506. Bundesgesetz: Regionalradiogesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Allgemeines
§.1. (1) Programmveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes bedürfen einer Zulassung.
(2) Die Programmveranstalter sind berechtigt, ein eigenständiges regionales oder lokales Hörfunkprogramm gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu veranstalten.
Frequenznutzungsplan
§ 2. (1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung (Frequenznutzungsplan) die drahtlosen terrestrischen Übertragungskapazitäten für Hörfunk nach Frequenz und Standort dem Österreichischen Rundfunk und den Programmveranstaltern zur Nutzung zuzuordnen.
(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat diese Zuordnung in der Weise vorzunehmen, daß
1. die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Österreichischen Rundfunks bezüglich seiner Hörfunkprogramme nicht beeinträchtigt wird,
2. den Programmveranstaltern eine möglichst großflächige Versorgung innerhalb eines Bundeslandes ermöglicht wird und
3. auf die Bedürfnisse des lokalen Hörfunks Bedacht genommen wird.
(3) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat nach Anhörung der betroffenen Länder im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrats in diesem Frequenznutzungsplan die für die Programmveranstalter insgesamt zur Verfügung stehenden Frequenzen und Standorte einzelnen Sendelizenzen innerhalb der Länder im Sinne des Abs. 2 Z 2 und 3 zuzuordnen. Diese Zuordnung hat insbesondere die topographischen Verhältnisse, die Bevölkerungsdichte, die technischen Gegebenheiten und die internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs zu beachten.
(4) Die Fernmeldebehörde darf eine Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Sendeanlagen zur Veranstaltung von Hörfunk auf Grund dieses Bundesgesetzes nur nach Vorliegen einer Zulassung gemäß § 17 erteilen.
(5) Die Fernmeldebehörde kann in dringenden Einzelfällen vom Frequenznutzungsplan abweichende Bescheide unter der Bedingung erlassen, daß der Frequenznutzungsplan gemäß Abs. 3 innerhalb von sechs Monaten entsprechend geändert wird.
Sendebetrieb
§ 3. Die auf Grund dieses Bundesgesetzes gestalteten Programme können auch über die Sendeanlagen des Österreichischen Rundfunks verbreitet werden. Eine solche Verbreitung setzt eine vertragliche Regelung mit angemessener Entschädigung zwischen dem Österreichischen Rundfunk und dem Programmveranstalter voraus.
Programmgrundsätze
§ 4. (1) Die Programme haben den Grundsätzen der Objektivität und Meinungsvielfalt zu entsprechen.
(2) Die Veranstalter haben in ihren Programmen in angemessener Weise insbesondere das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben im Verbreitungsgebiet darzustellen. Dabei ist den im Verbreitungsgebiet wesentlichen gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen nach Maßgabe redaktioneller Möglichkeiten Gelegenheit zur Darstellung ihrer Meinungen zu geben.
(3) Sendungen dürfen keinen pornographischen oder gewaltverherrlichenden Inhalt haben.
Übernahme von Sendungen anderer Programmveranstalter
§ 5. Die zeitgleiche Übernahme von Sendungen, Sendereihen und Teilen von Sendungen anderer Programmveranstalter oder des Österreichischen Rundfunks ist nur in einem Ausmaß von höchstens 25 vH der täglichen Sendezeit des eigenen Programmes zulässig. Werbefreie unmoderierte Musiksendungen dürfen ohne diese Beschränkung übernommen werden.
Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen
§ 6. Den Bundes- und Landesbehörden sowie den Behörden der im jeweiligen Verbreitungsgebiet gelegenen Gemeinden ist für Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen und für andere wichtige Meldungen an die Allgemeinheit zu jeder Zeit die notwendige und zweckentsprechende Sendezeit kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Werbung
§ 7. (1) Werbesendungen (Spots, Kurzsendungen und gestaltete Werbesendungen einschließlich gestalteter An- und Absagen von Patronanzsendungen) dürfen je Programm 15 vH, höchstens jedoch 90 Minuten der jeweiligen Sendezeit nicht überschreiten.
(2) Sendezeiten für kommerzielle Werbung dürfen am Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karfreitag, am 1. und 2. November sowie am 24. Dezember nicht vergeben werden. Werbesendungen für Tabakwaren und Spirituosen sowie unter der Wahrnehmungsgrenze liegende Werbung sind unzulässig.
(3) Werbung muß klar als solche erkennbar und durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein.
(4) a) Werbung darf nicht irreführen und den Interessen der Verbraucher nicht schaden.
b) Schleichwerbung ist unzulässig. Schleichwerbung ist die Erwähnung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von
Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Programmveranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt.
c) In der Werbung dürfen keine Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.
d) Ein Werbetreibender darf keinen redaktionellen Einfluß auf den Programminhalt ausüben.
(5) a) Eine Patronanzsendung liegt vor, wenn ein nicht im Bereich der Produktion von Hörfunkprogrammen tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung solcher Werke mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördern.
b) Patronanzsendungen müssen folgenden Anforderungen genügen
1. Inhalt und Programmplatz einer Patronanzsendung dürfen vom Auftraggeber auf keinen Fall in der Weise beeinflußt werden, daß die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit des Programmveranstalters in bezug auf die Sendungen angetastet werden.
2. Sie sind als Patronanzsendung durch den Namen des Auftraggebers am Programmanfang und am Programmende eindeutig zu kennzeichnen (An- und Absage).
3. Sie dürfen nicht zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen anregen.
c) Patronanzsendungen dürfen nicht von natürlichen oder juristischen Personen in Auftrag gegeben werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen ist, für die die Werbung gemäß Abs. 2 oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verboten ist.
d) Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht im Sinne von Abs. 1 finanziell unterstützt werden.
(6) Nachrichtensendungen und aktuelle Magazine (Nachrichtenmagazine) sowie Kindersendungen dürfen nicht durch Werbung unterbrochen werden.
(7) Der Programmveranstalter hat für sein Sendegebiet ein Tarifwerk des Werbefunks festzusetzen.
Programmveranstalter
§ 8. (1) Programmveranstalter oder ihre Mitglieder müssen österreichische Staatsbürger oder juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Inland sein.
(2) Ist der Programmveranstalter in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft oder Genossenschaft organisiert, dürfen höchstens 25 vH der Anteile im Eigentum Fremder oder im Eigentum von juristischen Personen oder Personengesellschaften stehen, die unter der einheitlichen Leitung eines Fremden oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland stehen oder bei welchem Fremde oder juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Ausland die in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, geregelten Einflußmöglichkeiten haben.
(3) Angehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens den österreichischen Staatsbürgern, juristische Personen und Personengesellschaften mit Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind solchen mit Sitz im Inland gleichgestellt.
(4) Aktien haben auf Namen zu lauten. Treuhandverhältnisse sind offenzulegen. Treuhändisch gehaltene Anteile werden Anteilen des Treugebers gleichgehalten. Eine Übertragung von Kapitalanteilen ist an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden.
(5) Der Programmveranstalter hat die zum Zeitpunkt der Antragstellung um eine Zulassung bestehenden Eigentums- oder Mitgliederverhältnisse zusammen mit dem Antrag sowie alle diesbezüglichen Änderungen binnen 14 Tagen der Regionalradiobehörde mitzuteilen. Stehen Anteile des Programmveranstalters im direkten oder indirekten Eigentum von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Genossenschaften, so sind auch deren Eigentumsverhältnisse bekanntzugeben, Treuhandverhältnisse sind offenzulegen. Diese Verpflichtungen lassen andere gesetzliche Offenlegungspflichten unberührt.
Ausschlußgründe
§ 9. Die Zulassung darf nicht erteilt werden an
1. juristische Personen des öffentlichen Rechts,
2. Parteien im Sinne des Parteiengesetzes,
3. den Österreichischen Rundfunk,
4. ausländische Rechtspersonen, die den in Z 1 bis 3 genannten Rechtsträgern gleichzuhalten sind und
5. juristische Personen oder Personengesellschaften, an denen die in Z 1 bis 4 genannten Rechtsträger unmittelbar beteiligt sind.
Beteiligung von Zeitungsinhabern und Programmveranstaltern
§ 10. (1) Ein Medieninhaber einer in- oder ausländischen Tages- oder Wochenzeitung (Zeitungsinhaber) darf nicht Programmveranstalter oder Mitglied eines als Verein organisierten Programmveranstalters oder Anteilsinhaber eines Programmveranstalters in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder einer Genossenschaft sein. An einem Programmveranstalter in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft darf er nur nach Maßgabe der nachstehenden Absätze beteiligt sein.
(2) Ein Zeitungsinhaber darf an einem Programmveranstalter Kapitalanteile oder Stimmrechte höchstens im Ausmaß von 26 vH haben. Er darf an zwei weiteren Programmveranstaltern in jeweils anderen Bundesländern Kapitalanteile oder Stimmrechte höchstens im Ausmaß von je 10 vH haben. Ein Zeitungsinhaber darf unbeschadet dieser Regelung keinen beherrschenden Einfluß auf einen Programmveranstalter ausüben, keine der im § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflußmöglichkeiten haben, noch über die sich aus seiner zulässigen Beteiligung ergebenden Möglichkeiten hinaus auf die Unternehmenspolitik eines Programmveranstalters einwirken.
(3) Anteile eines Zeitungsinhabers und von Personen oder Personengesellschaften, die mit ihm gemäß Abs. 4 verbunden sind, sind für die Ermittlung der Beteiligungsgrenzen gemäß Abs. 2 in einem Land zusammenzurechnen.
(4) Als mit einem Zeitungsinhaber verbunden gelten Personen oder Personengesellschaften,
1. die bei einem Zeitungsinhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten oder einen beherrschenden Einfluß haben oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflußmöglichkeiten verfügen;
2. bei welchen eine der in Z 1 genannten Personen oder Personengesellschaften einen beherrschenden Einfluß hat oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflußmöglichkeiten verfügt;
3. bei welchen ein Zeitungsinhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluß hat oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches aufgezählten Einflußmöglichkeiten verfügt.
Einer direkten Kapitalbeteiligung von mehr als 25 vH ist es gleichgestellt, wenn eine oder mehrere mittelbare Beteiligungen bestehen und die Beteiligung auf jeder Stufe mindestens 25 vH erreicht.
(5) Zeitungsinhaber und Personen oder Personengesellschaften, die mit ihm gemäß Abs. 4 verbunden sind, dürfen insgesamt an Programmveranstaltern in zwei Ländern Kapitalanteile oder Stimmrechte höchstens im Ausmaß von je 26 vH und in vier weiteren Ländern höchstens im Ausmaß von je 10 vH haben.
(6) In- und ausländische Programmveranstalter sind Personen im Sinne des Abs. 1 gleichgestellt.
(7) Das Kartellgesetz 1988, BGBl. Nr. 600, bleibt unberührt.
Unabhängigkeit der redaktionellen Mitarbeiter
§ 11. Die Programmveranstalter haben die Unabhängigkeit der redaktionellen Mitarbeiter zu gewährleisten. Sofern im Betrieb des Programmveranstalters dauernd mindestens fünf redaktionelle Mitarbeiter beschäftigt werden, ist insbesondere innerhalb eines Jahres nach Zulassung des Programmveranstalters ein Redaktionsstatut zu vereinbaren und dieses zu veröffentlichen.
Aufzeichnungs- und Auskunftspflicht
§ 12. (1) Die Programmveranstalter haben auf ihre Kosten von allen ihren Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren. Über Verlangen haben sie der Regionalradiobehörde sowie der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies haben sie jedermann, der ein rechtliches Interesse daran darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.
(2) Ist wegen einer Sendung ein Verfahren vor der Regionalradiobehörde oder der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes anhängig, so besteht die Aufbewahrungspflicht bezüglich dieser Sendung bis zum Abschluß des Verfahrens.
Regionalradiobehörde
§ 13. (1) Als Regionalradiobehörde wird beim Bundeskanzleramt eine Kollegialbehörde mit 20 Mitgliedern eingerichtet, die aus den gemäß Abs. 4 bestellten Mitgliedern, dem richterlichen Mitglied und dem Mitglied gemäß § 16 Abs. 2 besteht.
(2) Die Mitglieder der Regionalradiobehörde sind gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG bei der Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen und Aufträge gebunden.
(3) Die Mitglieder der Regionalradiobehörde gemäß Abs. 4 und das richterliche Mitglied ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung. Ihre Amtsperiode dauert fünf Jahre.
(4) Die Bundesregierung ist bei Erstellung ihrer Vorschläge an Besetzungsvorschläge gebunden, und zwar
1. für acht Mitglieder an Vorschläge der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen politischen Parteien, wobei die Parteien nach deren Stärkeverhältnis im Nationalrat zu berücksichtigen sind und jede im Hauptausschuß des Nationalrates vertretene Partei durch mindestens ein Mitglied vertreten sein muß,
2. für ein Mitglied an einen Vorschlag der Bundesarbeitskammer,
3. für ein Mitglied an einen Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
4. für ein Mitglied an einen Vorschlag des Österreichischen Gemeindebundes,
5. für ein Mitglied an einen Vorschlag des Österreichischen Städtebundes und
6. für sechs Mitglieder an einen einstimmig gefaßten Vorschlag der Landeshauptmännerkonferenz.
(5) Des weiteren ist entsprechend der Bestimmung der Abs. 3 und 4 für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(6) Wenn die zur Erstattung von Vorschlägen für die Ernennung von Mitgliedern gemäß Abs. 4 berechtigten Organe von diesem Recht keinen Gebrauch machen und keine Vorschläge erstatten, so bleiben bei einer Feststellung der Beschlußfähigkeit der Regionalradiobehörde die deswegen nicht bestellten Mitglieder außer Betracht.
(7) Der Regionalradiobehörde dürfen nicht angehören
1. Personen, die nicht zum Nationalrat wählbar sind;
2. Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk stehen oder in einem Organ des Österreichischen Rundfunks tätig sind oder in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem Programmveranstalter stehen;
3. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretäre, Volksanwälte sowie der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes;
4. Personen, die bereits zweimal in unmittelbarer Aufeinanderfolge Mitglieder der Regionalradiobehörde waren;
5. Mitglieder der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes.
(8) Hat ein Mitglied der Regionalradiobehörde drei aufeinanderfolgenden Einladungen zu einer Sitzung ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet, oder tritt bei einem Mitglied ein Ausschlußgrund gemäß Abs. 7 nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung die Regionalradiobehörde, durch Beschluß festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge.
(9) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Regionalradiobehörde vorzeitig aus, so ist an seiner Stelle für den noch verbleibenden Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied unter Bedachtnahme auf Abs. 4 zu bestellen.
(10) Die Mitglieder der Regionalradiobehörde haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Regionalradiobehörde zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.
(11) Die Regionalradiobehörde entscheidet in oberster Instanz. Ihre Entscheidungen unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.
Geschäftsordnung der Regionalradiobehörde
§ 14. (1) Der Vorsitzende der Regionalradiobehörde wird von den Mitgliedern aus ihrem Kreis gewählt. Die konstituierende Sitzung wird vom richterlichen Mitglied einberufen.
(2) Beschlüsse bedürfen der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(3) Die Regionalradiobehörde gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.
Anwendung des AVG
§ 15. Die Regionalradiobehörde hat, soweit im folgenden nicht Abweichendes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.
Stellungnahmerecht der Länder
§ 16. Vor Erteilung der Zulassung ist eine Stellungnahme der Landesregierung, in deren Landesgebiet sich der der beantragten Sendelizenz zugeordnete Senderstandort befindet, einzuholen. Sind durch die Ausstrahlung von Sendungen eines Programmveranstalters voraussichtlich auch andere Länder betroffen, so sind auch deren Landesregierungen zur Stellungnahme einzuladen. Den Landesregierungen ist für ihre Stellungnahme eine Frist von sechs Wochen einzuräumen. Die Regionalradiobehörde hat bei ihrer Entscheidung über die Erteilung der Zulassung das Einvernehmen mit den betroffenen Landesregierungen anzustreben.
(2) Bei Erteilung der Zulassung gemäß § 17 ist ein Vertreter des Landes, in dessen Gebiet sich der der beantragten Sendelizenz zugeordnete Senderstandort befindet, mit Sitz und Stimme teilnahmeberechtigt.
Erteilung der Zulassung
§ 17. (1) Die Zulassung ist von der Regionalradiobehörde auf fünf Jahre zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen.
(2) Die Regionalradiobehörde hat dabei die zur Sicherung der Einhaltung dieses Gesetzes notwendigen Auflagen vorzuschreiben.
Ausschreibung der Sendelizenzen
§ 18. Die Regionalradiobehörde hat auf Grund des Frequenznutzungsplanes die zur Vergabe anstehenden Sendelizenzen durch Bekanntmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" auszuschreiben und dabei eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb deren Anträge auf Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk nach diesem Bundesgesetz gestellt werden können.
Antrag auf Zulassung
§ 19. (1) Anträge auf Erteilung einer Sendelizenz (Zulassung) haben jedenfalls zu enthalten
1. bei juristischen Personen und Personengesellschaften die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag des Zulassungswerbers;
2. Nachweise über die Erfüllung der in den §§ 8, 9 und 10 genannten Voraussetzungen.
(2) Der Antragsteller hat zusammen mit dem Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 glaubhaft zu machen, daß er fachlich, finanziell und organisatorisch die Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des beantragten Programms erfüllt, dies insbesondere durch Vorlage eines Programmkonzepts und des geplanten Programmschemas sowie des vom Zulassungswerber in Aussicht genommenen Redaktionsstatutes.
(3) Die Regionalradiobehörde kann den Antragsteller im Zuge der Prüfung des Antrages zur Ergänzung seiner Angaben auffordern und insbesondere eine Offenlegung der Eigentumsverhältnisse sowie der Rechtsbeziehungen zu Gebietskörperschaften, Programmveranstaltern und Unternehmen im Medienbereich verlangen. Treten Änderungen in den Eigentumsverhältnissen nach der Zulassung ein, so hat diese der Veranstalter unverzüglich der Regionalradiobehörde zu melden.
Auswahlgrundsätze
§ 20. (1) Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, um eine Zulassung, so hat die Regionalradiobehörde auf eine Einigung der Antragsteller über die Bildung einer Veranstaltergemeinschaft hinzuwirken. Diese Einigung hat den Anforderungen des Abs. 2 zu entsprechen.
(2) Kommt eine Einigung zwischen den Antragstellern nicht zustande, so hat die Regionalradiobehörde dem Antragsteller Vorrang einzuräumen, der auf Grund seiner Zusammensetzung und der vorgelegten Unterlagen sowie der sonstigen Ergebnisse des Verfahrens die Zielsetzungen dieses Gesetzes am besten gewährleistet, insbesondere indem er insgesamt eine bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt im Programm bietet sowie ein eigenständiges, auf die regionalen Interessen Bedacht nehmendes Programmangebot bereitzustellen imstande ist.
(3) Die Behörde hat auch zu berücksichtigen, ob einer der Antragsteller bereits bisher die zu vergebende Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt hat.
Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes
§ 21. (1) Die Rechtsaufsicht über die Programmveranstalter obliegt der gemäß § 25 des Rundfunkgesetzes, BGBl. Nr. 379/1984, eingerichteten Kommission als Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes.
(2) Wird die Kommission auf Grund dieses Bundesgesetzes tätig, so treten an die Stelle der auf Vorschlag des Zentralbetriebsrates sowie der Hörer- und Sehervertretung ernannten Mitglieder (§ 25 Abs. 3 Z 2 des Rundfunkgesetzes) acht vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung zu ernennende Mitglieder. Die Bundesregierung schlägt je vier Mitglieder unter Bedachtnahme auf einen Besetzungsvorschlag der Gewerkschaft Kunst, Medien und freie Berufe und auf einen einstimmig gefaßten Besetzungsvorschlag der Landeshauptmännerkonferenz vor.
(3) Die § 26, § 27 Abs. 3, § 28, § 29 Abs. 3 und 5 und § 30 des Rundfunkgesetzes sind anzuwenden. § 29 Abs. 4 des Rundfunkgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Kommission dem Programmveranstalter nach dem Regionalradiogesetz die Veröffentlichung auftragen kann.
Rechtsaufsicht
§ 22. (1) Die Kommission entscheidet über behauptete Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Grund von Beschwerden
1. einer Person, die durch diese Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;
2. einer Person, die einen ordentlichen Wohnsitz in dem Bundesland hat, für dessen Bereich dem in Beschwerde gezogenen Programmveranstalter die Zulassung erteilt wurde und die vom Wahlrecht zum Landtag nicht ausgeschlossen ist, sofern eine solche Beschwerde von mindestens 100 derartigen Personen unterstützt wird; die Unterstützung ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der
die Identität der Person, die die Beschwerde unterstützt, festgestellt werden kann.
(2) Die Entscheidungen der Kommission auf Grund dieses Bundesgesetzes sind auch der Regionalradiobehörde sowie dem Land, in dessen Bereich dem Programmveranstalter die Zulassung erteilt wurde, zuzustellen.
(3) Die Entscheidung der Kommission besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. Wird von der Kommission eine Verletzung des Regionalradiogesetzes festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, so hat der Programmveranstalter unverzüglich einen der Rechtsansicht der Kommission entsprechenden Zustand herzustellen.
Widerruf der Zulassung
§ 23. (1) Bei wiederholten oder schwerwiegenden Rechtsverletzungen durch den Programmveranstalter oder wenn der Programmveranstalter die Zulassung durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen hat oder wenn der Programmveranstalter die in den §§ 8 bis 10 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes entweder von Amts wegen oder auf Antrag der Regionalradiobehörde oder derjenigen Landesregierung, der gemäß § 16 ein Stellungnahmerecht zugekommen ist, das Verfahren zum Entzug der Zulassung einzuleiten.
(2) Die Kommission hat eine öffentliche mündliche Verhandlung abzuhalten. In diesem Verfahren kommen auch der Regionalradiobehörde sowie denjenigen Landesregierungen, denen gemäß § 16 ein Stellungnahmerecht zugekommen ist, Parteistellung zu. Die Regionalradiobehörde wird von einem ihrer Mitglieder vertreten.
(3) Liegt eine Rechtsverletzung im Sinne des Abs. 1 vor, so hat die Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes
1. außer in den Fällen der Z 2 dem Programmveranstalter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Programmveranstalter hat diesem Bescheid binnen der von der Kommission festgesetzten, längstens achtwöchigen Frist zu entsprechen und darüber der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes, der Regionalradiobehörde sowie den Landesregierungen, denen gemäß § 16 ein Stellungnahmerecht zugekommen ist, zu berichten;
2. in den Fällen, in denen gegen einen Programmveranstalter bereits mehr als einmal ein Bescheid gemäß Z 1 ergangen ist, oder wenn der Programmveranstalter einem Bescheid
gemäß Z 1 nicht entspricht, die Zulassung zu entziehen.
(4) Die Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes hat die Zulassung jedenfalls zu entziehen, wenn die Zulassung durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist.
Anwendung anderer Bundesgesetze
§ 24. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, bleibt das Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981, unberührt.
(2) Auf die Veranstaltung von regionalen oder lokalen Hörfunkprogrammen findet die Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, keine Anwendung.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Vollziehung
§ 25. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 2 der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen, soweit die Vollziehung nicht der Bundesregierung obliegt, der Bundeskanzler betraut.
(2) Für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung ist der Bundeskanzler zuständig.
Inkrafttreten
§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) § 8 Abs. 3 tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. in Kraft.
(3) Die für das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können schon vor dem 1. Jänner 1994 getroffen werden.
(4) Der Frequenznutzungsplan gemäß § 2 Abs. 3 für die Veranstaltung regionalen Hörfunks ist mit 1. Jänner 1994, für die Veranstaltung lokalen Hörfunks mit spätestens 1. Jänner 1995 zu erlassen.