506. Verordnung: Formblätter
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 27 c des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 10/1992, wird verordnet
§ 1. Für die Meldung des geernteten Lesegutes zum 30. November (Erntemeldung gemäß § 43 Abs. 1 Z 2 des Weingesetzes) sind vom Weinbautreibenden Formblätter gemäß Anlage 1 zu verwenden. Die Weingartenflächenaufstellung ist im Jahr 1992 von allen Weinbautreibenden auszufüllen, in den Folgejahren nur dann, wenn Änderungen in den Besitz- oder Bewirtschaftungsverhältnissen eingetreten sind.
§ 2. Für die Meldung der vorhandenen Menge an Wein zum 31. August und zum 30. November (Bestandsmeldungen gemäß § 44 Abs. 1 des Weingesetzes) sind von Weinbautreibenden, Weinhandelsbetrieben sowie Winzergenossenschaften Formblätter gemäß Anlage 2 zu verwenden.
§ 3. Für die Meldung der Ernte von Lesegut zur Herstellung von Prädikatswein (Absichtsmeldung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 des Weingesetzes) sind vom Weinbautreibenden Formblätter gemäß Anlage 3 zu verwenden.
§ 4. Für die Bestätigung über das Ergebnis der Lesegutkontrolle von Prädikatswein (Mostwäger-Bestätigung gemäß § 43 Abs. 4 des Weingesetzes) sind Formblätter gemäß Anlage 4 zu verwenden.
§ 5. (1) Für die Beförderung von Wein in Behältnissen über 50 Liter (Transportbescheinigung gemäß § 46 Abs. 1 des Weingesetzes) sind Formblätter gemäß Anlage 5 zu verwenden.
(2) Weinbautreibende haben auf der Transportbescheinigung anzugeben, ob eine Übermenge abgegeben wird (Abschreibung gemäß § 27 a Abs. 5 des Weingesetzes). Ein Lieferschein bei Traubentransporten an Winzergenossenschaften (§ 46 Abs. 6 des Weingesetzes) gilt dann als Abschreibung, wenn er die für die Transportbescheinigung erforderlichen Angaben enthält.