506. Verordnung: Museumsordnung des Österreichischen Museums für angewandte Kunst
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundesmuseen-Gesetzes, BGBl. I Nr. 115/1998, wird verordnet
Museumsordnung des Österreichischen Museums für angewandte Kunst
Rechtsform
§ 1. Das Österreichische Museum für angewandte Kunst (MAK) ist eine wissenschaftliche Anstalt
öffentlichen Rechts des Bundes, die die Bereiche angewandte Kunst und Gegenwartskunst beinhaltet und
mit Inkrafttreten dieser Museumsordnung Rechtspersönlichkeit erlangt.
Leitlinien für die besondere Zweckbestimmung des MAK
§ 2. (1) Die Identität des MAK liegt in seiner doppelten Aufgabe von Bewahrung und Experiment.
Die seit der Gründung des Museums gewachsene einzigartige Sammlung tritt in Auseinandersetzung mit
zeitgenössischer Kunst, um so immer erneut die Grenzbereiche zwischen angewandter und bildender
Kunst auszuloten und in der Rezeption erfahrbar zu machen. Das Spannungsfeld zwischen beiden Polen
gibt dem Museum eine – auch international – unverwechselbare Position und macht es zu einem
lebendigen Ort der Auseinandersetzung der sich ständig verändernden und weiter entwickelnden
Beziehungen zwischen Kunst und Industrie und den sich wandelnden Bedürfnissen und Anforderungen
der Gesellschaft.
(2) Die Integration der beiden polaren Aufgaben des MAK unter eine einheitliche Museumspolitik
spiegelt sich in einer differenzierten Gesamtstruktur, die einerseits die klassischen, auf Permanenz
angelegten Ziele des Sammelns, Bewahrens, Erschließens und Vermittelns, andererseits temporär
wechselnde Aufgaben, wie sie die intensive Auseinandersetzung mit zeitgenössischen Kunstströmungen
hervorbringt, erfüllen können muss.
Aufgaben des Museums
§ 3. (1) Ausbau der Sammlung; die Erweiterung des Sammlungsbestandes des MAK und seiner
einzelnen Bereiche soll zielgerichtet auf der Grundlage eines definierten Sammlungsprofils erfolgen. Das
Sammlungsprofil ist das Ergebnis einer sorgfältigen Analyse des Istbestandes und der sich daraus
ergebenden Desiderata im Hinblick auf eine gegenwarts- und zukunftsorientierte Sammlungspolitik.
Diese Offenheit gewährleistet eine aktive und flexible Auseinandersetzung des historisch gewachsenen
Bestandes mit den Bedürfnissen der zeitgenössischen Gesellschaft. Neben dem traditionellen Erwerben
dreidimensionalen Sammlungsgutes (Objekte) wird dabei dem Sammeln von Informationen vermehrte
Bedeutung zukommen.
(2) Bewahrung; der unter unterschiedlichsten Voraussetzungen gewachsene Sammlungsbestand des
MAK muss gesichert und gepflegt werden. Diese Bewahrungsaufgabe hat kulturhistorischen Leitlinien zu
folgen, wobei die neuesten technologischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse in Anwendung zu
bringen sind. Gleichzeitig ist es das erklärte Ziel, dass die dafür notwendigen Entscheidungen sich an
langfristigen gesellschaftlichen Entwicklungen orientieren und nicht nur modischen und kurzfristigen
materiellen Überlegungen folgen.
(3) Wissenschaftlicher Auftrag und Forschung; der wissenschaftliche Auftrag des MAK hat eine
eigenständige Forschung zum Ziel, die aus der Tradition des Hauses und seiner Sammlung heraus neue
Perspektiven für die Verbindung von angewandter und zeitgenössischer Kunst entwickelt. Grundlage für
die Erarbeitung stets neuer, fachspezifischer und fachübergreifender Problemstellungen und Zielvorgaben
bildet die Einordnung der Sammlungsobjekte entsprechend ihrer kunst- wie kulturhistorischen Bedeutung.
Mit der Veröffentlichung der Forschungsergebnisse in verschiedensten Publikationsformen und
-zusammenhängen (Ausstellungskataloge, wissenschaftliche Buchreihe, Fachperiodica usw.) erfüllt das
MAK eine seiner gesellschaftlichen Aufgaben. Dazu gehören unter anderem auch der internationale
Austausch von Forschungsergebnissen, im Ausstellungsbereich sowie Kooperationen in Form eines
aktiven wissenschaftlichen Diskurses. Weiters ist eine wissenschaftliche Zusammenarbeit mit entsprechenden
Institutionen im In- und Ausland, seien es Museen, Universitäten oder andere Forschungseinrichtungen,
entsprechend zu berücksichtigen. Dies beinhaltet auch den internationalen Austausch von
Wissenschaftern, Restauratoren und Museologen mit vergleichbaren Einrichtungen im In- und Ausland.
(4) Erschließung und Vermittlung; die Vermittlung der inhaltlichen Ansprüche erfolgt unter anderem
durch Erschließung des Sammlungsbestandes im Rahmen der permanenten Schausammlung, der
Studiensammlung, den Außenstellen und spezifischer in- und ausländischer Ausstellungsprojekte,
wissenschaftlicher Forschungsprojekte sowie durch Publikationen, multimediale Informationsträger,
Seminare, Symposien und Führungen. Die didaktische Umsetzung dieser Ziele hat höchsten
künstlerischen und wissenschaftlichen Maßstäben gerecht zu werden. Eine besondere Verpflichtung liegt
unter anderem auch darin, diese Ziele Kindern und Jugendlichen in verständlicher und zeitgemäßer Form
zu vermitteln. So ist die Zusammenarbeit mit Schulen aller Bildungsstufen, außerschulischen Jugendbetreuungseinrichtungen,
mit Volksbildungsanstalten, Volkshochschulen und Einrichtungen der
Erwachsenenbildung im Aufgabenkatalog des MAK besonders zu betonen.
(5) Wirtschaftliche Zielvorgabe; die wirtschaftliche Zielvorgabe ist die nachhaltige Erhöhung des
Eigendeckungsbeitrages.
Organisation
§ 4. (1) Die Aufbau- und Ablauforganisation des MAK wird von klaren Verantwortungsstrukturen
mit einem hohen Maß an Eigenverantwortung bestimmt; dadurch ist größtmögliche Effizienz in der
Zusammenarbeit gewährleistet. Hierbei spielt projektbezogene Teamarbeit eine besondere Rolle. Die
Aufbau- und Ablauforganisation muss den jeweiligen wirtschaftlichen und inhaltlichen Anforderungen
des MAK Rechnung tragen.
(2) Das MAK besteht aus folgenden Organisationseinheiten
1. Geschäftsführung und Stabsstellen;
2. Sammlung, Wissenschaft und Forschung;
3. Ausstellungen und Veranstaltungen;
4. Kaufmännischer Bereich;
5. Marketing-Bereich.
(3) Das MAK verfügt über drei Exposituren
1. Geymüller-Schlössel, Wien XVIII;
2. Gefechtsturm, Wien III;
3. MAK-Center for Art and Architecture, Los Angeles (auf Basis der bestehenden Kooperationsvereinbarung
zwischen den Friends of the Schindler House, Los Angeles, und der Republik
Österreich vom 17. August 1994).
Organisationseinheiten
§ 5. (1) Geschäftsführung und Stabsstellen
1. die wissenschaftliche Anstalt MAK hat einen Geschäftsführer im Sinne des Bundesmuseen-
Gesetzes. Dieser nimmt die Funktion des Direktors und künstlerischen Leiters wahr. Ihm obliegt
die Gesamtleitung des MAK;
2. der Geschäftsführer bestimmt im Einvernehmen mit dem Kuratorium aus dem Kreis der
Führungskräfte des MAK für die Dauer seiner Bestellung seinen Stellvertreter, dessen Rechte
und Pflichten in der Geschäftsordnung des MAK geregelt sind. Der Widerruf der Bestellung ist
im Einvernehmen mit dem Kuratorium jederzeit möglich. Wiederbestellungen des Stellvertreters
sind möglich;
3. als wirtschaftliches Aufsichtsorgan des Geschäftsführers dient ein vom Bundesminister für
Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bestelltes Kuratorium, dem Voranschläge, der
Budgetvollzug und der Rechnungsabschluss nach Maßgabe der entsprechenden Geschäftsordnung
vorgelegt werden müssen;
4. zur Unterstützung des Geschäftsführers dienen das Direktionsbüro und die Stabsstellen
a) die Stabsstelle Presse und Öffentlichkeitsarbeit ist verantwortlich für eine aktive Medienarbeit
auf internationaler Basis zur Vermittlung aller Aktivitäten und des kulturellen Auftrags des
MAK,
b) der Stabsstelle Controlling obliegt die Erstellung des Budgets (Einjahres- und Vierjahrespläne)
und seine laufende Überwachung und Berichterstattung,
c) die Stabsstelle Bildungsprogramm und Führungen ist für die Konzeption und Umsetzung eines
dem kulturellen Auftrag des MAK entsprechenden Bildungsprogrammes verantwortlich. Dazu
gehört auch die Organisation und Abwicklung sämtlicher Führungen und damit zusammenhängender
Veranstaltungen durch die Sammlung und Sonderausstellungen des MAK sowie
seiner inländischen Exposituren. Hierbei sollen insbesondere Kinder und Jugendliche und
andere Zielgruppen in Form von Seminaren, Vorträgen und Bildungsveranstaltungen angesprochen
werden. Die Qualität der Besucherbetreuung hat hier einen besonderen Stellenwert.
(2) Sammlung, Wissenschaft und Forschung
1. die Organisationseinheit Sammlung, Wissenschaft und Forschung besteht aus den folgenden
Bereichen
a) Bibliothek, Kunstblätter und Archiv,
b) Design Info Pool,
c) Gegenwartskunst,
d) Glas und Keramik,
e) Metall und Wiener Werkstätte,
f) Ostasien und Islam,
g) Sammlung Sobek,
h) Textil,
i) Möbel;
2. die von Kustoden betreuten Sammlungsbereiche ergeben in ihrer Gesamtheit die MAK-
Sammlung. Die Kustoden vertreten die Interessen ihrer wissenschaftlichen Fachgebiete in der
Kustodenkonferenz, die jeweils für zwei Jahre aus ihrem Kreis einen Sprecher wählt. Dieser
benennt für den gleichen Zeitraum einen Stellvertreter;
3. die Aufgabenstellung der Kustoden bezieht sich auf die Erweiterung, Analyse, Aufarbeitung,
Beschreibung, kunst- und kulturgeschichtliche Einordnung, Klassifizierung, Entschlüsselung und
wissenschaftliche Bewertung und Dokumentation der einzelnen Sammlungsobjekte bzw.
zusammenhängender Sammlungsteile. Darüber hinaus ist die autonome wissenschaftliche
Tätigkeit ein wesentlicher Bestandteil ihrer Aufgabenstellung;
4. der Sammlungsbestand des MAK ist in Inventaren verzeichnet und laufend zu ergänzen. Die
Führung der einzelnen Fachinventare, die Ergänzung der Dokumentation zu den Objekten, die
Führung eines entsprechenden Standortverzeichnisses sowie die Führung von Fremdinventaren
für die in einem Sammlungsbereich aufbewahrten, aber nicht zum Sammlungsbestand des MAK
gehörenden Objekte obliegt den Kustoden;
5. Sammlungsbereiche können aus organisatorischen, personellen oder wirtschaftlichen Gründen
nach Befassung der Kustodenkonferenz und des Betriebsrates zusammengelegt werden.
(3) Ausstellungen und Veranstaltungen: Die Organisationseinheit Projektmanagement ist verantwortlich
für die Gesamtkoordination von Ausstellungen, Veranstaltungen und Sonderprojekten sowie für die
Abwicklung des gesamten damit zusammenhängenden Leihverkehrs von Leihgaben an das MAK. Das
Projektmanagement ist verantwortlich für die Schaffung von Standards für die Projektarbeit sowie die
organisatorische Betreuung von Ausstellungen und Veranstaltungen und für das Projektcontrolling; es
wirkt mit bei der Festlegung der Ausstellungs- und Veranstaltungspolitik und der Programmplanung
sowie bei den jährlich zu erstellenden vierjährigen Arbeitsprogrammen; es hat diesbezüglich eine
Koordinationsfunktion zwischen allen am Projekt Beteiligten, insbesondere zwischen Künstlern,
Kustoden, (Gast-)Kuratoren und dem Geschäftsführer.
(4) Kaufmännischer Bereich
1. der kaufmännische Bereich gliedert sich in
a) Finanz– und Rechnungswesen,
b) Personalwesen,
c) Zentrale Dienste,
d) Restaurierung und Werkstätten;
2. das Rechnungswesen ist für die laufende Finanzbuchhaltung, die begleitende Kostenrechnung,
die Liquiditätssteuerung, die Abwicklung des Zahlungsverkehrs, die Erstellung von Monats- und
Quartalsabschlüssen sowie die Erstellung des Jahresabschlusses verantwortlich;
3. der Verwaltungsbereich Personalwesen ist für die Umsetzung der MAK-Personalpolitik verantwortlich.
Darüber hinaus obliegen ihm alle sowohl dem Dienstrecht als auch dem Angestelltengesetz
unterliegenden Personalangelegenheiten, die Regelung des Personaleinsatzes, die Steue-
rung des Einsatzes von Fremdpersonal und freien Mitarbeitern und die ständige Kontrolle der für
diesen Bereich relevanten Steuerungsdaten;
4. dem Verwaltungsbereich Zentrale Dienste sind die allgemeine Verwaltung, die Haustechnik und
das Sicherheitswesen für das MAK und seine inländischen Exposituren zugeordnet
a) die allgemeine Verwaltung umfasst alle Maßnahmen, die einen ordnungsgemäßen und
reibungslosen Ablauf des Museumsbetriebes gewährleisten. Die im Bundesmuseen-Gesetz
vorgesehene Überlassung von Immobilien bzw. Teilen von Immobilien samt Zubehör an das
MAK zum entgeltlichen Gebrauch enthält auch die Verpflichtung des MAK zur Erhaltung des
betriebsbereiten Zustandes bzw. der Erhaltung der Immobilien mit Ausnahme des Äußeren
und der konstruktiven Teile;
b)die Haustechnik ist für das problemlose Funktionieren aller haustechnischen Anlagen
verantwortlich sowie für Wartung, Instandsetzung, Energieversorgung und die Planung und
Durchführung von Anschaffungen im haustechnischen Bereich;
c) die Zuständigkeit des Sicherheitswesens erstreckt sich auf alle Einrichtungen, die die
Sicherheit und den Schutz von Personen und Sachen im MAK und seinen inländischen
Exposituren zum Gegenstand haben;
5. die Abteilung Restaurierung und Werkstätten ist für die permanente Pflege und Betreuung der
Sammlungsbestände sowie für die konservatorische Betreuung von Leihgaben zuständig. Darüber
hinaus sollen nach Maßgabe freier Kapazitäten dem MAK durch die aktive Abwicklung von
Fremdaufträgen neue Einnahmequellen erschlossen werden.
(5) Marketing-Bereich
1. die wissenschaftliche Anstalt MAK stellt gemäß der internationalen Museumsdefinition eine
Non-profit-Organisation dar, dennoch sind alle Wirtschaftsbereiche des MAK so zu strukturieren,
dass deren Tätigkeit einer effizienten und wirtschaftlichen Betriebsführung gerecht werden;
2. der Marketing-Bereich umfasst
a) MAK Design Shop,
b) Vermietung von Räumlichkeiten,
c) Sponsoring, Merchandising und Kooperationen,
d) Repro- und Fotoabteilung;
3. der MAK Design Shop umfasst sämtliche Aufgaben des Shops sowie Marketing und die
Erschließung neuer Vertriebswege;
4. die Vermietung von Räumlichkeiten des MAK und seiner Exposituren ist unter Rücksichtnahme
auf die Aufgaben des Museums abzuwickeln;
5. die Organisationseinheit Sponsoring, Merchandising und Kooperationen dient zur Erschließung
externer Finanzquellen;
6. die Reproduktions- und Fotoabteilung ist für die zeitgemäße Archivierung und Verwaltung der
gesamten fotografischen Abbildungen (Reprovorlagen) der Sammlung des MAK verantwortlich,
ebenso für die Entgegennahme externer Aufträge und die Erteilung der entsprechenden Reproduktionsrechte.
Vollversammlung des MAK
§ 6. Die Vollversammlung besteht aus allen Bediensteten des MAK. Sie ist vom Betriebsrat in
regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal in jedem Kalenderhalbjahr einzuberufen. Sie ist ferner
einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Bediensteten oder ein Drittel der Betriebsratsmitglieder schriftlich
verlangt. Die Vollversammlung dient der Information aller Bediensteten über längerfristige Maßnahmen
und der Beratung von wichtigen Angelegenheiten, die die Gesamtheit des MAK und seiner Bediensteten
betreffen. Die Vollversammlung stellt eine Betriebsversammlung im Sinne des § 43 ArbVG dar.
Verzeichnisse und Dokumentationen
§ 7. Folgende Verzeichnisse und Dokumentationen liegen im MAK auf und entsprechen dem
Dokumentationsstand vom 31. Dezember 1999. Sie sind laufend zu bearbeiten und zu ergänzen
1. Verzeichnis der dem MAK überlassenen Immobilien samt Zustandsbeschreibung;
2. Verzeichnis der beweglichen Ausstattung;
3. Inventare einschließlich Fremdinventar und Dokumentationen der einzelnen Sammlungsbereiche
und des Archivs.
§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.