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506_1991 AT

506. Verordnung: Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die ausländischen Delegationen, das Generalsekretariat sowie die Bediensteten des Generalsekretariats der Open-skies-Verhandlungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 506. Verordnung: Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die ausländischen Delegationen, das Generalsekretariat sowie die Bediensteten des Generalsekretariats der Open-skies-Verhandlungen

Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes

über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten

an internationale Organisationen, BGBl.

Nr. 677/1977, wird verordnet

§ 1. Den ausländischen Delegationen der Teilnehmerstaaten

der Open-skies-Verhandlungen

werden Privilegien und Immunitäten im gleichen

Umfang eingeräumt, wie sie den Ständigen

Vertretungen bei den Vereinten Nationen in Wien

und ihren Mitgliedern auf Grund von bestehenden

Verträgen eingeräumt werden.

§ 2. Dem Generalsekretariat der Open-skies-Verhandlungen

und den Bediensteten des Generalsekretariats

werden Privilegien und Immunitäten im

gleichen Umfang eingeräumt, wie sie den Vereinten

Nationen in Wien und ihren vergleichbaren

Angestellten auf Grund von bestehenden Verträgen

eingeräumt werden.

§ 3. Diese Verordnung ist auf Sachverhalte nicht

mehr anzuwenden, die sich nach Ablauf von sechs

Wochen nach Beendigung der Verhandlungen

ereignen.

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