507. Verordnung: Aufgabenbereich der Dienststellen und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft in Angelegenheiten der Wildbach- und Lawinenverbauung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 102 Abs. 7 des Forstgesetzes
1975, BGBl. Nr. 440, wird verordnet
I. ABSCHNITT
Aufgabenbereich der Dienststellen
§ 1. Der Gebietsbauleitung obliegen innerhalb
ihres örtlichen Zuständigkeitsbereiches folgende
Aufgaben
1. Ausarbeitung des Arbeitsplanes für Gefahrenzonenplanung,
Projektierung, Verbauungstätigkeit
und Betreuungsdienst;
2. Ausarbeitung von Gefahrenzonenplänen,
Projekten und Kollaudierungsoperaten;
3. Planung der kurz-, mittel- und langfristigen
Verbauungstätigkeit, des Bedarfes an Personal,
finanziellen Mitteln und Investitionen;
4. Durchführung der Verbauungsmaßnahmen;
5. Durchführung der Überwachungs- und Erhebungstätigkeit
in den Einzugsgebieten der
Wildbäche und Lawinen einschließlich der
Gewässeraufsicht;
6. Wahrnehmung des Anhörungsrechtes bei gemäß
§ 100 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975
vorgesehenen Maßnahmen;
7. Bewirtschaftung von Bannwäldern in den
Fällen und unter den Voraussetzungen de;;
§ 100 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975;
8. Vertretung des öffentlichen Interesses am
Schutz vor Wildbächen und Lawinen in den
im § 101 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975 näher
bezeichneten Verfahren;
9. Bewirtschaftung der von der Sektion zugewiesenen
finanziellen Mittel und der Interessentenbeiträge;
10. Erhebungen für den Wildbach- und Lawinenkataster
und die Statistik, Führung von
Statistiken;
11. Entsendung von Angehörigen der Gebietsbauleitung
zur Mitwirkung als Sachverständige
gemäß § 173 des Forstgesetzes 1975,
Beratungstätigkeit;
12. Mitwirkung bei Einsätzen im Falle von Wildbach-
und Lawinenkatastrophen;
13. Abwicklung des Geschäftsverkehrs im Rahmen
der Durchführung der Aufgaben der
Gebietsbauleitung.
§ 2. Der Sektion obliegen innerhalb ihres örtlichen
Zuständigkeitsbereiches folgende Aufgaben
1. Koordinierung und Überwachung aller Planungen
und sonstigen Tätigkeiten der Gebietsbauleitungen;
2. Erhebungen für den Wildbach- und Lawinenkataster
und die Statistik, Führung von
Statistiken;
3. Ausübung des Vorschlagsrechtes gemäß § 99
Abs. 5 des Forstgesetzes 1975;
4. Wahrnehmung des Anhörungsrechtes bei gemäß
§ 100 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975
vorgesehenen Maßnahmen;
5. Vertretung des öffentlichen Interesses am
Schutz vor Wildbächen und Lawinen in den
im § 101 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975
näher bezeichneten Verfahren;
6. Wahrnehmung der Tätigkeit von Angehörigen
der Sektion als Mitglieder der Kommission
gemäß § 11 Abs. 5 des Forstgesetzes
1975;
7. Entsendung von Angehörigen der Sektion
zur Mitwirkung als Sachverständige gemäß
§ 173 Forstgesetz 1975, Beratungstätigkeit;
8. Verwaltung der finanziellen Mittel;
9. Mitwirkung bei Einsätzen im Falle von
Wildbach- und Lawinenkatastrophen;
10. Abwicklung des Geschäftsverkehrs im Rahmen
der Durchführung der Aufgaben der
Sektion.
II. ABSCHNITT
Aufgaben des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft
§ 3. Dem Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft sind folgende Aufgaben vorbehalten
1. Koordinierung aller Aufgaben der Wildbach-
und Lawinenverbauung;
2. Planungen besonderer oder grundsätzlicher
Art;
3. Verwaltung der finanziellen Mittel einschließlich
deren Zuweisung;
4. Überprüfung von Projekten und Durchführung
von Kollaudierungen;
5. Ausübung der fachlichen Aufsicht;
6. Führung des Wildbach- und Lawinenkatasters
und von Statistiken;
7. Leitung der Kommissionen gemäß § 11
Abs. 5 des Forstgesetzes 1975;
8. Entsendung von Angehörigen des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft
zur Mitwirkung als Sachverständige gemäß
§ 173 Forstgesetz 1975;
9. Beratungstätigkeit;
10. Erlassung von Richtlinien;
11. Mitwirkung bei Einsätzen gemäß § 1 Z. 12
und § 2 Z. 9 im Falle des Vorliegens besonderer
Umstände.