurden gemäß Artikel 31 festgesetzt.

8. Einige der von Grundquoten ausgenommenen

Länder scheinen Fehlbestände auf die ihnen

zustehenden Ausfuhrmengen von insgesamt

600000 Sack zu haben. Die der Menge dieser

angenommenen Fehlbestände entsprechenden

Kaffeeausfuhrmarken werden an jene Mitglieder

ausgegeben, die über genügend Kaffee für die

Ausfuhr verfügen, nachdem sie dem Exekutivdirektor

den entsprechenden Nachweis erbracht

haben.

9. Die in den vorangehenden Absätzen erwähnten

Fehlbestände belaufen sich auf insgesamt

7,9 Millionen Sack und wurden auf andere Ausfuhr-

Mitglieder mit Anspruch auf Grundquoten

neuerlich aufgeteilt. Tabelle 1 gibt die Jahresquote

für jedes Ausfuhr-Mitglied unter Berücksichtigung

der Aufteilung von Fehlbeständen

wieder.

10. Die Vierteljahresquoten werden zum Zweck

der Ausgabe von Kaffeeausfuhrmarken in zwei

Teile aufgeteilt

a) 97,6 vH der Vierteljahresquoten auf der

Grundlage einer Gesamtjahresquote von

57,37 Millionen Sack. 15 Tage vor Beginn

jedes Vierteljahres werden die dieser Menge

entsprechenden Kaffeeausfuhrmarken ausgegeben

und

b) der 2,4 vH entsprechende Rest wird dann

freigegeben, wenn im Verlauf eines Vierteljahres

der Durchschnitt des zusammengesetzten

Richtpreises, der sich aus den

Preisschwankungen von 20 aufeinanderfolgenden

Börsentagen ergibt, bei 135 US-

Cents oder darüber liegt. Wenn während

des Vierteljahres dieser 20-Tage-Durchschnitt

des zusammengesetzten Richtpreises

135 US-Cents pro Pfund nicht übersteigt,

wird der Rest der Kaffeeausfuhrmarken

nicht ausgegeben, sofern das Exekutivkomitee

nichts anderes beschließt.

Anpassung der Quoten nach unten für das

Kaffeejahr 1980/81

11. Beträgt der Durchschnitt des zusammengesetzten

Richtpreises, der sich aus den Preisschwankungen

von 20 aufeinanderfolgenden

Börsentagen ergibt, höchstens 120 US-Cents

pro Pfund, so werden die Ausfuhrquoten um

die Menge von 1,4 Millionen Sack verringert.

Vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 5

über die vorläufige Bekanntgabe von Fehlbeständen

werden die Verringerungen anteilsmäßig

zu den Jahresquoten der Ausfuhr-Mitglieder

mit Anspruch auf eine Grundquote vorgenommen.

12. Wenn nach der im Absatz 11 erwähnten

Quotenverringerung der zusammengesetzte

Richtpreis im Durchschnitt an 20 aufeinanderfolgenden

Börsentagen bei höchstens 120 US-

Cents pro Pfund bleibt, werden die Ausfuhrquoten

erneut um 1,4 Millionen Sack verringert.

Vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 5

über die vorläufige Bekanntgabe von Fehlbeständen

werden die Verringerungen anteilsmäßig

zu den Jahresquoten der Ausfuhr-Mitglieder

mit Anspruch auf eine Grundquote vorgenommen.

13. Beträgt der Durchschnitt des zusammengesetzten

Richtpreises, der sich aus den Preisschwankungen

von 20 aufeinanderfolgenden

Börsentagen ergibt, höchstens 115 US-Cents

pro Pfund, so werden die Ausfuhrquoten erneut

um die Menge von 1,4 Millionen Sack verringert.

Vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 5

über die vorläufige Bekanntgabe von Fehlbeständen

werden die Verringerungen anteilsmäßig

zu den Jahresquoten der Ausfuhr-Mitglieder

mit Anspruch auf eine Grundquote vorgenommen.

Nach Durchführung der Verringerung

tritt das Exekutivkomitee umgehend zusammen,

um die Marktlage und die Anwendung des

Quoten- und Kontrollsystems zu überprüfen.

Anpassung der Quoten nach oben für das

Kaffeejahr 1980/81

14. Beträgt der Durchschnitt des zusammengesetzten

Richtpreises, der sich aus den Preisschwankungen

von 20 aufeinanderfolgenden

Börsentagen ergibt, mindestens 150 US-Cents

pro Pfund, so werden die Ausfuhrquoten um

die Menge von 1,4 Millionen Sack erhöht und

anteilsmäßig zu den Jahresquoten der Mitglieder,

die eine Grundquote besitzen, aufgeteilt.

15. Wenn nach der im Absatz 14 erwähnten

Quotenerhöhung der zusammengesetzte Richtpreis

im Durchschnitt an 20 aufeinanderfolgenden

Börsentagen bei mindestens 150 US-Cents

pro Pfund bleibt, werden die Ausfuhrquoten

erneut um 1,4 Millionen Sack erhöht und anteilsmäßig

zu den Jahresquoten der Mitglieder, die

eine Grundquote besitzen, aufgeteilt. Nach

Durchführung der Erhöhung tritt das Exekutivkomitee

umgehend zusammen, um die Lage zu

prüfen und die Kriterien für die Aufteilung

fälliger, sich aus der Erhöhung ergebender, Fehlbestände

festzusetzen.

16. Beträgt der Durchschnitt des zusammengesetzten

Richtpreises, der sich aus den Preisschwankungen

von 20 aufeinanderfolgenden

Börsentagen ergibt, mindestens 155 US-Cents

pro Pfund, so werden die Ausfuhrquoten erneut

um 1,4 Millionen Sack erhöht und anteilsmäßig

zu den Jahresquoten der Mitglieder, die eine

Grundquote besitzen, aufgeteilt. Nach Durchführung

der Erhöhung tritt das Exekutivkomitee

umgehend zusammen, um die Lage zu prüfen

und die Kriterien für die Aufteilung allfälliger,

sich aus der Erhöhung ergebender, Fehlbestände

festzusetzen.

Durchführung von Quotenerhöhungen und

-verringerungen für das Kaffeejahr 1980/81

17. Allfällige, gemäß den Bestimmungen der

vorangehenden Absätze erfolgte, Erhöhungen

oder Verringerungen der Gesamtjahresquote

werden so weit wie möglich im gleichen Vierteljahr,

in dem sie stattfinden, durchgeführt, doch

nicht mehr als zwei Kürzungen oder Freigaben

im Verlauf eines Vierteljahres.

Zurücknahme und Wiederinkraftsetzung von

Quotenerhöhungen und -verringerungen

für das Kaffeejahr 1980/81

18. Die im Absatz 11 erwähnte Verringerung

der jährlichen Ausfuhrquoten tritt wieder in

Kraft, wenn der Durchschnitt des zusammengesetzten

Richtpreises, der sich aus den Preisschwankungen

von 20 aufeinanderfolgenden

Börsentagen ergibt, mindestens 135 US-Cents

pro Pfund beträgt. Die im Absatz 12 erwähnte

Verringerung der jährlichen Ausfuhrquoten tritt

erneut in Kraft, wenn nach der oben erwähnten

Wiederinkraftsetzung der zusammengesetzte

Richtpreis im Durchschnitt an weiteren 20 aufeinanderfolgenden

Börsentagen bei mindestens

135 US-Cents pro Pfund bleibt. Die im Absatz 13

erwähnte Verringerung der jährlichen Ausfuhrquoten

tritt wieder in Kraft, wenn der Durchschnitt

des zusammengesetzten Richtpreises, der

sich aus den Preisschwankungen von 20 aufeinanderfolgenden

Börsentagen ergibt, bei mindestens

120 US-Cents pro Pfund liegt.

19. Die im Absatz 14 erwähnte Erhöhung der

jährlichen Ausfuhrquoten ist zurückzunehmen,

wenn der Durchschnitt des zusammengesetzten

Richtpreises, der sich aus den Preisschwankungen

von 20 aufeinanderfolgenden Börsentagen

ergibt, höchstens 135 US-Cents pro Pfund

beträgt. Die im Absatz 15 erwähnte Erhöhung

der jährlichen Ausfuhrquoten ist zurückzunehmen,

wenn nach der oben erwähnten Zurücknahme

der zusammengesetzte Richtpreis im

Durchschnitt an weiteren 20 aufeinanderfolgenden

Börsentagen bei höchstens 135 US-Cents

pro Pfund bleibt. Die im Absatz 16 erwähnte

Erhöhung der jährlichen Ausfuhrquoten ist

zurückzunehmen, wenn der Durchschnitt des

zusammengesetzten Richtpreises, der sich aus

den Preisschwankungen von 20 aufeinanderfolgenden

Börsentagen ergibt, höchstens 150 US-

Cents pro Pfund beträgt.

Aussetzung von Quoten für das Kaffeejahr

1980/81

20. Bleibt nach der in Absatz 16 erwähnten

Erhöhung der jährlichen Ausfuhrquoten der

Durchschnitt des zusammengesetzten Richtpreises

aus 20 aufeinanderfolgenden Börsentagen

während zwei aufeinanderfolgenden Perioden

von 20 Börsentagen bei mindestens 155 US-Cents

pro Pfund, so werden die Quoten ausgesetzt,

sofern das Exekutivkomitee nichts anderes beschließt.

Wiedereinführung von Quoten für die Kaffeejahre

1980/81 und 1981/82

21. Liegt der Durchschnitt des zusammengesetzten

Richtpreises, der sich aus den Preisschwankungen

von 20 aufeinanderfolgenden

Börsentagen ergibt, bei höchstens 135 US-Cents

pro Pfund, so werden gemäß dem im Artikel 33

Absatz 6 beschriebenen Verfahren die Quoten

wiedereingeführt

— im Kaffeejahr 1980/81 nach der Aussetzung

der Quoten gemäß Absatz 20;

— im Kaffeejahr 1981/82, wenn der Rat keinen

Preisrahmen für 1981/82 festgesetzt hat.

Der in diesem Absatz erwähnte Preis von

135 US-Cents pro Pfund wird überprüft und

kann bis zum 30. September 1981 neu festgesetzt

werden.

Kontrollen

22. Die Ausfuhren im Monat Oktober 1980

werden von Ursprungszeugnissen begleitet, die

gemäß den Bestimmungen der Regeln für die

Anwendung eines Systems von Ursprungszeugnissen,

wenn Quoten nicht in Kraft sind, ausgestellt

werden. Ausfuhren im Vierteljahr Oktober—

Dezember, einschließlich jener im ersten Monat

dieses Zeitraumes, dürfen die für dieses Vierteljahr

zugeteilte Quote nicht überschreiten und

unterliegen den Bestimmungen des Artikels 42

über die Einhaltung von Quoten.

23. Der Übergang vom System von Ursprungszeugnissen,

wenn Quoten nicht in Kraft sind,

zum Kontrollsystem, wenn Quoten in Kraft

sind Kundgemacht in BGBl. Nr. 361/1979, erfolgt mit 1. November 1980.

24. Mit Wirkung vom 1. November 1980

müssen die Ausfuhren von Ursprungszeugnissen

begleitet sein, die gemäß den Regeln für

die Anwendung eines Systems von Ursprungszeugnissen,

wenn Quoten in Kraft sind, ausgestellt

wurden und durch Kaffeeausfuhrmarken

ihre Gültigkeit erhalten. Die Menge der für die

beiden betreffenden Monate auszugebenden Marken

wird zwei Drittel der Vierteljahresquote für

Oktober-Dezember 1980 entsprechen (siehe Absatz

22).

25. Einfuhr-Mitglieder führen das System von

Ursprungszeugnissen, wenn Quoten in Kraft

sind, mit 1. November 1980 durch. Ist ein Einfuhr-

Mitglied nicht in der Lage, alle notwendigen

Schritte zur Durchführung der Regeln zu diesem

Zeitpunkt zu unternehmen, so teilt es dies umgehend

dem Exekutivdirektor mit, damit er die

geeigneten Maßnahmen trifft und die anderen

Mitglieder davon in Kenntnis setzt. Es teilt dem

Exekutivdirektor auch den Zeitpunkt mit, zu

dem es das System anwenden zu können glaubt.

Weiters verpflichten sich diese Mitglieder

a) Zeugnisse für Kaffee-Einfuhren aus Mitgliedstaaten

in den Fällen einzuziehen, in

denen ein Zeugnis vom Importeur oder

seinem Vertreter vorgelegt wird;

b) auf Antrag Wiederausfuhrzeugnisse auszustellen;

c) Importnachweise, Formular I, für Kaffee-

Einfuhren vorzusehen, für die kein Zeugnis

vorgelegt wird und sich nach Kräften zu

bemühen, die Spalten 1, 2, 3, 5, 6(a), 7, 8, 9,

10 und 13 mit den Angaben auszufüllen,

die aus dem Zollanmeldeformular (Warenerklärung),

der Rechnung und ähnlichen

Dokumenten, zu denen der Zoll Zugang

haben kann, ersichtlich sind;

d) in der Spalte 11 des Importnachweises für

Kaffee, der auf dem Seeweg befördert

wurde, den Namen des Schiffes, sowie den

Verladehafen, anzugeben;

e) die Möglichkeit einer ausgleichenden Anpassung

im (in den) nächsten Jahr(en) für

jede aus Nicht-Mitgliedern eingeführte

Kaffeemenge, die über die gemäß Artikel 45

festgelegten Beschränkungen hinausgeht, zu

prüfen und

f) weitestgehend alle ihnen vom Exekutivdirektor

vorgelegten Fragen zu behandeln.

Vierteljährliche Quotenaufteilung

26. Gemäß Artikel 36 werden Vierteljahresquoten

den Ausfuhr-Mitgliedern so zugeteilt,

daß sie 25 vH der Jahresquote jedes betreffenden

Mitgliedes betragen, sofern das Exekutivkomitee

nichts anderes beschließt.

Erinnerung an die Bekanntgabe von Fehlbeständen

27. Der Exekutivdirektor erinnert jedes Ausfuhr-

Mitglied an die Bestimmungen des Artikels

40, denen zufolge jeder allfällig zu erwartende

Fehlbestand auf die ihm zustehende Ausfuhrmenge

bekanntzugeben ist, um eine Neuverteilung

im Verlauf des gleichen Kaffeejahres auf

jene Ausfuhr-Mitglieder zu gestatten, die in der

Lage und willens sind, die Menge des Fehlbestandes

auszuführen; er erinnert jedes Ausfuhr-

Mitglied auch daran, daß, wenn eine solche Bekanntgabe

innerhalb der ersten sechs Monate

eines Kaffeejahres erfolgt, die Quote des betreffenden

Mitgliedes für das Kaffeejahr 1981/82

um 30 vH der bekanntgegebenen und nicht ausgeführten

Menge erhöht wird.

Tagung des Exekutivkomitees

28. Das Exekutivkomitee wird so bald wie

möglich einberufen, um alle mit diesem Beschluß

des Rates zusammenhängenden Fragen zu behandeln.

TABELLE 1

JAHRESQUOTEN KAFFEEJAHR 1980/81

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