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507_1977 AT

507. Verordnung: Befähigungsnachweis für das konzessionierte Bewachungsgewerbe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 507. Verordnung: Befähigungsnachweis für das konzessionierte Bewachungsgewerbe

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 319

und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973,

BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1. Die gemäß § 319 GewO 1973 vorgeschriebene

Befähigung für das konzessionierte Bewachungsgewerbe

ist nachzuweisen durch

1. Zeugnisse

a) über den erfolgreichen Besuch der Wirtschaftsuniversität

Wien entsprechend der

Studien- und Prüfungsordnung BGBl.

Nr. 318/1930 oder der Studienrichtung

Rechtswissenschaften, Staatswissenschaft,

Soziologie, Sozialwirtschaft, Sozial- und

Wirtschaftsstatistik, Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft,

Handelswissenschaft,

Wirtschaftspädagogik, Wirtschaftsingenieur-

Bauwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen-

Maschinenbau einer inländischen

Universität und

b) über eine mindestens zweijährige fachliche

Tätigkeit im Bewachungsgewerbe,

im öffentlichen Sicherheitsdienst, in der

Justizwache, in der Zollwache oder im

Bundesheer oder

2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte

Konzessionsprüfung (§§ 2 bis 9).

Gegenstände der Konzessionsprüfung

§ 2. (1) Die Konzessionsprüfung besteht aus

einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen

und dem Beginn der mündlichen Prüfung

darf zwei Stunden nicht unterschreiten und eine

Woche nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf

1. die Ausarbeitung eines Sicherungsplanes für

ein bestimmtes Objekt, der den Dienstort,

die Dienstzeit und die Art und den Umfang

der Rundgänge für das Bewachungspersonal

sowie die Kontrollstationen zu enthalten hat,

2. die Erstellung einer Diensteinteilung für das

Bewachungspersonal im Hinblick auf die zu

bewachenden Objekte und das hiefür zur

Verfügung stehende Bewachungspersonal,

3. die Einführung eines Arbeitnehmers in die

von ihm bei einem bestimmten Objekt

wahrzunehmenden Aufgaben und

4. je eine Aufgabe aus dem Gebiet der Buchhaltung,

der Lohnverrechnung und der Kalkulation,

wobei die zu stellenden Aufgaben

den bei der selbständigen Ausübung des

Bewachungsgewerbes notwendigen Anforderungen

zu entsprechen haben,

zu erstrecken. Die Erledigung der insgesamt sechs

zu stellenden Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling

in zwei Stunden erwartet werden können.

Die schriftliche Prüfung äst nach drei Stunden

zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die

für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendigen

Kenntnisse auf dem Gebiete der technischen

Sicherheitseinrichtungen, des vorbeugenden

Brandschutzes, der Kontrollsysteme hinsichtlich

des eingesetzten Bewachungspersonals, der

Ersten Hilfe, der Verkehrsregelung einschließlich

der in Betracht kommenden Straßenverkehrsvorschriften,

der für den Waffengebrauch maßgebenden

Rechtsvorschriften, des Steuerrechtes,

des Arbeitsrechtes einschließlich der Kollektivverträge,

des Sozialversicherungsrechtes, des

Gewerberechtes einschließlich der Organisation

der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sowie

auf Grundbegriffe der Betriebswirtschaftslehre zu

erstrecken. Die Dauer der mündlichen Prüfung

soll vierzig Minuten nicht unterschreiten und

achtzig Minuten nicht überschreiten.

Prüfungskommission

§ 3. Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission

(§ 351 Abs. 2 GewO 1973)

beträgt zwei. Eine dieser Personen muß in einem

Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige

Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde

notwendig sind. Die andere Person muß in einem

Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige

Kenntnisse auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre

notwendig sind. Erfüllt einer dieser

beiden Fachleute ,die Voraussetzungen des § 351

Abs. 2 zweiter Halbsatz GewO 1973, so darf

er zum Vorsitzenden der Prüfungskommission

bestellt werden.

Prüfungstermin

§ 4. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr

mindestens einen Termin für die Abhaltung der

Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen,

daß dieser Termin spätestens drei Monate

vor Beginn der Konzessionsprüfung im Amtsblatt

des Amtes der Landesregierung und im

Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen

Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft

verlautbart wird.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 5. (1) Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen,

wer

1. den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie

und eine mindestens dreijährige fachliche

Tätigkeit (Abs. 2) oder

2. den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden

höheren Schule oder einer Handelsschule

und eine mindestens vierjährige fachliche

Tätigkeit (Abs. 2) oder

3. den erfolgreichen Besuch einer allgemeinbildenden

höheren Schule oder einer berufsbildenden

mittleren Schule und eine mindestens

fünfjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2)

oder

4. eine mindestens siebenjährige fachliche Tätigkeit

(Abs. 2)

durch Zeugnisse nachweist.

(2) Die im Abs. 1 vorgeschriebene fachliche

Tätigkeit kann in einer fachlichen Tätigkeit im

Bewachungsgewerbe, im öffentlichen Sicherheitsdienist,

in der Justizwache, in der Zollwache oder

im Bundesheer bestehen.

Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

§ 6. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

hat der Prüfungswerber spätestens

sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin

(§ 4) beim Landeshauptmann

einzubringen.

(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

sind

1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens

dienenden Urkunden,

2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen

für die Zulassung erforderlichen

Belege und

3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr

anzuschließen.

Ladung zur Konzessionsprüfung

§ 7. Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung

zugelassen worden ist, ist er rechtzeitig

zur Konzessionsprüfung zu laden. In der

Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort

der Konzessionsprüfung, die Gegenstände der

schriftlichen und der mündlichen Prüfung (§ 2

Abs. 2 und 3) sowie jene Unterlagen und Hilfsmittel,

die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen

hat, bekanntzugeben.

Prüfungsgebühr

§ 8. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag

zur Durchführung der Konzessionsprüfung

eine Prüfungsgebühr von S 500,— an den

Landeshauptmann zu entrichten. Wenn der Prüfungswerber

die Prüfungsgebühr selbst zu tragen

hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr

in der angeführten Höhe wegen

seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten

eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt,

beträgt die Prüfungsgebühr S 200,—.

(2) Zur Bezahlung der Entschädigung an die

Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann

neun Zehntel der Prüfungsgebühr

auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu

gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende

Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung

der Konzessionsprüfung entstandenen

sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu

verwenden.

(3) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber

vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten,

wenn der Prüfungswerber

1. zur Konzessionsprüfung nicht zugelassen

wird,

2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin

die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin

zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt,

oder

3. nachweist, daß er an der termingemäßen

Ablegung der Konzessionsprüfung ohne sein

Verschulden verhindert war.

Zeugnis

§ 9. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission

hat der Landeshauptmann dem Geprüften

über die bestandene Konzessionsprüfung

ein Zeugnis entsprechend der Anlage zu dieser

Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO

1973).

Schlußbestimmungen

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November

1977 in Kraft.

(2) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 tritt

der unter Z. 59 dieser Gesetzesstelle angeführte

Art. I § 81 der Befähigungsnachweisvierordnung

1965, BGBl. Nr. 231, mit Ablauf des 31. Oktober

1977 außer Kraft.

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