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507_1975 AT

507. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Aus- oder Einfuhr, deren Wert 2000 S nicht übersteigt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 507. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Aus- oder Einfuhr, deren Wert 2000 S nicht übersteigt

Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und BGBl.

Nr. 401/1974 wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 25. November

1974, BGBl. Nr. 721, über die Bewilligungspflicht

entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Aus- oder

Einfuhr, deren Wert 2000 S nicht übersteigt,

wird wie folgt geändert

1. Der § 2 hat zu entfallen.

2. Der § 3 erhält die Bezeichnung „§ 2".

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1975

in Kraft.

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