507_1975
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507. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Aus- oder Einfuhr, deren Wert 2000 S nicht übersteigt
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 507. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Aus- oder Einfuhr, deren Wert 2000 S nicht übersteigt
1975_507_0 507. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Aus- oder Einfuhr, deren Wert 2000 S nicht übersteigt
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Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und BGBl.
Nr. 401/1974 wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 25. November
1974, BGBl. Nr. 721, über die Bewilligungspflicht
entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Aus- oder
Einfuhr, deren Wert 2000 S nicht übersteigt,
wird wie folgt geändert
1. Der § 2 hat zu entfallen.
2. Der § 3 erhält die Bezeichnung „§ 2".
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1975
in Kraft.