506. Verordnung: Durchführung des Kreditwesengesetzes (4. KWG-DVO)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes,
BGBl. Nr. 63/1979, wird verordnet
§ 1. (1) Die Kreditunternehmung hat bei
Abschluß eines Privatkleinkredites dem Kreditnehmer
die geltende Verzinsung, ausgedrückt in einem
Jahreszinssatz, und die Gesamtbelastung nachweislich
schriftlich und unter Ausfolgung einer Zweitschrift
zur Kenntnis zu bringen. Etwaige sonstige
Kosten sind dabei gesondert auszuweisen.
(2) Wird im geschäftlichen Verkehr eine Verzinsung
für Privatkleinkredite angegeben, so ist diese
jedenfalls in einem Jahreszinssatz auszudrücken.
(3) Der Jahreszinssatz (geltende Verzinsung) ist
jener ganzjährige, dekursive Hundertsatz, mit dem
— unter Berücksichtigung von Zinseszinsen —
nach finanzmathematischer Methode auf den
Zuzählungstag abgezinst, die Leistungen des Kreditnehmers
an die Kreditunternehmung gleich hoch
sind wie der dem Kreditnehmer tatsächlich zugezählte
Betrag; die Jahre sind vom Tage der Zuzählung
an und die Monate kalendermäßig (365/360)
zu rechnen. Der Zinssatz ist auf eine Dezimalstelle
genau anzugeben.
(4) Privatkleinkredite sind Kredite an physische
Personen, die zu Konsumzwecken aufgenommen
werden, deren tatsächlicher Zuzählungsbetrag
400000 S nicht übersteigt.
(5) Die Gesamtbelastung (absoluter Betrag) ist
die Summe der Leistungen des Kreditnehmers an
die Kreditunternehmung. Diese umfaßt neben den
Rückzahlungsbeträgen, Zinsen und Zinseszinsen
auch allfällige Vermittlungsprovisionen, Kredit-
und Bearbeitungsgebühren sowie alle sonstigen
Zahlungen an die Kreditunternehmung.
(6) Sonstige Kosten sind alle übrigen vom Kreditnehmer
im Zusammenhang mit der Kreditgewährung
zu zahlenden Beträge, wie insbesondere
öffentliche Abgaben, Barauslagen der Kreditunternehmung
im Zusammenhang mit der Kreditgewährung
und Versicherungsprämien.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung
folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt § 3 der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen vom 21. Feber 1979, BGBl. Nr. 79, zur
Durchführung des Kreditwesengesetzes außer
Kraft.