506. Verordnung: Gefahrgut-Lenkerausbildungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 40 Abs. 7 des Bundesgesetzes
über die Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes
1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960
(GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, in der Fassung BGBl.
Nr. 296/1987 wird im Einvernehmen mit den Bundesministern
für Inneres, für wirtschaftliche Angelegenheiten,
für Gesundheit und öffentlicher Dienst
und für Umwelt, Jugend und Familie verordnet
Zweck der Ausbildung
§ 1. Die besondere Ausbildung soll den Lenkern
die Gefahren bewußtmachen, welche sich aus der
Beförderung gefährlicher Güter ergeben, und ihnen
jene grundlegenden Kenntnisse vermitteln, die
erforderlich sind, um die Wahrscheinlichkeit eines
Unfalls auf ein Mindestmaß herabzusetzen und bei
einem Unfall sicherstellen, daß die Sicherheitsmaßnahmen
getroffen werden können, welche sich für
die Fahrzeuglenker selbst, andere Personen, Sachen
oder die Umwelt zur möglichsten Begrenzung der
Unfallfolgen als erforderlich erweisen.
Art und Dauer der Ausbildung
§ 2. (1) Die besondere Ausbildung hat aus einem
theoretischen und einem praktischen Teil zu bestehen.
Sie hat nach Maßgabe der im § 3 Abs. 3 dieser
Verordnung jeweils angeführten Lehrinhalte und
Anzahl der Lehreinheiten (§ 3 Abs. 4) bei einer
Gesamtausbildung (§ 3 Abs. 1) insgesamt mindestens
24 Lehreinheiten, bei einer Teilausbildung
(§ 3 Abs. 1) insgesamt mindestens 20 Lehreinheiten
zu umfassen.
(2) Der theoretische Teil der Ausbildung hat
grundsätzlich durch Lehrvorträge zu erfolgen. Die
Vorträge sind durch praktische Vorführungen und
Übungen, insbesondere auch an Hand geeigneten
Bildmaterials und dergleichen, zu ergänzen.
(3) Der praktische Teil der Ausbildung hat durch
Vorführungen und durch Übungen jedes Ausbildungswerbers
am Gerät, wie zB mit dem Feuerlöscher,
zu erfolgen.
(4) Bei der Ausbildung, insbesondere beim praktischen
Teil der Ausbildung, ist darauf Bedacht zu
nehmen, daß keine Beeinträchtigungen oder
Gefährdungen von Personen, Sachen oder der
Umwelt entstehen.
(5) An einem Unterrichtstag darf die Ausbildung
insgesamt nicht mehr als 9 Lehreinheiten umfassen.
(6) Am Tag der Feststellung der erworbenen
Kenntnisse (§ 4 Abs. 1) dürfen keine Lehrinhalte
des theoretischen Teiles der Ausbildung vermittelt
werden.
Umfang der Ausbildung
§ 3. (1) Die Ausbildung hat für alle gefährlichen
Güter und Klassen des ADR, BGBl. Nr. 522/1973,
in der jeweils geltenden Fassung (Gesamtausbildung)
oder für eine oder mehrere Klassen des ADR
(Teilausbildung) zu erfolgen.
(2) Ausbildungswerber mit einer Teilausbildung
bedürfen für die Ausbildung in einer weiteren
Klasse des ADR lediglich einer ergänzenden Ausbildung
hinsichtlich jener Gegenstände, die nicht
Gegenstand der bisherigen Ausbildung waren. Eine
solche weitere Teilausbildung hat insgesamt mindestens
8 Lehreinheiten (Abs. 4) zu umfassen.
(3) Die Ausbildung hat mindestens zu umfassen
1. Theoretischer Teil
1.1 Darstellung von Unfällen und Verhalten bei
Unfällen und Zwischenfällen
— bildliche Darstellung und Erläuterung der
Wirkung und der schwerwiegenden Folgen
bei einem Umfall mit gefährlichen
Gütern
— ADR-Stoffklassen, ihre spezifischen
Stoffeigenschaften (Unfallgefahren) und
das stoffspezifische Verhalten des Lenkers
bei Unfällen und Zwischenfällen
— Verhalten bei Unfällen und Zwischenfällen,
wie insbesondere Sicherheitsmaßnah-
men an der Unfallstelle und lebensrettende
Sofortmaßnahmen (zB Absichern
der Unfallstelle und Versorgung von Verletzten)
— Verhalten bei Tankfahrzeugunfällen in
Wasserschutzgebieten (Meldepflicht nach
dem Wasserrechtsgesetz, BGBl. Nr. 215/
1959, in der jeweils geltenden Fassung)
bei einer Gesamtausbildung
6 Lehreinheiten
bei einer Teilausbildung
4 Lehreinheiten
1.2 Vorschriftenlehre
1.2.1 Übersicht über die für die Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße geltenden
Vorschriften
— Überblick über den Aufbau, die Gliederung
und den Inhalt des ADR
— Einführung in das GGSt und in die auf
Grund des GGSt erlassenen Verordnungen
— Einführung in die Dampfkesselverordnung
(DKV), BGBl. Nr. 510/1986, in der
jeweils geltenden Fassung (nur für
Klasse 2 ADR)
insgesamt 3 Lehreinheiten
1.2.2 Ausgewählte Kapitel aus dem ADR, dem
GGSt, den auf Grund des GGSt erlassenen
Verordnungen, der Dampfkesselverordnung,
der Flüssiggas-Verordnung, BGBl. Nr. 139/
1971, in der jeweils geltenden Fassung und
den Arbeitnehmerschutzvorschriften unter
besonderer Bedachtnahme auf die Rechte
und Pflichten des Lenkers und unter Einschluß
der folgenden Lehrinhalte
— Informationen und Weisungen, die vom
Absender (§ 3 Abs. 1 Z 9 GGSt), Beförderer
(§ 3 Abs. 1 Z 10 GGSt) oder Halter
(§ 3 Abs. 1 Z 7 GGSt) zu erteilen sind
sowie mitzuführende Begleitpapiere
— Gefahrenkennzeichnung der Versandstücke
und der Fahrzeuge
— Aufbau, Inhalt und richtige Verwendung
der Unfallmerkblätter
— Ausrüstung und Ausstattung der Fahrzeuge
(bei Zwischenfällen erforderliche
Ausrüstungs- oder Ausstattungsgegenstände)
— Fahrzeug- und Tankkontrolle
— besondere Verkehrsregeln, wie insbesondere
Halten und Parken sowie Kennzeichnung
stillstehender Fahrzeuge auf
der Fahrbahn
— besondere Vorschriften für den Lenker,
wie insbesondere Alkoholverbot, Rauchverbot,
Fahrzeugbesatzung, Personenbeförderung,
Überwachung der Fahrzeuge
und die Pflichten des Lenkers nach GGSt
und ADR
— Strafbestimmungen nach GGSt
— besondere Vorschriften der Dampfkesselverordnung,
wie insbesondere über Arten
der Druckbehälter, die Druckbehälterbescheinigung
einschließlich jener
Bestimmungen, die festlegen, für welche
Versandbehälter eine solche Bescheinigung
erforderlich ist, sowie Prüfstempel
und Gefahrenkennzeichnung bei Gasen
(nur für Klasse 2 ADR)
bei einer Gesamtausbildung
6 Lehreinheiten
bei einer Teilausbildung
5 Lehreinheiten
1.3 Ladetechnik und Fahrverhalten
— Vorschriften über die Ladung, wie insbesondere
Zusammenladeverbote, Handhaben,
Verstauen, Ladungssicherung sowie
Sicherheitsmaßnahmen und richtiges Verhalten
beim Beladen und Entladen
— Reinigen, Entgiften und Dekontaminieren
— Beförderungsarten und besonderes Fahrverhalten
bei beladenen Fahrzeugen, insbesondere
von Tankfahrzeugen
bei einer Gesamtausbildung
3 Lehreinheiten
bei einer Teilausbildung
2 Lehreinheiten
2. Praktischer Teil
2.1 Maßnahmen am Ort des Unfalles oder Zwischenfalles,
wie insbesondere das Absichern
der Unfallstelle
2.2 Übungen mit dem Feuerlöscher
2.3 Übungen mit den bei Unfällen oder Zwischenfällen
erforderlichen Ausrüstungs- oder
Ausstattungsgegenständen
insgesamt 4 Lehreinheiten
3. Abschlußveranstaltung zur Feststellung der
erworbenen Kenntnisse . . 2 Lehreinheiten
(4) Eine Lehreinheit umfaßt 50 Minuten.
Bescheinigung über den erforderlichen Abschluß
der Ausbildung
§ 4. (1) Der zur besonderen Ausbildung Ermächtigte
(§ 6) hat über den erfolgreichen Abschluß der
Ausbildung eine Bescheinigung auszustellen. Vor
Ausstellung der Bescheinigung hat sich das entsprechend
geeignete Lehrpersonal (§ 6 Abs. 2) davon
zu überzeugen, daß der Ausbildungswerber über
die gemäß § 40 Abs. 1 GGSt erforderlichen Kenntnisse
und Fähigkeiten verfügt. Konnte der Ausbildungswerber
das Ausbildungsziel nicht erreichen,
ist die Bescheinigung nicht auszustellen und sind
nach Ablauf einer vom Lehrpersonal festzulegenden
Frist die Ausbildungskenntnisse erneut nachzuweisen.
Diese Frist ist nach dem zu erwartenden
Zeitbedarf des Ausbildungswerbers für die Erarbeitung
der noch nicht beherrschten Lehrinhalte zu
bemessen.
(2) Die Bescheinigung ist auf fünf Jahre zu befristen.
Diese Frist beginnt mit dem Tag des erfolgreichen
Abschlusses der Ausbildung.
(3) Die Bescheinigung über den Abschluß einer
Teilausbildung ist auf weitere Klassen des ADR zu
erweitern und auf fünf Jahre ab dem Tag des
Abschlusses einer zusätzlichen Ausbildung gemäß
§ 3 Abs. 2 dieser Verordnung zu verlängern, wenn
der Ausbildungswerber erfolgreich an einer solchen
weiteren Teilausbildung teilgenommen hat.
(4) Die Bescheinigung hat nach Form und Inhalt
dem Anhang B.6 des ADR und in seinem Farbton
den orangefarbenen Kennzeichnungstafeln für die
Beförderungseinheit (Rn. 10 500 ADR) zu entsprechen
und zusätzlich den folgenden Vermerk zu
enthalten: „Gilt auch als Nachweis der Ausbildung
gemäß § 40 GGSt".
(5) Geht eine gültige Bescheinigung verloren
oder wird sie ganz oder teilweise unleserlich oder
stellen Beschädigungen ihre Vollständigkeit oder
Echtheit in Frage, hat der Ermächtigte dem Lenker
auf dessen Verlangen und auf dessen Kosten ein
Duplikat auszustellen. Das Duplikat ist als solches
ausdrücklich zu kennzeichnen.
Fortbildungslehrgänge
§ 5. (1) Der Lenker hat bis spätestens sechs
Monate nach Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung
gemäß § 4 Abs. 1 dieser Verordnung an
einem Fortbildungslehrgang für die von der
Gesamt- oder Teilausbildung erfaßten gefährlichen
Güter und Klassen des ADR teilzunehmen.
(2) Die Gültigkeit der nach § 4 Abs. 2 dieser V
Ordnung auf fünf Jahre befristeten Bescheinigung
wird durch die gemäß Abs. 1 gewährte Toleranzfrist
von sechs Monaten nicht verlängert.
(3) Die Lehrinhalte der Fortbildungslehrgänge
richten sich nach den seit der vorangegangenen
Ausbildung erfolgten Neuerungen der technischen
Entwicklung und Änderungen der Vorschriften auf
dem Gebiet der Beförderung gefährlicher Güter auf
der Straße (GGSt und ADR). Darüber hinaus sind
im Fortbildungslehrgang die für die Praxis besonders
bedeutsamen Lehrinhalte der Erstausbildung
gemäß § 2 zusammenfassend zu wiederholen. Ein
Fortbildungslehrgang hat insgesamt mindestens
acht Lehreinheiten (§ 3 Abs. 4) zu umfassen.
(4) Nach Abschluß des gemäß Abs. 1 besuchten
Fortbildungslehrganges hat der Ermächtigte die
Bescheinigung über die besondere Ausbildung um
weitere fünf Jahre zu verlängern. Hat der Lenker
im Zeitraum sechs Monate vor bis sechs Monate
nach Ablauf der Bescheinigung erfolgreich an
einem Fortbildungslehrgang teilgenommen, beginnt
die fünfjährige Frist mit dem Ablaufdatum der
Bescheinigung. Wurde der Fortbildungslehrgang
vor diesem Zeitraum abgeschlossen, beginnt die
Frist mit dem Tag des Abschlusses des Fortbildungslehrganges.
(5) Wird bis sechs Monate nach Ablauf der Gültigkeit
der Bescheinigung kein Fortbildungslehrgang
erfolgreich abgeschlossen, hat eine neuerliche
Ausbildung gemäß § 2 zu erfolgen.
(6) Ein Nachweis über eine ununterbrochene
einschlägige Berufstätigkeit seit der Ausstellung
oder der letzten Verlängerung der Bescheinigung
gemäß Rn. 10 315 Abs. 2 zweiter Satz ADR kann
einen Fortbildungslehrgang nicht ersetzen.
Ermächtigung zur besonderen Ausbildung
§ 6. (1) Die Ermächtigung zur besonderen Ausbildung
für alle gefährlichen Güter und Klassen des
ADR oder für bestimmte Klassen des ADR darf
nur erteilt werden, wenn der Antragsteller
1. eigenberechtigt und vertrauenswürdig im
Sinne des § 13 der Gewerbeordnung 1973,
BGBl. Nr. 50/1974, in der jeweils geltenden
Fassung ist,
2. — sofern die Ermächtigung einer natürlichen
Person zu erteilen ist — das 24. Lebensjahr
vollendet hat,
3. über geeignetes Lehrpersonal verfügt,
4. über geeignete Räumlichkeiten für den theoretischen
Teil der Ausbildung und über geeignete
Übungsplätze im Freien für den praktischen
Teil der Ausbildung verfügt sowie
5. über geeignete Ausbildungsbehelfe verfügt.
(2) Als Lehrpersonal im Sinne des Abs. 1 Z 3 sind
Personen geeignet, die
1. eigenberechtigt und vertrauenswürdig im
Sinne des § 13 der Gewerbeordnung 1973,
BGBl. Nr. 50/1974, in der jeweils geltenden
Fassung sind sowie
2. über eine einschlägige Ausbildung in einem
relevanten Lehrfach, Erfahrungen aus der
Praxis auf dem Gebiet der Beförderung der in
Betracht kommenden gefährlichen Güter,
über ausreichende Kenntnisse der im § 3
Abs. 3 dieser Verordnung angeführten Lehrinhalte
und über eine entsprechende Befähigung
für die Erwachsenenbildung verfügen.
(3) Räumlichkeiten und Übungsplätze im Freien
im Sinne des Abs. 1 Z 4 müssen so beschaffen und
gelegen sein, daß die Ausbildungsbehelfe wirksam
und ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder
die Umwelt, ohne unzumutbare Belästigung von
Personen und ohne Störung der Ausbildungsteilnehmer
durch andere Personen eingesetzt werden
können.
(4) Als Ausbildungsbehelfe im Sinne des Abs. 1
Z 5 kommen insbesondere Vorschriftenmaterial,
Skripten, Fachbroschüren, Wand- und Bildtafeln,
Unfallmerkblätter, Feuerlöscher, die bei Zwischenfällen
erforderlichen Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände
sowie audiovisuelle Ausbildungs-
behelfe wie Lichtbild- oder Filmvorführungen in
Betracht.
(5) Über einen Antrag auf Ermächtigung zur
besonderen Ausbildung hat der Landeshauptmann
zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich
die Räumlichkeiten und Übungsplätze im
Freien für den theoretischen und praktischen Teil
der Ausbildung gelegen sind. Befinden sich die
Räumlichkeiten und Übungsplätze im Freien im
Wirkungsbereich von zwei oder mehreren Landeshauptmännern,
haben die beteiligten Landeshauptmänner
einvernehmlich vorzugehen. Für die
Durchführung von Lehrgängen zur besonderen
Ausbildung können auch mehrere Standorte zugelassen
werden.
(6) Der Spruch des Ermächtigungsbescheides hat
folgende Angaben zu enthalten
1. den Namen, die Anschrift und, sofern die
Ermächtigung einer natürlichen Person erteilt
wird, auch das Geburtsdatum des Ermächtigten,
2. den Umfang der Ermächtigung,
3. die Namen, die Geburtsdaten, die Anschriften
und die jeweiligen Fachgebiete des Lehrpersonals,
4. die Anführung der Räumlichkeiten und
Übungsplätze im Freien für den theoretischen
und den praktischen Teil der Ausbildung,
5. die Namen, die Geburtsdaten und die
Anschriften jener Personen, die für die Ausstellung
der Bescheinigungen gemäß § 4 dieser
Verordnung zeichnungsberechtigt sind,
6. allfällige Einschränkungen und Auflagen, wie
zB eine Befristung der Ermächtigung oder die
Verpflichtung zur Vorankündigung von Veranstaltungsterminen
bei der Behörde und
7. die Kosten der Ermächtigung.
Verzeichnisse über die besonders ausgebildeten
Lenker
§ 7. (1) Der gemäß § 6 Abs. 5 dieser Verordnung
Ermächtigte hat Verzeichnisse über die von ihm
besonders ausgebildeten Lenker mit folgenden
Angaben zu führen
1. Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit
und Anschrift des Lenkers,
2. Umfang der besonderen Ausbildung,
3. allfällige Erweiterungen des Umfanges der
besonderen Ausbildung,
4. allfällige Verlängerungen der Gültigkeit der
Bescheinigung,
5. Ausstellungsdatum der Bescheinigung,
6. Ablaufdatum der Bescheinigung und
7. Aufzeichnungen über die Abschlußveranstaltung
zur Feststellung der erworbenen Kenntnisse.
(2) Die Verzeichnisse gemäß Abs. 1 sind vom
Ermächtigten mindestens sieben Jahre lang aufzuheben
und den Organen jener Behörde, welche die
Ermächtigung gemäß § 6 Abs. 5 dieser Verordnung
erteilt hat, auf Verlangen vorzulegen.
Kontrolle
§ 8. (1) Die Aufsicht über die Ausbildung obliegt
jener Behörde, welche die Ermächtigung gemäß § 6
Abs. 5 dieser Verordnung erteilt hat. Diese hat sich
durch regelmäßige Kontrollen davon zu überzeugen,
daß die Ausbildung entsprechend der erteilten
Ermächtigung duchgeführt wird.
(2) Der gemäß § 6 Abs. 5 dieser Verordnung
Ermächtigte hat der nach Abs. 1 zuständigen
Behörde unverzüglich jede Änderung von Umständen,
die für die Ermächtigung maßgeblich sind,
mitzuteilen.
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 9. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr
vom 5. September 1979 über die Ausbildung
der Lenker von Kraftfahrzeugen zur Beförderung
gefährlicher Güter, BGBl. Nr. 403/1979, in der
Fassung BGBl. Nr. 229/1985 außer Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 10. (1) Zeugnisse, die auf Grund der Verordnung
des Bundesministers für Verkehr vom 5. September
1979 über die Ausbildung der Lenker von
Kraftfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher
Güter, BGBl. Nr. 403/1979, in der Fassung BGBl.
Nr. 229/1985 unbefristet ausgestellt wurden, verlieren
nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Datum der
Ausstellung, frühestens jedoch ein Jahr nach dem
Inkrafttreten dieser Verordnung, ihre Gültigkeit.
Dieses Datum des Verlustes der Gültigkeit gilt als
Ablaufdatum der Bescheinigung gemäß § 4 dieser
Verordnung.
(2) Lenker von Beförderungseinheiten, die
gemäß § 5 der Verordnung, BGBl. Nr. 403/1979,
in der Fassung BGBl. Nr. 229/1985 von der Pflicht
zur besonderen Ausbildung nach § 40 Abs. 1 GGSt
ausgenommen waren, müssen bis spätestens ein
Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung
besonders ausgebildet sein, sofern diese Lenker
nicht nach anderen Vorschriften von der Pflicht
zur besonderen Ausbildung befreit sind (Kleinmengenverordnung,
BGBl. Nr. 220/1987, in der jeweils
geltenden Fassung).
Inkrafttreten
§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988
in Kraft.