507. Verordnung: Befähigungsnachweis für das konzessionierte Bewachungsgewerbe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 319
und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973,
BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet
Art des Nachweises der Befähigung
§ 1. Die gemäß § 319 GewO 1973 vorgeschriebene
Befähigung für das konzessionierte Bewachungsgewerbe
ist nachzuweisen durch
1. Zeugnisse
a) über den erfolgreichen Besuch der Wirtschaftsuniversität
Wien entsprechend der
Studien- und Prüfungsordnung BGBl.
Nr. 318/1930 oder der Studienrichtung
Rechtswissenschaften, Staatswissenschaft,
Soziologie, Sozialwirtschaft, Sozial- und
Wirtschaftsstatistik, Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft,
Handelswissenschaft,
Wirtschaftspädagogik, Wirtschaftsingenieur-
Bauwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen-
Maschinenbau einer inländischen
Universität und
b) über eine mindestens zweijährige fachliche
Tätigkeit im Bewachungsgewerbe,
im öffentlichen Sicherheitsdienst, in der
Justizwache, in der Zollwache oder im
Bundesheer oder
2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte
Konzessionsprüfung (§§ 2 bis 9).
Gegenstände der Konzessionsprüfung
§ 2. (1) Die Konzessionsprüfung besteht aus
einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen
und dem Beginn der mündlichen Prüfung
darf zwei Stunden nicht unterschreiten und eine
Woche nicht überschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf
1. die Ausarbeitung eines Sicherungsplanes für
ein bestimmtes Objekt, der den Dienstort,
die Dienstzeit und die Art und den Umfang
der Rundgänge für das Bewachungspersonal
sowie die Kontrollstationen zu enthalten hat,
2. die Erstellung einer Diensteinteilung für das
Bewachungspersonal im Hinblick auf die zu
bewachenden Objekte und das hiefür zur
Verfügung stehende Bewachungspersonal,
3. die Einführung eines Arbeitnehmers in die
von ihm bei einem bestimmten Objekt
wahrzunehmenden Aufgaben und
4. je eine Aufgabe aus dem Gebiet der Buchhaltung,
der Lohnverrechnung und der Kalkulation,
wobei die zu stellenden Aufgaben
den bei der selbständigen Ausübung des
Bewachungsgewerbes notwendigen Anforderungen
zu entsprechen haben,
zu erstrecken. Die Erledigung der insgesamt sechs
zu stellenden Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling
in zwei Stunden erwartet werden können.
Die schriftliche Prüfung äst nach drei Stunden
zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die
für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendigen
Kenntnisse auf dem Gebiete der technischen
Sicherheitseinrichtungen, des vorbeugenden
Brandschutzes, der Kontrollsysteme hinsichtlich
des eingesetzten Bewachungspersonals, der
Ersten Hilfe, der Verkehrsregelung einschließlich
der in Betracht kommenden Straßenverkehrsvorschriften,
der für den Waffengebrauch maßgebenden
Rechtsvorschriften, des Steuerrechtes,
des Arbeitsrechtes einschließlich der Kollektivverträge,
des Sozialversicherungsrechtes, des
Gewerberechtes einschließlich der Organisation
der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sowie
auf Grundbegriffe der Betriebswirtschaftslehre zu
erstrecken. Die Dauer der mündlichen Prüfung
soll vierzig Minuten nicht unterschreiten und
achtzig Minuten nicht überschreiten.
Prüfungskommission
§ 3. Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission
(§ 351 Abs. 2 GewO 1973)
beträgt zwei. Eine dieser Personen muß in einem
Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige
Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde
notwendig sind. Die andere Person muß in einem
Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige
Kenntnisse auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre
notwendig sind. Erfüllt einer dieser
beiden Fachleute ,die Voraussetzungen des § 351
Abs. 2 zweiter Halbsatz GewO 1973, so darf
er zum Vorsitzenden der Prüfungskommission
bestellt werden.
Prüfungstermin
§ 4. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr
mindestens einen Termin für die Abhaltung der
Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen,
daß dieser Termin spätestens drei Monate
vor Beginn der Konzessionsprüfung im Amtsblatt
des Amtes der Landesregierung und im
Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen
Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft
verlautbart wird.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 5. (1) Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen,
wer
1. den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie
und eine mindestens dreijährige fachliche
Tätigkeit (Abs. 2) oder
2. den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden
höheren Schule oder einer Handelsschule
und eine mindestens vierjährige fachliche
Tätigkeit (Abs. 2) oder
3. den erfolgreichen Besuch einer allgemeinbildenden
höheren Schule oder einer berufsbildenden
mittleren Schule und eine mindestens
fünfjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2)
oder
4. eine mindestens siebenjährige fachliche Tätigkeit
(Abs. 2)
durch Zeugnisse nachweist.
(2) Die im Abs. 1 vorgeschriebene fachliche
Tätigkeit kann in einer fachlichen Tätigkeit im
Bewachungsgewerbe, im öffentlichen Sicherheitsdienist,
in der Justizwache, in der Zollwache oder
im Bundesheer bestehen.
Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
§ 6. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
hat der Prüfungswerber spätestens
sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin
(§ 4) beim Landeshauptmann
einzubringen.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
sind
1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens
dienenden Urkunden,
2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen
für die Zulassung erforderlichen
Belege und
3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr
anzuschließen.
Ladung zur Konzessionsprüfung
§ 7. Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung
zugelassen worden ist, ist er rechtzeitig
zur Konzessionsprüfung zu laden. In der
Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort
der Konzessionsprüfung, die Gegenstände der
schriftlichen und der mündlichen Prüfung (§ 2
Abs. 2 und 3) sowie jene Unterlagen und Hilfsmittel,
die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen
hat, bekanntzugeben.
Prüfungsgebühr
§ 8. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag
zur Durchführung der Konzessionsprüfung
eine Prüfungsgebühr von S 500,— an den
Landeshauptmann zu entrichten. Wenn der Prüfungswerber
die Prüfungsgebühr selbst zu tragen
hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr
in der angeführten Höhe wegen
seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten
eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt,
beträgt die Prüfungsgebühr S 200,—.
(2) Zur Bezahlung der Entschädigung an die
Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann
neun Zehntel der Prüfungsgebühr
auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu
gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende
Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung
der Konzessionsprüfung entstandenen
sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu
verwenden.
(3) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber
vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten,
wenn der Prüfungswerber
1. zur Konzessionsprüfung nicht zugelassen
wird,
2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin
die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin
zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt,
oder
3. nachweist, daß er an der termingemäßen
Ablegung der Konzessionsprüfung ohne sein
Verschulden verhindert war.
Zeugnis
§ 9. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission
hat der Landeshauptmann dem Geprüften
über die bestandene Konzessionsprüfung
ein Zeugnis entsprechend der Anlage zu dieser
Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO
1973).
Schlußbestimmungen
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November
1977 in Kraft.
(2) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 tritt
der unter Z. 59 dieser Gesetzesstelle angeführte
Art. I § 81 der Befähigungsnachweisvierordnung
1965, BGBl. Nr. 231, mit Ablauf des 31. Oktober
1977 außer Kraft.