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506. Verordnung: Gefahrgut-Lenkerausbildungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 506. Verordnung: Gefahrgut-Lenkerausbildungsverordnung

Auf Grund des § 40 Abs. 7 des Bundesgesetzes

über die Beförderung gefährlicher Güter auf der

Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes

1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960

(GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, in der Fassung BGBl.

Nr. 296/1987 wird im Einvernehmen mit den Bundesministern

für Inneres, für wirtschaftliche Angelegenheiten,

für Gesundheit und öffentlicher Dienst

und für Umwelt, Jugend und Familie verordnet

Zweck der Ausbildung

§ 1. Die besondere Ausbildung soll den Lenkern

die Gefahren bewußtmachen, welche sich aus der

Beförderung gefährlicher Güter ergeben, und ihnen

jene grundlegenden Kenntnisse vermitteln, die

erforderlich sind, um die Wahrscheinlichkeit eines

Unfalls auf ein Mindestmaß herabzusetzen und bei

einem Unfall sicherstellen, daß die Sicherheitsmaßnahmen

getroffen werden können, welche sich für

die Fahrzeuglenker selbst, andere Personen, Sachen

oder die Umwelt zur möglichsten Begrenzung der

Unfallfolgen als erforderlich erweisen.

Art und Dauer der Ausbildung

§ 2. (1) Die besondere Ausbildung hat aus einem

theoretischen und einem praktischen Teil zu bestehen.

Sie hat nach Maßgabe der im § 3 Abs. 3 dieser

Verordnung jeweils angeführten Lehrinhalte und

Anzahl der Lehreinheiten (§ 3 Abs. 4) bei einer

Gesamtausbildung (§ 3 Abs. 1) insgesamt mindestens

24 Lehreinheiten, bei einer Teilausbildung

(§ 3 Abs. 1) insgesamt mindestens 20 Lehreinheiten

zu umfassen.

(2) Der theoretische Teil der Ausbildung hat

grundsätzlich durch Lehrvorträge zu erfolgen. Die

Vorträge sind durch praktische Vorführungen und

Übungen, insbesondere auch an Hand geeigneten

Bildmaterials und dergleichen, zu ergänzen.

(3) Der praktische Teil der Ausbildung hat durch

Vorführungen und durch Übungen jedes Ausbildungswerbers

am Gerät, wie zB mit dem Feuerlöscher,

zu erfolgen.

(4) Bei der Ausbildung, insbesondere beim praktischen

Teil der Ausbildung, ist darauf Bedacht zu

nehmen, daß keine Beeinträchtigungen oder

Gefährdungen von Personen, Sachen oder der

Umwelt entstehen.

(5) An einem Unterrichtstag darf die Ausbildung

insgesamt nicht mehr als 9 Lehreinheiten umfassen.

(6) Am Tag der Feststellung der erworbenen

Kenntnisse (§ 4 Abs. 1) dürfen keine Lehrinhalte

des theoretischen Teiles der Ausbildung vermittelt

werden.

Umfang der Ausbildung

§ 3. (1) Die Ausbildung hat für alle gefährlichen

Güter und Klassen des ADR, BGBl. Nr. 522/1973,

in der jeweils geltenden Fassung (Gesamtausbildung)

oder für eine oder mehrere Klassen des ADR

(Teilausbildung) zu erfolgen.

(2) Ausbildungswerber mit einer Teilausbildung

bedürfen für die Ausbildung in einer weiteren

Klasse des ADR lediglich einer ergänzenden Ausbildung

hinsichtlich jener Gegenstände, die nicht

Gegenstand der bisherigen Ausbildung waren. Eine

solche weitere Teilausbildung hat insgesamt mindestens

8 Lehreinheiten (Abs. 4) zu umfassen.

(3) Die Ausbildung hat mindestens zu umfassen

1. Theoretischer Teil

1.1 Darstellung von Unfällen und Verhalten bei

Unfällen und Zwischenfällen

— bildliche Darstellung und Erläuterung der

Wirkung und der schwerwiegenden Folgen

bei einem Umfall mit gefährlichen

Gütern

— ADR-Stoffklassen, ihre spezifischen

Stoffeigenschaften (Unfallgefahren) und

das stoffspezifische Verhalten des Lenkers

bei Unfällen und Zwischenfällen

— Verhalten bei Unfällen und Zwischenfällen,

wie insbesondere Sicherheitsmaßnah-

men an der Unfallstelle und lebensrettende

Sofortmaßnahmen (zB Absichern

der Unfallstelle und Versorgung von Verletzten)

— Verhalten bei Tankfahrzeugunfällen in

Wasserschutzgebieten (Meldepflicht nach

dem Wasserrechtsgesetz, BGBl. Nr. 215/

1959, in der jeweils geltenden Fassung)

bei einer Gesamtausbildung

6 Lehreinheiten

bei einer Teilausbildung

4 Lehreinheiten

1.2 Vorschriftenlehre

1.2.1 Übersicht über die für die Beförderung

gefährlicher Güter auf der Straße geltenden

Vorschriften

— Überblick über den Aufbau, die Gliederung

und den Inhalt des ADR

— Einführung in das GGSt und in die auf

Grund des GGSt erlassenen Verordnungen

— Einführung in die Dampfkesselverordnung

(DKV), BGBl. Nr. 510/1986, in der

jeweils geltenden Fassung (nur für

Klasse 2 ADR)

insgesamt 3 Lehreinheiten

1.2.2 Ausgewählte Kapitel aus dem ADR, dem

GGSt, den auf Grund des GGSt erlassenen

Verordnungen, der Dampfkesselverordnung,

der Flüssiggas-Verordnung, BGBl. Nr. 139/

1971, in der jeweils geltenden Fassung und

den Arbeitnehmerschutzvorschriften unter

besonderer Bedachtnahme auf die Rechte

und Pflichten des Lenkers und unter Einschluß

der folgenden Lehrinhalte

— Informationen und Weisungen, die vom

Absender (§ 3 Abs. 1 Z 9 GGSt), Beförderer

(§ 3 Abs. 1 Z 10 GGSt) oder Halter

(§ 3 Abs. 1 Z 7 GGSt) zu erteilen sind

sowie mitzuführende Begleitpapiere

— Gefahrenkennzeichnung der Versandstücke

und der Fahrzeuge

— Aufbau, Inhalt und richtige Verwendung

der Unfallmerkblätter

— Ausrüstung und Ausstattung der Fahrzeuge

(bei Zwischenfällen erforderliche

Ausrüstungs- oder Ausstattungsgegenstände)

— Fahrzeug- und Tankkontrolle

— besondere Verkehrsregeln, wie insbesondere

Halten und Parken sowie Kennzeichnung

stillstehender Fahrzeuge auf

der Fahrbahn

— besondere Vorschriften für den Lenker,

wie insbesondere Alkoholverbot, Rauchverbot,

Fahrzeugbesatzung, Personenbeförderung,

Überwachung der Fahrzeuge

und die Pflichten des Lenkers nach GGSt

und ADR

— Strafbestimmungen nach GGSt

— besondere Vorschriften der Dampfkesselverordnung,

wie insbesondere über Arten

der Druckbehälter, die Druckbehälterbescheinigung

einschließlich jener

Bestimmungen, die festlegen, für welche

Versandbehälter eine solche Bescheinigung

erforderlich ist, sowie Prüfstempel

und Gefahrenkennzeichnung bei Gasen

(nur für Klasse 2 ADR)

bei einer Gesamtausbildung

6 Lehreinheiten

bei einer Teilausbildung

5 Lehreinheiten

1.3 Ladetechnik und Fahrverhalten

— Vorschriften über die Ladung, wie insbesondere

Zusammenladeverbote, Handhaben,

Verstauen, Ladungssicherung sowie

Sicherheitsmaßnahmen und richtiges Verhalten

beim Beladen und Entladen

— Reinigen, Entgiften und Dekontaminieren

— Beförderungsarten und besonderes Fahrverhalten

bei beladenen Fahrzeugen, insbesondere

von Tankfahrzeugen

bei einer Gesamtausbildung

3 Lehreinheiten

bei einer Teilausbildung

2 Lehreinheiten

2. Praktischer Teil

2.1 Maßnahmen am Ort des Unfalles oder Zwischenfalles,

wie insbesondere das Absichern

der Unfallstelle

2.2 Übungen mit dem Feuerlöscher

2.3 Übungen mit den bei Unfällen oder Zwischenfällen

erforderlichen Ausrüstungs- oder

Ausstattungsgegenständen

insgesamt 4 Lehreinheiten

3. Abschlußveranstaltung zur Feststellung der

erworbenen Kenntnisse . . 2 Lehreinheiten

(4) Eine Lehreinheit umfaßt 50 Minuten.

Bescheinigung über den erforderlichen Abschluß

der Ausbildung

§ 4. (1) Der zur besonderen Ausbildung Ermächtigte

(§ 6) hat über den erfolgreichen Abschluß der

Ausbildung eine Bescheinigung auszustellen. Vor

Ausstellung der Bescheinigung hat sich das entsprechend

geeignete Lehrpersonal (§ 6 Abs. 2) davon

zu überzeugen, daß der Ausbildungswerber über

die gemäß § 40 Abs. 1 GGSt erforderlichen Kenntnisse

und Fähigkeiten verfügt. Konnte der Ausbildungswerber

das Ausbildungsziel nicht erreichen,

ist die Bescheinigung nicht auszustellen und sind

nach Ablauf einer vom Lehrpersonal festzulegenden

Frist die Ausbildungskenntnisse erneut nachzuweisen.

Diese Frist ist nach dem zu erwartenden

Zeitbedarf des Ausbildungswerbers für die Erarbeitung

der noch nicht beherrschten Lehrinhalte zu

bemessen.

(2) Die Bescheinigung ist auf fünf Jahre zu befristen.

Diese Frist beginnt mit dem Tag des erfolgreichen

Abschlusses der Ausbildung.

(3) Die Bescheinigung über den Abschluß einer

Teilausbildung ist auf weitere Klassen des ADR zu

erweitern und auf fünf Jahre ab dem Tag des

Abschlusses einer zusätzlichen Ausbildung gemäß

§ 3 Abs. 2 dieser Verordnung zu verlängern, wenn

der Ausbildungswerber erfolgreich an einer solchen

weiteren Teilausbildung teilgenommen hat.

(4) Die Bescheinigung hat nach Form und Inhalt

dem Anhang B.6 des ADR und in seinem Farbton

den orangefarbenen Kennzeichnungstafeln für die

Beförderungseinheit (Rn. 10 500 ADR) zu entsprechen

und zusätzlich den folgenden Vermerk zu

enthalten: „Gilt auch als Nachweis der Ausbildung

gemäß § 40 GGSt".

(5) Geht eine gültige Bescheinigung verloren

oder wird sie ganz oder teilweise unleserlich oder

stellen Beschädigungen ihre Vollständigkeit oder

Echtheit in Frage, hat der Ermächtigte dem Lenker

auf dessen Verlangen und auf dessen Kosten ein

Duplikat auszustellen. Das Duplikat ist als solches

ausdrücklich zu kennzeichnen.

Fortbildungslehrgänge

§ 5. (1) Der Lenker hat bis spätestens sechs

Monate nach Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung

gemäß § 4 Abs. 1 dieser Verordnung an

einem Fortbildungslehrgang für die von der

Gesamt- oder Teilausbildung erfaßten gefährlichen

Güter und Klassen des ADR teilzunehmen.

(2) Die Gültigkeit der nach § 4 Abs. 2 dieser V

Ordnung auf fünf Jahre befristeten Bescheinigung

wird durch die gemäß Abs. 1 gewährte Toleranzfrist

von sechs Monaten nicht verlängert.

(3) Die Lehrinhalte der Fortbildungslehrgänge

richten sich nach den seit der vorangegangenen

Ausbildung erfolgten Neuerungen der technischen

Entwicklung und Änderungen der Vorschriften auf

dem Gebiet der Beförderung gefährlicher Güter auf

der Straße (GGSt und ADR). Darüber hinaus sind

im Fortbildungslehrgang die für die Praxis besonders

bedeutsamen Lehrinhalte der Erstausbildung

gemäß § 2 zusammenfassend zu wiederholen. Ein

Fortbildungslehrgang hat insgesamt mindestens

acht Lehreinheiten (§ 3 Abs. 4) zu umfassen.

(4) Nach Abschluß des gemäß Abs. 1 besuchten

Fortbildungslehrganges hat der Ermächtigte die

Bescheinigung über die besondere Ausbildung um

weitere fünf Jahre zu verlängern. Hat der Lenker

im Zeitraum sechs Monate vor bis sechs Monate

nach Ablauf der Bescheinigung erfolgreich an

einem Fortbildungslehrgang teilgenommen, beginnt

die fünfjährige Frist mit dem Ablaufdatum der

Bescheinigung. Wurde der Fortbildungslehrgang

vor diesem Zeitraum abgeschlossen, beginnt die

Frist mit dem Tag des Abschlusses des Fortbildungslehrganges.

(5) Wird bis sechs Monate nach Ablauf der Gültigkeit

der Bescheinigung kein Fortbildungslehrgang

erfolgreich abgeschlossen, hat eine neuerliche

Ausbildung gemäß § 2 zu erfolgen.

(6) Ein Nachweis über eine ununterbrochene

einschlägige Berufstätigkeit seit der Ausstellung

oder der letzten Verlängerung der Bescheinigung

gemäß Rn. 10 315 Abs. 2 zweiter Satz ADR kann

einen Fortbildungslehrgang nicht ersetzen.

Ermächtigung zur besonderen Ausbildung

§ 6. (1) Die Ermächtigung zur besonderen Ausbildung

für alle gefährlichen Güter und Klassen des

ADR oder für bestimmte Klassen des ADR darf

nur erteilt werden, wenn der Antragsteller

1. eigenberechtigt und vertrauenswürdig im

Sinne des § 13 der Gewerbeordnung 1973,

BGBl. Nr. 50/1974, in der jeweils geltenden

Fassung ist,

2. — sofern die Ermächtigung einer natürlichen

Person zu erteilen ist — das 24. Lebensjahr

vollendet hat,

3. über geeignetes Lehrpersonal verfügt,

4. über geeignete Räumlichkeiten für den theoretischen

Teil der Ausbildung und über geeignete

Übungsplätze im Freien für den praktischen

Teil der Ausbildung verfügt sowie

5. über geeignete Ausbildungsbehelfe verfügt.

(2) Als Lehrpersonal im Sinne des Abs. 1 Z 3 sind

Personen geeignet, die

1. eigenberechtigt und vertrauenswürdig im

Sinne des § 13 der Gewerbeordnung 1973,

BGBl. Nr. 50/1974, in der jeweils geltenden

Fassung sind sowie

2. über eine einschlägige Ausbildung in einem

relevanten Lehrfach, Erfahrungen aus der

Praxis auf dem Gebiet der Beförderung der in

Betracht kommenden gefährlichen Güter,

über ausreichende Kenntnisse der im § 3

Abs. 3 dieser Verordnung angeführten Lehrinhalte

und über eine entsprechende Befähigung

für die Erwachsenenbildung verfügen.

(3) Räumlichkeiten und Übungsplätze im Freien

im Sinne des Abs. 1 Z 4 müssen so beschaffen und

gelegen sein, daß die Ausbildungsbehelfe wirksam

und ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder

die Umwelt, ohne unzumutbare Belästigung von

Personen und ohne Störung der Ausbildungsteilnehmer

durch andere Personen eingesetzt werden

können.

(4) Als Ausbildungsbehelfe im Sinne des Abs. 1

Z 5 kommen insbesondere Vorschriftenmaterial,

Skripten, Fachbroschüren, Wand- und Bildtafeln,

Unfallmerkblätter, Feuerlöscher, die bei Zwischenfällen

erforderlichen Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände

sowie audiovisuelle Ausbildungs-

behelfe wie Lichtbild- oder Filmvorführungen in

Betracht.

(5) Über einen Antrag auf Ermächtigung zur

besonderen Ausbildung hat der Landeshauptmann

zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich

die Räumlichkeiten und Übungsplätze im

Freien für den theoretischen und praktischen Teil

der Ausbildung gelegen sind. Befinden sich die

Räumlichkeiten und Übungsplätze im Freien im

Wirkungsbereich von zwei oder mehreren Landeshauptmännern,

haben die beteiligten Landeshauptmänner

einvernehmlich vorzugehen. Für die

Durchführung von Lehrgängen zur besonderen

Ausbildung können auch mehrere Standorte zugelassen

werden.

(6) Der Spruch des Ermächtigungsbescheides hat

folgende Angaben zu enthalten

1. den Namen, die Anschrift und, sofern die

Ermächtigung einer natürlichen Person erteilt

wird, auch das Geburtsdatum des Ermächtigten,

2. den Umfang der Ermächtigung,

3. die Namen, die Geburtsdaten, die Anschriften

und die jeweiligen Fachgebiete des Lehrpersonals,

4. die Anführung der Räumlichkeiten und

Übungsplätze im Freien für den theoretischen

und den praktischen Teil der Ausbildung,

5. die Namen, die Geburtsdaten und die

Anschriften jener Personen, die für die Ausstellung

der Bescheinigungen gemäß § 4 dieser

Verordnung zeichnungsberechtigt sind,

6. allfällige Einschränkungen und Auflagen, wie

zB eine Befristung der Ermächtigung oder die

Verpflichtung zur Vorankündigung von Veranstaltungsterminen

bei der Behörde und

7. die Kosten der Ermächtigung.

Verzeichnisse über die besonders ausgebildeten

Lenker

§ 7. (1) Der gemäß § 6 Abs. 5 dieser Verordnung

Ermächtigte hat Verzeichnisse über die von ihm

besonders ausgebildeten Lenker mit folgenden

Angaben zu führen

1. Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit

und Anschrift des Lenkers,

2. Umfang der besonderen Ausbildung,

3. allfällige Erweiterungen des Umfanges der

besonderen Ausbildung,

4. allfällige Verlängerungen der Gültigkeit der

Bescheinigung,

5. Ausstellungsdatum der Bescheinigung,

6. Ablaufdatum der Bescheinigung und

7. Aufzeichnungen über die Abschlußveranstaltung

zur Feststellung der erworbenen Kenntnisse.

(2) Die Verzeichnisse gemäß Abs. 1 sind vom

Ermächtigten mindestens sieben Jahre lang aufzuheben

und den Organen jener Behörde, welche die

Ermächtigung gemäß § 6 Abs. 5 dieser Verordnung

erteilt hat, auf Verlangen vorzulegen.

Kontrolle

§ 8. (1) Die Aufsicht über die Ausbildung obliegt

jener Behörde, welche die Ermächtigung gemäß § 6

Abs. 5 dieser Verordnung erteilt hat. Diese hat sich

durch regelmäßige Kontrollen davon zu überzeugen,

daß die Ausbildung entsprechend der erteilten

Ermächtigung duchgeführt wird.

(2) Der gemäß § 6 Abs. 5 dieser Verordnung

Ermächtigte hat der nach Abs. 1 zuständigen

Behörde unverzüglich jede Änderung von Umständen,

die für die Ermächtigung maßgeblich sind,

mitzuteilen.

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 9. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr

vom 5. September 1979 über die Ausbildung

der Lenker von Kraftfahrzeugen zur Beförderung

gefährlicher Güter, BGBl. Nr. 403/1979, in der

Fassung BGBl. Nr. 229/1985 außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 10. (1) Zeugnisse, die auf Grund der Verordnung

des Bundesministers für Verkehr vom 5. September

1979 über die Ausbildung der Lenker von

Kraftfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher

Güter, BGBl. Nr. 403/1979, in der Fassung BGBl.

Nr. 229/1985 unbefristet ausgestellt wurden, verlieren

nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Datum der

Ausstellung, frühestens jedoch ein Jahr nach dem

Inkrafttreten dieser Verordnung, ihre Gültigkeit.

Dieses Datum des Verlustes der Gültigkeit gilt als

Ablaufdatum der Bescheinigung gemäß § 4 dieser

Verordnung.

(2) Lenker von Beförderungseinheiten, die

gemäß § 5 der Verordnung, BGBl. Nr. 403/1979,

in der Fassung BGBl. Nr. 229/1985 von der Pflicht

zur besonderen Ausbildung nach § 40 Abs. 1 GGSt

ausgenommen waren, müssen bis spätestens ein

Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung

besonders ausgebildet sein, sofern diese Lenker

nicht nach anderen Vorschriften von der Pflicht

zur besonderen Ausbildung befreit sind (Kleinmengenverordnung,

BGBl. Nr. 220/1987, in der jeweils

geltenden Fassung).

Inkrafttreten

§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988

in Kraft.

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