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506_2003 AT

506. Verordnung: Änderung der ADV-Form Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 506. Verordnung: Änderung der ADV-Form Verordnung – AFV

Auf Grund des § 247 Abs. 1 und des § 250 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2003, des § 79 Abs. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes,

RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2003, und des § 54a

der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 31/2003, wird verordnet

Die ADV-Form Verordnung 2002 (AFV 2002), BGBl. II Nr. 510/2002, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 lautet

„(1) Bei Eingaben an Gerichte, die Verfahren mit Hilfe von automationsunterstützter Datenverarbeitung

durchzuführen haben, sind in den folgenden Fällen die in den Anlagen wiedergegebenen Formblätter

zu verwenden

1. für Klagen bei Bezirks- und Landesgerichten, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen

ist, ZPForm58a „Mahnklage“ (Anlage A);

2. für Klagen in Arbeitsrechtssachen, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist,

ASGFormZB2 „arbeitsrechtliche Mahnklage“ (Anlage B);

3. für Anträge auf Exekutionsbewilligung E-Antr1 „Exekutionsantrag“ (Anlage C).“

2. Nach dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt; der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung „(3)“

„(2) Die Formblätter nach Abs. 1 Z 1 bis 3 sind in der jeweils aktuellen Fassung im Internet auf der

Website des Bundesministeriums für Justiz (www.justiz.gv.at) abrufbar zu halten.“

3. Dem § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 506/2003 treten mit

1. November 2003 in Kraft. Formblätter nach Anlage A und B der ADV-Form Verordnung 2002,

BGBl. II Nr. 510/2002, dürfen noch bis 30. April 2004 bei Gericht eingebracht werden.“

4. In der Anlage A werden eingefügt

a) am Ende der Feldgruppe 09 folgende Kurzbezeichnungen (Codes)

„41 Gewerblicher Rechtsschutz

45 Amtshaftung

47 Insolvenzen

70 Wechsel“

b) in den Erläuterungen zur Feldgruppe 10 nach dem ersten Satz folgender Satz: „Bitte beachten Sie bei

den Codes 41 und 45 die Zuständigkeit des Landesgerichts und verwenden Sie den Code 70 nicht für das

Wechselmandatsverfahren.“

5. In der Anlage B werden eingefügt

a) am Ende der Feldgruppe 09 folgende Kurzbezeichnungen (Codes)

„45 Amtshaftung

47 Insolvenzen

70 Wechsel“

b) in der Feldgruppe 10 zwischen den Spalten „Angaben über das Arbeitsverhältnis und die geltend gemachten

Ansprüche“ und „Datum bzw. Zeitraum“ die Spalte mit der Bezeichnung „Beleg Nr.“

c) in den Erläuterungen zur Feldgruppe 10 nach dem ersten Satz folgender Satz: „Bitte verwenden Sie

den Code 70 nicht für das Wechselmandatsverfahren.“

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