506. Verordnung: Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die ausländischen Delegationen, das Generalsekretariat sowie die Bediensteten des Generalsekretariats der Open-skies-Verhandlungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten
an internationale Organisationen, BGBl.
Nr. 677/1977, wird verordnet
§ 1. Den ausländischen Delegationen der Teilnehmerstaaten
der Open-skies-Verhandlungen
werden Privilegien und Immunitäten im gleichen
Umfang eingeräumt, wie sie den Ständigen
Vertretungen bei den Vereinten Nationen in Wien
und ihren Mitgliedern auf Grund von bestehenden
Verträgen eingeräumt werden.
§ 2. Dem Generalsekretariat der Open-skies-Verhandlungen
und den Bediensteten des Generalsekretariats
werden Privilegien und Immunitäten im
gleichen Umfang eingeräumt, wie sie den Vereinten
Nationen in Wien und ihren vergleichbaren
Angestellten auf Grund von bestehenden Verträgen
eingeräumt werden.
§ 3. Diese Verordnung ist auf Sachverhalte nicht
mehr anzuwenden, die sich nach Ablauf von sechs
Wochen nach Beendigung der Verhandlungen
ereignen.