506. Verordnung: Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Arbeitsvermittler und die auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkte Arbeitsvermittlung gemäß § 172 Abs. 1 GewO 1994
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3, 8 und 11, des § 23 Abs. 1 und des § 352 der Gewerbeordnung 1994,
BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet
1. ABSCHNITT
Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Arbeitsvermittler
Arten des Befähigungsnachweises
§ 1. Der Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Arbeitsvermittler gemäß § 124 Z 1
der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) ist zu erbringen durch
1. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Prüfung entsprechend der Verordnung des Bundesministers für
Arbeit und Soziales über die Prüfung der fachlichen Eignung von Personen zur Arbeitsvermittlung
(Arbeitsvermittlung-Prüfungsverordnung – AVPV), BGBl. Nr. 187/1995, und
b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung (§ 23 GewO 1994)
oder
2. Nachweise über
a) die Erfüllung der Voraussetzungen, die gemäß § 10 AVPV die fachliche Qualifikation zur
Arbeitsvermittlung bewirken, und
b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung (§ 23 GewO 1994)
oder
3. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 2.
Befähigungsprüfung für Arbeitsvermittler
§ 2. (1) Die Prüfung besteht aus
1. dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 3,
2. dem mündlichen Prüfungsteil gemäß § 4 und
3. dem Prüfungsteil betreffend die Unternehmerprüfung gemäß § 5.
(2) Der Zeitraum zwischen dem Ende des schriftlichen und dem Beginn des mündlichen Prüfungsteils
darf 24 Stunden nicht unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.
Schriftlicher Prüfungsteil
§ 3. (1) Der schriftliche Prüfungsteil hat sich auf die für die Arbeitsvermittlung notwendigen fachlichen
Kenntnisse zu erstrecken und mindestens je eine Prüfungsaufgabe aus folgenden Fachgebieten zu
umfassen
1. Arbeitsrecht und Sozialrecht,
2. Grundsätze der Wirtschaftspolitik und der Arbeitsmarktpolitik.
(2) Die Erledigung der schriftlichen Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in zweieinhalb Stunden
erwartet werden können. Der schriftliche Prüfungsteil ist nach dreieinhalb Stunden zu beenden.
(3) Der schriftliche Prüfungsteil hat zu entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Abschluß
einer Studienrichtung einer inländischen Universität oder eines Hochschullehrganges gemäß § 18
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes – AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, in der geltenden Fassung
oder eines Lehrganges gemäß § 40a AHStG in der geltenden Fassung oder eines Studienganges an einer
inländischen Fachhochschule nachweist, soweit dabei vergleichbare Kenntnisse vermittelt werden.
Mündlicher Prüfungsteil
§ 4. (1) Der mündliche Prüfungsteil hat sich auf die für die Arbeitsvermittlung notwendigen Kenntnisse
auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken
1. Grundzüge des Arbeitsrechtes und des Arbeitnehmerschutzrechtes,
2. Grundzüge des Sozialversicherungsrechtes einschließlich des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
(AlVG),
3. Grundzüge der Arbeitsmarktpolitik einschließlich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
(AuslBG),
4. Grundzüge des Insolvenzrechtes einschließlich des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes
(IESG),
5. Grundzüge der Berufskunde,
6. Kollektivvertragsrecht,
7. für den Arbeitsvermittler einschlägiges Berufsrecht,
8. psychologische und soziologische Grundlagen,
9. Gesprächs- und Vermittlungsverhalten, Beratungstechnik,
10. Datenschutz.
(2) Der mündliche Prüfungsteil darf außer in begründeten Ausnahmefällen 45 Minuten nicht unterschreiten
und 60 Minuten nicht überschreiten.
Prüfungsteil Unternehmerprüfung
§ 5. (1) Auf die Durchführung des Prüfungsteils Unternehmerprüfung ist die Unternehmerprüfungsordnung,
BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Der Nachweis des Prüfungsteils Unternehmerprüfung entfällt, wenn die Voraussetzungen des § 8
der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind.
Prüfungskommission
§ 6. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus
1. zwei Fachleuten, die das Gewerbe der Arbeitsvermittler als Gewerbeinhaber oder als Pächter
ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind und den
Befähigungsnachweis erbracht haben, und
2. zwei weiteren Fachleuten.
(2) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 muß in einem Beruf tätig sein, für dessen
Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der branchenspezifischen Rechtskunde erforderlich
sind, und eines muß die Befähigung zur Abnahme des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung besitzen,
sofern die jeweilige Prüfung diesen Prüfungsteil umfaßt.
(3) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 ist zum Vorsitzenden der Prüfungskommission
zu bestellen.
Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 7. (1) Ein Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten
Prüfungstermin an die Prüfungsstelle zu richten.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen
1. Urkunden über den Vor- und Familiennamen,
2. die erforderlichen Belege gemäß § 8 zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die
Zulassung zur Prüfung,
3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr,
4. gegebenenfalls die erforderlichen Belege zum Nachweis der Voraussetzungen für das Entfallen
des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (§ 23a Abs. 2 GewO 1994) und des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung
und
5. falls die Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung nicht erfüllt
sind, eine Erklärung des Prüfungswerbers, ob er zum Prüfungsteil Unternehmerprüfung antritt.
Zulassungsvoraussetzungen
§ 8. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist
1. a) den erfolgreichen Abschluß einer facheinschlägigen Studienrichtung einer inländischen Universität
oder eines fachlich einschlägigen Studienganges an einer inländischen Fachhochschule
und
b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994
oder
2. a) den erfolgreichen Abschluß einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer berufsbildenden
höheren Schule einschließlich der Sonderformen und
b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994
oder
3. a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule
oder eine abgeschlossene Berufsausbildung und
b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994.
Einladung zur Prüfung
§ 9. (1) Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, so ist er von der Prüfungsstelle
mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung einzuladen.
(2) In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben
1. Zeit und Ort der Prüfung,
2. die Gegenstände des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteiles sowie des allenfalls durchzuführenden
Prüfungsteiles Unternehmerprüfung und
3. jene Unterlagen und Hilfsmittel, welche er zur Prüfung mitzubringen hat.
Prüfungsgebühr
§ 10. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr
zu bezahlen.
(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 20 Prozent des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen
Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung. Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50
teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.
(3) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 14 Prozent der im Abs. 2 angeführten Bemessungsgrundlage,
wenn der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt. Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50
teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.
(4) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung
der Prüfungsgebühr in der sich aus Abs. 2 oder Abs. 3 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse
oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr
entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei
Fünftel des sich aus Abs. 2 oder Abs. 3 ergebenden Betrages zu ermäßigen.
Entschädigung und Verwaltungsaufwand
§ 11. Die Prüfungsstelle hat 90 Prozent der Prüfungsgebühr zu gleichen Teilen an die Mitglieder der
Prüfungskommission als angemessene Entschädigung zu entrichten. Die verbleibenden zehn Prozent der
Prüfungsgebühr sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen
Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
Rückerstattung der Prüfungsgebühr
§ 12. Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten,
wenn der Prüfungswerber
1. zur Prüfung nicht zugelassen wird oder
2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten,
zur Post gegeben hat oder
3. nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert
war.
Prüfungszeugnis
§ 13. Die Prüfungsstelle hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission ein
Zeugnis über die bestandene Prüfung entsprechend der Anlage 1 zu dieser Verordnung auszustellen.
2. ABSCHNITT
Befähigungsnachweis für die auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkte Arbeitsvermittlung
gemäß § 172 Abs. 1 GewO 1994
Art des Nachweises der Befähigung
§ 14. Die Befähigung zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten
Arbeitsvermittlung gemäß § 172 Abs. 1 GewO 1994 ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte
Prüfung gemäß § 15 nachzuweisen.
Prüfung
§ 15. (1) Die Prüfung hat sich auf die Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken
1. Grundzüge der Wirtschaftspolitik und der Arbeitsmarktpolitik einschließlich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
2. Grundsätze der Berufskunde und
3. Gesprächs- und Vermittlungsverhalten.
(2) Die Prüfung ist mündlich abzulegen; sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen 30 Minuten
nicht unterschreiten und 45 Minuten nicht überschreiten.
Entfall von Teilen der Prüfung
§ 16. Fachgebiete der Prüfung gemäß § 15 haben zu entfallen, wenn der Prüfungswerber die diesbezüglichen
Kenntnisse durch Zeugnisse nachweist.
Prüfungskommission
§ 17. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus
1. zwei Fachleuten, die das Gewerbe der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren
gemäß § 124 Z 22 GewO 1994 als Gewerbeinhaber oder als Pächter ausüben oder in
diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind und den Befähigungsnachweis
erbracht haben, und
2. einem weiteren Kommissionsmitglied, welches in einem Beruf tätig ist, für dessen Ausübung
einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtskunde erforderlich sind.
(2) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 ist zum Vorsitzenden der Prüfungskommission
zu bestellen.
Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 18. (1) Ein Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten
Prüfungstermin an die Prüfungsstelle zu richten.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen
1. Urkunden über den Vor- und Familiennamen,
2. die erforderlichen Belege zum Nachweis des Bestehens einer Gewerbeberechtigung zur Ausübung
des Gewerbes der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren
(§ 124 Z 22 GewO 1994) und
3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.
Einladung zur Prüfung
§ 19. Der Prüfungswerber ist von der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin
zur Prüfung einzuladen. In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben
1. Zeit und Ort der Prüfung und
2. die Gegenstände der Prüfung.
Prüfungsgebühr
§ 20. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung
1. in vollem Umfang eine Prüfungsgebühr von zehn Prozent,
2. bei Entfall von Teilen der Prüfung (§ 16) eine Prüfungsgebühr von fünf Prozent
des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe
6, gemäß § 28 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung,
aufgerundet auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag, zu entrichten. Es gilt § 10 Abs. 4 und
§ 11.
(2) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten,
wenn der Prüfungswerber
1. zur Prüfung nicht zugelassen wird oder
2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten,
zur Post gegeben hat oder
3. nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert
war.
Prüfungszeugnis
§ 21. Die Prüfungsstelle hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission ein
Zeugnis über die bestandene Prüfung entsprechend der Anlage 2 zu dieser Verordnung auszustellen.
3. ABSCHNITT
Inkrafttreten
§ 22. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.