507. Beschluß des Internationalen Kaffeerates über das Inkrafttreten von Quoten
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
INTERNATIONALES KAFFEE-ÜBEREINKOMMEN 1976 Kundgemacht in BGBl. Nr. 325/1977
Inkrafttreten von Quoten
1. Gemäß Artikel 33 Absatz 1 des Übereinkommens
werden mit 1. Oktober 1980 Quoten
wirksam.
Festsetzung einer Gesamtjahresquote für das
Kaffeejahr 1980/81
2. Gemäß Artikel 34 des Übereinkommens beträgt
die anfängliche Gesamtjahresquote 57,37
Millionen Sack.
Zuteilung und Aufteilung der Jahresquoten
3. Den Ausfuhr-Mitgliedern, die Anspruch auf
eine Grundquote haben, werden Jahresquoten
in festen und veränderlichen Anteilen zugeteilt.
Der feste Anteil entspricht 70 vH der den Bestimmungen
des Artikels 31 angepaßten Gesamtjahresquote
und wird auf die Ausfuhr-Mitglieder
gemäß Artikel 30 aufgeteilt. Der veränderliche
Anteil entspricht 30 vH der den Bestimmungen
des Artikels 31 angepaßten Gesamtjahresquote
und wird auf die Ausfuhr-Mitglieder
gemäß Artikel 35 aufgeteilt. Unbeschadet der
Regeln zur Berechnung von Grundquoten gemäß
Artikel 30 Absatz 3 und 4 des Internationalen
Kaffee-Übereinkommens 1976 (Dokument
EB-1444/76 Rev. 3) wird die, in Erfüllung von
Artikel 30 des Übereinkommens (Grundquoten)
erforderliche Ausfuhrmenge der Ausfuhr-Mitglieder
in den Kaffeejahren 1976/77 und 1977/78
auf der Grundlage der Angaben aus den ersten
Kopien von Ursprungszeugnissen berechnet.
4. Folgende Mitglieder haben Fehlbestände bei
den ihnen zustehenden Ausfuhrmengen bekanntgegeben
: Brasilien — 2970000 Sack und Angola
— 2236000 Sack. Sowohl Angola als auch
Brasilien haben auf jeglichen Anspruch auf die
zusätzliche Quote verzichtet, die ihnen gemäß
Artikel 40 Absatz 2 infolge der Bekanntgabe
dieser Fehlbestände zustünde.
5. Zusätzlich zu den in Absatz 4 erwähnten
Fehlbeständen haben sowohl Brasilien und Angola
als auch Uganda folgende Fehlbestände
unter den nachstehenden Bedingungen bekanntgegeben
Brasilien 500000 Sack
Angola 600000 Sack
Uganda 976000 Sack
Diese zusätzlichen Fehlbestände werden unter
der Bedingung bekanntgegeben, daß
a) die drei Mitglieder von den, gemäß Absatz 11
bis 13 anzuwendenden, Quotenkürzungen
bis in Höhe der vorläufig bekanntgegebenen
Fehlbestände ausgenommen werden;
b) in Bezug auf Angola und Uganda die Gesamtmenge
des Fehlbestandes oder der
Restbetrag freigegeben wird, wenn zuvor
Quotenkürzungen stattgefunden haben;
i) wenn der Durchschnitt des zusammengesetzten
Richtpreises, der sich aus den
Preisschwankungen von 20 aufeinanderfolgenden
Börsentagen ergibt, mehr als
120 US-Cents pro Pfund beträgt, und
ii) die betreffenden Mitglieder dem Exekutivdirektor
ausreichenden Nachweis
erbringen, daß sie in der Lage sind, die
dem vorläufig bekanntgegebenen Fehlbestand
entsprechende Kaffeemenge auszuführen;
c) Brasilien bei der Wiederaufteilung der,
von anderen Mitgliedern allfällig bekanntzugebenden,
Fehlbestände bis zur Höhe
seines vorläufig bekanntgegebenen Fehlbestandes
oder des Restbetrages, wenn
zuvor Quotenkürzungen stattgefunden
haben, Priorität hat.
6. Die Bestimmungen des Artikels 40 Absatz 2
berechtigen Mitglieder, die Fehlbestände bekanntgeben,
zu einer Erhöhung ihrer Jahresquoten
für das folgende Kaffeejahr um 30 vH
der angegebenen und nicht ausgeführten Menge.
Diese Bestimmungen gelten für die vorläufig
bekanntgegebenen Fehlbestände von Angola,
Brasilien und Uganda.
7. Die Quoten für Länder ohne Grundquote
wurden gemäß Artikel 31 festgesetzt.
8. Einige der von Grundquoten ausgenommenen
Länder scheinen Fehlbestände auf die ihnen
zustehenden Ausfuhrmengen von insgesamt
600000 Sack zu haben. Die der Menge dieser
angenommenen Fehlbestände entsprechenden
Kaffeeausfuhrmarken werden an jene Mitglieder
ausgegeben, die über genügend Kaffee für die
Ausfuhr verfügen, nachdem sie dem Exekutivdirektor
den entsprechenden Nachweis erbracht
haben.
9. Die in den vorangehenden Absätzen erwähnten
Fehlbestände belaufen sich auf insgesamt
7,9 Millionen Sack und wurden auf andere Ausfuhr-
Mitglieder mit Anspruch auf Grundquoten
neuerlich aufgeteilt. Tabelle 1 gibt die Jahresquote
für jedes Ausfuhr-Mitglied unter Berücksichtigung
der Aufteilung von Fehlbeständen
wieder.
10. Die Vierteljahresquoten werden zum Zweck
der Ausgabe von Kaffeeausfuhrmarken in zwei
Teile aufgeteilt
a) 97,6 vH der Vierteljahresquoten auf der
Grundlage einer Gesamtjahresquote von
57,37 Millionen Sack. 15 Tage vor Beginn
jedes Vierteljahres werden die dieser Menge
entsprechenden Kaffeeausfuhrmarken ausgegeben
und
b) der 2,4 vH entsprechende Rest wird dann
freigegeben, wenn im Verlauf eines Vierteljahres
der Durchschnitt des zusammengesetzten
Richtpreises, der sich aus den
Preisschwankungen von 20 aufeinanderfolgenden
Börsentagen ergibt, bei 135 US-
Cents oder darüber liegt. Wenn während
des Vierteljahres dieser 20-Tage-Durchschnitt
des zusammengesetzten Richtpreises
135 US-Cents pro Pfund nicht übersteigt,
wird der Rest der Kaffeeausfuhrmarken
nicht ausgegeben, sofern das Exekutivkomitee
nichts anderes beschließt.
Anpassung der Quoten nach unten für das
Kaffeejahr 1980/81
11. Beträgt der Durchschnitt des zusammengesetzten
Richtpreises, der sich aus den Preisschwankungen
von 20 aufeinanderfolgenden
Börsentagen ergibt, höchstens 120 US-Cents
pro Pfund, so werden die Ausfuhrquoten um
die Menge von 1,4 Millionen Sack verringert.
Vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 5
über die vorläufige Bekanntgabe von Fehlbeständen
werden die Verringerungen anteilsmäßig
zu den Jahresquoten der Ausfuhr-Mitglieder
mit Anspruch auf eine Grundquote vorgenommen.
12. Wenn nach der im Absatz 11 erwähnten
Quotenverringerung der zusammengesetzte
Richtpreis im Durchschnitt an 20 aufeinanderfolgenden
Börsentagen bei höchstens 120 US-
Cents pro Pfund bleibt, werden die Ausfuhrquoten
erneut um 1,4 Millionen Sack verringert.
Vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 5
über die vorläufige Bekanntgabe von Fehlbeständen
werden die Verringerungen anteilsmäßig
zu den Jahresquoten der Ausfuhr-Mitglieder
mit Anspruch auf eine Grundquote vorgenommen.
13. Beträgt der Durchschnitt des zusammengesetzten
Richtpreises, der sich aus den Preisschwankungen
von 20 aufeinanderfolgenden
Börsentagen ergibt, höchstens 115 US-Cents
pro Pfund, so werden die Ausfuhrquoten erneut
um die Menge von 1,4 Millionen Sack verringert.
Vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 5
über die vorläufige Bekanntgabe von Fehlbeständen
werden die Verringerungen anteilsmäßig
zu den Jahresquoten der Ausfuhr-Mitglieder
mit Anspruch auf eine Grundquote vorgenommen.
Nach Durchführung der Verringerung
tritt das Exekutivkomitee umgehend zusammen,
um die Marktlage und die Anwendung des
Quoten- und Kontrollsystems zu überprüfen.
Anpassung der Quoten nach oben für das
Kaffeejahr 1980/81
14. Beträgt der Durchschnitt des zusammengesetzten
Richtpreises, der sich aus den Preisschwankungen
von 20 aufeinanderfolgenden
Börsentagen ergibt, mindestens 150 US-Cents
pro Pfund, so werden die Ausfuhrquoten um
die Menge von 1,4 Millionen Sack erhöht und
anteilsmäßig zu den Jahresquoten der Mitglieder,
die eine Grundquote besitzen, aufgeteilt.
15. Wenn nach der im Absatz 14 erwähnten
Quotenerhöhung der zusammengesetzte Richtpreis
im Durchschnitt an 20 aufeinanderfolgenden
Börsentagen bei mindestens 150 US-Cents
pro Pfund bleibt, werden die Ausfuhrquoten
erneut um 1,4 Millionen Sack erhöht und anteilsmäßig
zu den Jahresquoten der Mitglieder, die
eine Grundquote besitzen, aufgeteilt. Nach
Durchführung der Erhöhung tritt das Exekutivkomitee
umgehend zusammen, um die Lage zu
prüfen und die Kriterien für die Aufteilung
fälliger, sich aus der Erhöhung ergebender, Fehlbestände
festzusetzen.
16. Beträgt der Durchschnitt des zusammengesetzten
Richtpreises, der sich aus den Preisschwankungen
von 20 aufeinanderfolgenden
Börsentagen ergibt, mindestens 155 US-Cents
pro Pfund, so werden die Ausfuhrquoten erneut
um 1,4 Millionen Sack erhöht und anteilsmäßig
zu den Jahresquoten der Mitglieder, die eine
Grundquote besitzen, aufgeteilt. Nach Durchführung
der Erhöhung tritt das Exekutivkomitee
umgehend zusammen, um die Lage zu prüfen
und die Kriterien für die Aufteilung allfälliger,
sich aus der Erhöhung ergebender, Fehlbestände
festzusetzen.
Durchführung von Quotenerhöhungen und
-verringerungen für das Kaffeejahr 1980/81
17. Allfällige, gemäß den Bestimmungen der
vorangehenden Absätze erfolgte, Erhöhungen
oder Verringerungen der Gesamtjahresquote
werden so weit wie möglich im gleichen Vierteljahr,
in dem sie stattfinden, durchgeführt, doch
nicht mehr als zwei Kürzungen oder Freigaben
im Verlauf eines Vierteljahres.
Zurücknahme und Wiederinkraftsetzung von
Quotenerhöhungen und -verringerungen
für das Kaffeejahr 1980/81
18. Die im Absatz 11 erwähnte Verringerung
der jährlichen Ausfuhrquoten tritt wieder in
Kraft, wenn der Durchschnitt des zusammengesetzten
Richtpreises, der sich aus den Preisschwankungen
von 20 aufeinanderfolgenden
Börsentagen ergibt, mindestens 135 US-Cents
pro Pfund beträgt. Die im Absatz 12 erwähnte
Verringerung der jährlichen Ausfuhrquoten tritt
erneut in Kraft, wenn nach der oben erwähnten
Wiederinkraftsetzung der zusammengesetzte
Richtpreis im Durchschnitt an weiteren 20 aufeinanderfolgenden
Börsentagen bei mindestens
135 US-Cents pro Pfund bleibt. Die im Absatz 13
erwähnte Verringerung der jährlichen Ausfuhrquoten
tritt wieder in Kraft, wenn der Durchschnitt
des zusammengesetzten Richtpreises, der
sich aus den Preisschwankungen von 20 aufeinanderfolgenden
Börsentagen ergibt, bei mindestens
120 US-Cents pro Pfund liegt.
19. Die im Absatz 14 erwähnte Erhöhung der
jährlichen Ausfuhrquoten ist zurückzunehmen,
wenn der Durchschnitt des zusammengesetzten
Richtpreises, der sich aus den Preisschwankungen
von 20 aufeinanderfolgenden Börsentagen
ergibt, höchstens 135 US-Cents pro Pfund
beträgt. Die im Absatz 15 erwähnte Erhöhung
der jährlichen Ausfuhrquoten ist zurückzunehmen,
wenn nach der oben erwähnten Zurücknahme
der zusammengesetzte Richtpreis im
Durchschnitt an weiteren 20 aufeinanderfolgenden
Börsentagen bei höchstens 135 US-Cents
pro Pfund bleibt. Die im Absatz 16 erwähnte
Erhöhung der jährlichen Ausfuhrquoten ist
zurückzunehmen, wenn der Durchschnitt des
zusammengesetzten Richtpreises, der sich aus
den Preisschwankungen von 20 aufeinanderfolgenden
Börsentagen ergibt, höchstens 150 US-
Cents pro Pfund beträgt.
Aussetzung von Quoten für das Kaffeejahr
1980/81
20. Bleibt nach der in Absatz 16 erwähnten
Erhöhung der jährlichen Ausfuhrquoten der
Durchschnitt des zusammengesetzten Richtpreises
aus 20 aufeinanderfolgenden Börsentagen
während zwei aufeinanderfolgenden Perioden
von 20 Börsentagen bei mindestens 155 US-Cents
pro Pfund, so werden die Quoten ausgesetzt,
sofern das Exekutivkomitee nichts anderes beschließt.
Wiedereinführung von Quoten für die Kaffeejahre
1980/81 und 1981/82
21. Liegt der Durchschnitt des zusammengesetzten
Richtpreises, der sich aus den Preisschwankungen
von 20 aufeinanderfolgenden
Börsentagen ergibt, bei höchstens 135 US-Cents
pro Pfund, so werden gemäß dem im Artikel 33
Absatz 6 beschriebenen Verfahren die Quoten
wiedereingeführt
— im Kaffeejahr 1980/81 nach der Aussetzung
der Quoten gemäß Absatz 20;
— im Kaffeejahr 1981/82, wenn der Rat keinen
Preisrahmen für 1981/82 festgesetzt hat.
Der in diesem Absatz erwähnte Preis von
135 US-Cents pro Pfund wird überprüft und
kann bis zum 30. September 1981 neu festgesetzt
werden.
Kontrollen
22. Die Ausfuhren im Monat Oktober 1980
werden von Ursprungszeugnissen begleitet, die
gemäß den Bestimmungen der Regeln für die
Anwendung eines Systems von Ursprungszeugnissen,
wenn Quoten nicht in Kraft sind, ausgestellt
werden. Ausfuhren im Vierteljahr Oktober—
Dezember, einschließlich jener im ersten Monat
dieses Zeitraumes, dürfen die für dieses Vierteljahr
zugeteilte Quote nicht überschreiten und
unterliegen den Bestimmungen des Artikels 42
über die Einhaltung von Quoten.
23. Der Übergang vom System von Ursprungszeugnissen,
wenn Quoten nicht in Kraft sind,
zum Kontrollsystem, wenn Quoten in Kraft
sind Kundgemacht in BGBl. Nr. 361/1979, erfolgt mit 1. November 1980.
24. Mit Wirkung vom 1. November 1980
müssen die Ausfuhren von Ursprungszeugnissen
begleitet sein, die gemäß den Regeln für
die Anwendung eines Systems von Ursprungszeugnissen,
wenn Quoten in Kraft sind, ausgestellt
wurden und durch Kaffeeausfuhrmarken
ihre Gültigkeit erhalten. Die Menge der für die
beiden betreffenden Monate auszugebenden Marken
wird zwei Drittel der Vierteljahresquote für
Oktober-Dezember 1980 entsprechen (siehe Absatz
22).
25. Einfuhr-Mitglieder führen das System von
Ursprungszeugnissen, wenn Quoten in Kraft
sind, mit 1. November 1980 durch. Ist ein Einfuhr-
Mitglied nicht in der Lage, alle notwendigen
Schritte zur Durchführung der Regeln zu diesem
Zeitpunkt zu unternehmen, so teilt es dies umgehend
dem Exekutivdirektor mit, damit er die
geeigneten Maßnahmen trifft und die anderen
Mitglieder davon in Kenntnis setzt. Es teilt dem
Exekutivdirektor auch den Zeitpunkt mit, zu
dem es das System anwenden zu können glaubt.
Weiters verpflichten sich diese Mitglieder
a) Zeugnisse für Kaffee-Einfuhren aus Mitgliedstaaten
in den Fällen einzuziehen, in
denen ein Zeugnis vom Importeur oder
seinem Vertreter vorgelegt wird;
b) auf Antrag Wiederausfuhrzeugnisse auszustellen;
c) Importnachweise, Formular I, für Kaffee-
Einfuhren vorzusehen, für die kein Zeugnis
vorgelegt wird und sich nach Kräften zu
bemühen, die Spalten 1, 2, 3, 5, 6(a), 7, 8, 9,
10 und 13 mit den Angaben auszufüllen,
die aus dem Zollanmeldeformular (Warenerklärung),
der Rechnung und ähnlichen
Dokumenten, zu denen der Zoll Zugang
haben kann, ersichtlich sind;
d) in der Spalte 11 des Importnachweises für
Kaffee, der auf dem Seeweg befördert
wurde, den Namen des Schiffes, sowie den
Verladehafen, anzugeben;
e) die Möglichkeit einer ausgleichenden Anpassung
im (in den) nächsten Jahr(en) für
jede aus Nicht-Mitgliedern eingeführte
Kaffeemenge, die über die gemäß Artikel 45
festgelegten Beschränkungen hinausgeht, zu
prüfen und
f) weitestgehend alle ihnen vom Exekutivdirektor
vorgelegten Fragen zu behandeln.
Vierteljährliche Quotenaufteilung
26. Gemäß Artikel 36 werden Vierteljahresquoten
den Ausfuhr-Mitgliedern so zugeteilt,
daß sie 25 vH der Jahresquote jedes betreffenden
Mitgliedes betragen, sofern das Exekutivkomitee
nichts anderes beschließt.
Erinnerung an die Bekanntgabe von Fehlbeständen
27. Der Exekutivdirektor erinnert jedes Ausfuhr-
Mitglied an die Bestimmungen des Artikels
40, denen zufolge jeder allfällig zu erwartende
Fehlbestand auf die ihm zustehende Ausfuhrmenge
bekanntzugeben ist, um eine Neuverteilung
im Verlauf des gleichen Kaffeejahres auf
jene Ausfuhr-Mitglieder zu gestatten, die in der
Lage und willens sind, die Menge des Fehlbestandes
auszuführen; er erinnert jedes Ausfuhr-
Mitglied auch daran, daß, wenn eine solche Bekanntgabe
innerhalb der ersten sechs Monate
eines Kaffeejahres erfolgt, die Quote des betreffenden
Mitgliedes für das Kaffeejahr 1981/82
um 30 vH der bekanntgegebenen und nicht ausgeführten
Menge erhöht wird.
Tagung des Exekutivkomitees
28. Das Exekutivkomitee wird so bald wie
möglich einberufen, um alle mit diesem Beschluß
des Rates zusammenhängenden Fragen zu behandeln.
TABELLE 1
JAHRESQUOTEN KAFFEEJAHR 1980/81