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507_1979 AT

507. Verordnung: Aufgabenbereich der Dienststellen und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft in Angelegenheiten der Wildbach- und Lawinenverbauung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 507. Verordnung: Aufgabenbereich der Dienststellen und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft in Angelegenheiten der Wildbach- und Lawinenverbauung

Auf Grund des § 102 Abs. 7 des Forstgesetzes

1975, BGBl. Nr. 440, wird verordnet

I. ABSCHNITT

Aufgabenbereich der Dienststellen

§ 1. Der Gebietsbauleitung obliegen innerhalb

ihres örtlichen Zuständigkeitsbereiches folgende

Aufgaben

1. Ausarbeitung des Arbeitsplanes für Gefahrenzonenplanung,

Projektierung, Verbauungstätigkeit

und Betreuungsdienst;

2. Ausarbeitung von Gefahrenzonenplänen,

Projekten und Kollaudierungsoperaten;

3. Planung der kurz-, mittel- und langfristigen

Verbauungstätigkeit, des Bedarfes an Personal,

finanziellen Mitteln und Investitionen;

4. Durchführung der Verbauungsmaßnahmen;

5. Durchführung der Überwachungs- und Erhebungstätigkeit

in den Einzugsgebieten der

Wildbäche und Lawinen einschließlich der

Gewässeraufsicht;

6. Wahrnehmung des Anhörungsrechtes bei gemäß

§ 100 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975

vorgesehenen Maßnahmen;

7. Bewirtschaftung von Bannwäldern in den

Fällen und unter den Voraussetzungen de;;

§ 100 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975;

8. Vertretung des öffentlichen Interesses am

Schutz vor Wildbächen und Lawinen in den

im § 101 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975 näher

bezeichneten Verfahren;

9. Bewirtschaftung der von der Sektion zugewiesenen

finanziellen Mittel und der Interessentenbeiträge;

10. Erhebungen für den Wildbach- und Lawinenkataster

und die Statistik, Führung von

Statistiken;

11. Entsendung von Angehörigen der Gebietsbauleitung

zur Mitwirkung als Sachverständige

gemäß § 173 des Forstgesetzes 1975,

Beratungstätigkeit;

12. Mitwirkung bei Einsätzen im Falle von Wildbach-

und Lawinenkatastrophen;

13. Abwicklung des Geschäftsverkehrs im Rahmen

der Durchführung der Aufgaben der

Gebietsbauleitung.

§ 2. Der Sektion obliegen innerhalb ihres örtlichen

Zuständigkeitsbereiches folgende Aufgaben

1. Koordinierung und Überwachung aller Planungen

und sonstigen Tätigkeiten der Gebietsbauleitungen;

2. Erhebungen für den Wildbach- und Lawinenkataster

und die Statistik, Führung von

Statistiken;

3. Ausübung des Vorschlagsrechtes gemäß § 99

Abs. 5 des Forstgesetzes 1975;

4. Wahrnehmung des Anhörungsrechtes bei gemäß

§ 100 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975

vorgesehenen Maßnahmen;

5. Vertretung des öffentlichen Interesses am

Schutz vor Wildbächen und Lawinen in den

im § 101 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975

näher bezeichneten Verfahren;

6. Wahrnehmung der Tätigkeit von Angehörigen

der Sektion als Mitglieder der Kommission

gemäß § 11 Abs. 5 des Forstgesetzes

1975;

7. Entsendung von Angehörigen der Sektion

zur Mitwirkung als Sachverständige gemäß

§ 173 Forstgesetz 1975, Beratungstätigkeit;

8. Verwaltung der finanziellen Mittel;

9. Mitwirkung bei Einsätzen im Falle von

Wildbach- und Lawinenkatastrophen;

10. Abwicklung des Geschäftsverkehrs im Rahmen

der Durchführung der Aufgaben der

Sektion.

II. ABSCHNITT

Aufgaben des Bundesministeriums für Land- und

Forstwirtschaft

§ 3. Dem Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft sind folgende Aufgaben vorbehalten

1. Koordinierung aller Aufgaben der Wildbach-

und Lawinenverbauung;

2. Planungen besonderer oder grundsätzlicher

Art;

3. Verwaltung der finanziellen Mittel einschließlich

deren Zuweisung;

4. Überprüfung von Projekten und Durchführung

von Kollaudierungen;

5. Ausübung der fachlichen Aufsicht;

6. Führung des Wildbach- und Lawinenkatasters

und von Statistiken;

7. Leitung der Kommissionen gemäß § 11

Abs. 5 des Forstgesetzes 1975;

8. Entsendung von Angehörigen des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft

zur Mitwirkung als Sachverständige gemäß

§ 173 Forstgesetz 1975;

9. Beratungstätigkeit;

10. Erlassung von Richtlinien;

11. Mitwirkung bei Einsätzen gemäß § 1 Z. 12

und § 2 Z. 9 im Falle des Vorliegens besonderer

Umstände.

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