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506_1983 AT

506. Verordnung: Die an Kraftfahrzeugen, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet werden, anzubringenden Tafeln

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 506. Verordnung: Die an Kraftfahrzeugen, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet werden, anzubringenden Tafeln

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 63/1952, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz vom 30. November

1982, BGBl. Nr. 630, wird verordnet

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Die zur Ausübung einer Konzession für

die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern verwendeten

Kraftfahrzeuge müssen an deren rechten

Außenseite mit einer Tafel versehen sein.

(2) Die Tafel ist mit einer Seitenlänge von

400 mm und einer Höhe von 200 mm auszuführen

und mit einer 5 mm breiten schwarzen Umrandung

zu versehen.

(3) Die Tafel muß mit einer Hohlprägung, die

das Staatswappen mit der Umschrift „Republik

Österreich" aufweist, versehen sein.

(4) Auf der Tafel muß in schwarzer, vollständig

sichtbarer, dauernd gut lesbarer und unverwischbarer

Schrift eingepreßt sein

1. Auf der linken Seite die der Konzessionsart

entsprechende Bezeichnung (§§ 2 und 3);

2. unterhalb der der Konzessionsart entsprechenden

Bezeichnung (Z 1) in Großbuchstaben

mit einer Höhe von 20 mm der Name der

Standortgemeinde, im Falle der Gewerbeausübung

in einer weiteren Betriebsstätte deren

Standortgemeinde-Namen;

3. unterhalb des Namens der Standortgemeinde

(Z 2) in Großbuchstaben mit einer Höhe von

16 mm der Name (Firmenname) des Gewerbetreibenden,

gegebenenfalls auch der Vor-

und Familienname des Geschäftsführers oder

Filialgeschäftsführers, dem der Ausdruck

„GSCHF." beziehungsweise „FGSCHF."

voranzustellen ist; erforderlichenfalls kann

der Vorname des Geschäftsführers (Filialgeschäftsführers)

abgekürzt werden.

(5) Auf der rechten Seite der Tafel muß das

Standeszeichen nach dem Muster der Anlage angebracht

sein.

(6) Unterhalb des Standeszeichens (Abs. 5) muß

in schwarzer Schrift mit einer Ziffernhöhe von

20 mm das dem Kraftfahrzeug zugewiesene Kennzeichen

(§ 48 KFG 1967) eingepreßt sein.

(7) Die Anordnung der Aufschriften und Zeichen

auf der Tafel muß dem im Maßstab 1 : 2,5

angefertigten Muster der Anlage entsprechen.

Besondere Bestimmungen

hinsichtlich Konzessionen für den

Güternahverkehr

§ 2. Die an Kraftfahrzeugen zur Verwendung im

Güternahverkehr (§ 3 Abs. 2 Z 1 des Güterbeförderungsgesetzes)

anzubringenden Tafeln sind in gelber

Grundfarbe auszuführen. Als Bezeichnung im

Sinne des § 1 Abs. 4 Z 1 muß in Großbuchstaben

mit einer Höhe von 60 mm das Wort „NAH" und

unterhalb desselben in Großbuchstaben mit einer

Höhe von 17 mm das Wort „VERKEHR" eingepreßt

sein.

Besondere Bestimmungen

hinsichtlich Konzessionen für den

Güterfernverkehr

§ 3. Die an Kraftfahrzeugen zur Verwendung im

Güterfernverkehr (§ 3 Abs. 2 Z 2 des Güterbeförderungsgesetzes)

anzubringenden Tafeln sind in weißer

Grundfarbe auszuführen. Als Bezeichnung im

Sinne des § 1 Abs. 4 Z 1 muß in Großbuchstaben

mit einer Höhe von 60 mm das Wort „FERN" und

unterhalb desselben in Großbuchstaben mit einer

Höhe von 17 mm das Wort „VERKEHR" eingepreßt

sein.

Ausgabe, Anbringung und

Rückgabe (Ablieferung) der Tafeln

§ 4. (1) Die Tafeln sind von der für die Ausfertigung

des Konzessionsdekretes zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörde (§ 343 Abs. 1 GewO

1973) bei Erteilung der Konzession und bei Vermehrung

der Anzahl der Kraftfahrzeuge für jedes

einzelne Kraftfahrzeug gegen Ersatz der Gestehungskosten

auszugeben.

(2) An den Gewerbetreibenden dürfen nur so

viele Tafeln ausgegeben werden, als für ihn Kraftfahrzeuge

für die gewerbsmäßige Beförderung von

Gütern nach Maßgabe der vorzulegenden Zulassungsscheine

zugelassen sind (§ 41 Abs. 2 lit. j KFG

1967), somit höchstens jene Anzahl von Tafeln, die

dem Konzessionsumfang entspricht.

(3) Eine Tafel darf nur an dem Kraftfahrzeug

angebracht sein, dessen Kennzeichen (§ 48 KFG

1967) dem in die Tafel eingepreßten Kennzeichen

(§ 1 Abs. 6) entspricht.

(4) Es ist unzulässig, Tafeln, Zeichen oder bildliche

Darstellungen, die mit Tafeln im Sinne dieser

Verordnung leicht verwechselt werden können, an

Kraftfahrzeugen anzubringen.

(5) Bei Abmeldung eines Kraftfahrzeuges (§ 43

KFG 1967) hat der Gewerbetreibende bei der zur

Entgegennahme der Abmeldung zuständigen

Behörde auch die im Sinne dieser Verordnung

erforderliche Tafel abzuliefern. Diese Behörde hat

die Tafel an die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde

weiterzuleiten. Hinsichtlich der Freihaltung der

abgelieferten Tafel zugunsten des abmeldenden

Gewerbetreibenden gilt § 43 Abs. 3 KFG 1967 sinngemäß

mit der Maßgabe, daß die neuerliche Ausgabe

der Tafel durch die nach Abs. 1 zuständige

Behörde zu erfolgen hat.

(6) Bei Endigung der Konzession hat der Gewerbeinhaber

die Tafeln der Behörde (Abs. 1) abzuliefern.

(7) Bei Änderungen des Inhaltes der auf die

Tafeln eingepreßten Aufschriften (§ 6 Abs. 1 des

Güterbeförderungsgesetzes) hat die Behörde im

Zuge des betreffenden Verwaltungsverfahrens die

die Änderungen berücksichtigenden neuen Tafeln

gegen Ersatz der Gestehungskosten, bei gleichzeitiger

Ablieferung der alten Tafeln, auszugeben.

(8) Das Ändern der Tafeln und das Anbringen

von Vorrichtungen, mit denen die Aufschriften auf

einer Tafel ganz oder teilweise verdeckt oder unlesbar

gemacht werden können, ist unzulässig.

(9) Die Ablieferung der Tafeln (Abs. 5 bis 7)

begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

Verlust von Tafeln

§ 5. (1) Der Gewerbetreibende hat den Verlust

einer Tafel unverzüglich der für die Ausgabe der

Tafel zuständigen Behörde (§ 4 Abs. 1) oder der

nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes

anzuzeigen. Die Erstattung der Anzeige ist

dem Gewerbetreibenden zu bestätigen.

(2) Wurde der Verlust bei einer Dienststelle des

öffentlichen Sicherheitsdienstes angezeigt, so hat

diese die Anzeige an die für die Ausgabe der Tafel

zuständige Behörde (§ 4 Abs. 1) weiterzuleiten.

(3) Die Behörde (§ 4 Abs. 1) hat an den Gewerbetreibenden

gegen Ablieferung der über die

Anzeige des Verlustes ausgestellten Bestätigung

(Abs. 1) und gegen Ersatz der Gestehungskosten

eine der in Verlust geratenen Tafel entsprechende

neue Tafel auszugeben.

(4) Nach dem Verlust der Tafel darf das betreffende

Kraftfahrzeug bis zur Ausgabe der neuen

Tafel nach Maßgabe der Art der Konzession (§ 3

Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes) weiter eingesetzt

werden; hiebei ist die über die Anzeige des

Verlustes ausgestellte Bestätigung (Abs. 1) im Fahrzeug

mitzuführen und den Kontrollorganen auf

Verlangen vorzuweisen.

Schlußbestimmungen

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November

1983 in Kraft.

(2) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser

Verordnung bestehenden Konzessionen erfolgt die

Ausgabe der Tafeln (§ 4 Abs. 1 und 2) auf Grund

der gemäß Artikel III Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes

vom 30. November 1982, BGBl. Nr. 630,

ermittelten Konzessionsart.

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