506. Verordnung: Kriterien zur Festlegung förderbarer Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen (-ausgaben) gemäß § 4 Abs. 4 Z 4a bzw. § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988
Gesetzestext (1 Artikel)
§ 1. (1) Der Geltendmachung eines Forschungsfreibetrages oder einer Forschungsprämie sind Aufwendungen
(Ausgaben) im Sinne der Absätze 2 und 3 im Bereich von Forschung und experimenteller
Entwicklung (Anhang I) zu Grunde zu legen. Die Bestimmungen der § 6 Z 10 und § 20 Abs. 2 EStG
1988 sowie § 12 Abs. 2 KStG 1988 sind anzuwenden.
(2) Aufwendungen (Ausgaben) zur Forschung und experimentellen Entwicklung (Anhang I, Teil A,
Z 1) sind
1. Löhne und Gehälter für in Forschung und experimenteller Entwicklung (Anhang I, Teil A, Z 1)
Beschäftigte einschließlich Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, Wohnbauförderungsbeiträge
und sonstige Personalaufwendungen (zB freiwillige Sozialleistungen). Bei Beschäftigten,
die nicht ausschließlich in Forschung und experimenteller Entwicklung tätig sind, werden die der
Arbeitsleistung für Forschung und experimentelle Entwicklung entsprechenden Anteile an diesen
Aufwendungen (Ausgaben) herangezogen.
2. Unmittelbare Aufwendungen (Ausgaben) und unmittelbare Investitionen (einschließlich der
Anschaffung von Grundstücken), soweit sie nachhaltig Forschung und experimenteller Entwicklung
dienen (Anhang I, Teil A, Z 1).
3. Finanzierungsaufwendungen (-ausgaben), soweit sie der Forschung und experimentellen Entwicklung
(Anhang I, Teil A, Z 1) zuzuordnen sind.
4. Gemeinkosten, soweit sie der Forschung und experimentellen Entwicklung (Anhang I, Teil A,
Z 1) zuzuordnen sind.
(3) Aufwendungen (Ausgaben) für Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne dieser Verordnung,
die an Dritte außer Haus vergeben werden, sind keine Aufwendungen (Ausgaben) für Forschung
und experimentelle Entwicklung im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988 (externe Aufwendungen und
Ausgaben für Forschung und experimentelle Entwicklung, Auftragsforschung).
(4) Die Aufwendungen (Ausgaben) für Forschung und experimentelle Entwicklung eines Wirtschaftsjahres
sind in einem nach Maßgabe des Anhangs II zu dieser Verordnung erstellten Verzeichnis
darzustellen. Das Verzeichnis hat die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und den daraus ermittelten
Forschungsfreibetrag oder die daraus ermittelte Forschungsprämie zu enthalten. Das Verzeichnis ist auf
Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen.