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506_1984 AT

506. Verordnung: Durchführung des Kreditwesengesetzes (4. KWG-DVO)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 506. Verordnung: Durchführung des Kreditwesengesetzes (4. KWG-DVO)

Auf Grund des § 21 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes,

BGBl. Nr. 63/1979, wird verordnet

§ 1. (1) Die Kreditunternehmung hat bei

Abschluß eines Privatkleinkredites dem Kreditnehmer

die geltende Verzinsung, ausgedrückt in einem

Jahreszinssatz, und die Gesamtbelastung nachweislich

schriftlich und unter Ausfolgung einer Zweitschrift

zur Kenntnis zu bringen. Etwaige sonstige

Kosten sind dabei gesondert auszuweisen.

(2) Wird im geschäftlichen Verkehr eine Verzinsung

für Privatkleinkredite angegeben, so ist diese

jedenfalls in einem Jahreszinssatz auszudrücken.

(3) Der Jahreszinssatz (geltende Verzinsung) ist

jener ganzjährige, dekursive Hundertsatz, mit dem

— unter Berücksichtigung von Zinseszinsen —

nach finanzmathematischer Methode auf den

Zuzählungstag abgezinst, die Leistungen des Kreditnehmers

an die Kreditunternehmung gleich hoch

sind wie der dem Kreditnehmer tatsächlich zugezählte

Betrag; die Jahre sind vom Tage der Zuzählung

an und die Monate kalendermäßig (365/360)

zu rechnen. Der Zinssatz ist auf eine Dezimalstelle

genau anzugeben.

(4) Privatkleinkredite sind Kredite an physische

Personen, die zu Konsumzwecken aufgenommen

werden, deren tatsächlicher Zuzählungsbetrag

400000 S nicht übersteigt.

(5) Die Gesamtbelastung (absoluter Betrag) ist

die Summe der Leistungen des Kreditnehmers an

die Kreditunternehmung. Diese umfaßt neben den

Rückzahlungsbeträgen, Zinsen und Zinseszinsen

auch allfällige Vermittlungsprovisionen, Kredit-

und Bearbeitungsgebühren sowie alle sonstigen

Zahlungen an die Kreditunternehmung.

(6) Sonstige Kosten sind alle übrigen vom Kreditnehmer

im Zusammenhang mit der Kreditgewährung

zu zahlenden Beträge, wie insbesondere

öffentliche Abgaben, Barauslagen der Kreditunternehmung

im Zusammenhang mit der Kreditgewährung

und Versicherungsprämien.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung

folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt § 3 der Verordnung des Bundesministers für

Finanzen vom 21. Feber 1979, BGBl. Nr. 79, zur

Durchführung des Kreditwesengesetzes außer

Kraft.

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