506. Verordnung: Die an Kraftfahrzeugen, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet werden, anzubringenden Tafeln
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 63/1952, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz vom 30. November
1982, BGBl. Nr. 630, wird verordnet
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Die zur Ausübung einer Konzession für
die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern verwendeten
Kraftfahrzeuge müssen an deren rechten
Außenseite mit einer Tafel versehen sein.
(2) Die Tafel ist mit einer Seitenlänge von
400 mm und einer Höhe von 200 mm auszuführen
und mit einer 5 mm breiten schwarzen Umrandung
zu versehen.
(3) Die Tafel muß mit einer Hohlprägung, die
das Staatswappen mit der Umschrift „Republik
Österreich" aufweist, versehen sein.
(4) Auf der Tafel muß in schwarzer, vollständig
sichtbarer, dauernd gut lesbarer und unverwischbarer
Schrift eingepreßt sein
1. Auf der linken Seite die der Konzessionsart
entsprechende Bezeichnung (§§ 2 und 3);
2. unterhalb der der Konzessionsart entsprechenden
Bezeichnung (Z 1) in Großbuchstaben
mit einer Höhe von 20 mm der Name der
Standortgemeinde, im Falle der Gewerbeausübung
in einer weiteren Betriebsstätte deren
Standortgemeinde-Namen;
3. unterhalb des Namens der Standortgemeinde
(Z 2) in Großbuchstaben mit einer Höhe von
16 mm der Name (Firmenname) des Gewerbetreibenden,
gegebenenfalls auch der Vor-
und Familienname des Geschäftsführers oder
Filialgeschäftsführers, dem der Ausdruck
„GSCHF." beziehungsweise „FGSCHF."
voranzustellen ist; erforderlichenfalls kann
der Vorname des Geschäftsführers (Filialgeschäftsführers)
abgekürzt werden.
(5) Auf der rechten Seite der Tafel muß das
Standeszeichen nach dem Muster der Anlage angebracht
sein.
(6) Unterhalb des Standeszeichens (Abs. 5) muß
in schwarzer Schrift mit einer Ziffernhöhe von
20 mm das dem Kraftfahrzeug zugewiesene Kennzeichen
(§ 48 KFG 1967) eingepreßt sein.
(7) Die Anordnung der Aufschriften und Zeichen
auf der Tafel muß dem im Maßstab 1 : 2,5
angefertigten Muster der Anlage entsprechen.
Besondere Bestimmungen
hinsichtlich Konzessionen für den
Güternahverkehr
§ 2. Die an Kraftfahrzeugen zur Verwendung im
Güternahverkehr (§ 3 Abs. 2 Z 1 des Güterbeförderungsgesetzes)
anzubringenden Tafeln sind in gelber
Grundfarbe auszuführen. Als Bezeichnung im
Sinne des § 1 Abs. 4 Z 1 muß in Großbuchstaben
mit einer Höhe von 60 mm das Wort „NAH" und
unterhalb desselben in Großbuchstaben mit einer
Höhe von 17 mm das Wort „VERKEHR" eingepreßt
sein.
Besondere Bestimmungen
hinsichtlich Konzessionen für den
Güterfernverkehr
§ 3. Die an Kraftfahrzeugen zur Verwendung im
Güterfernverkehr (§ 3 Abs. 2 Z 2 des Güterbeförderungsgesetzes)
anzubringenden Tafeln sind in weißer
Grundfarbe auszuführen. Als Bezeichnung im
Sinne des § 1 Abs. 4 Z 1 muß in Großbuchstaben
mit einer Höhe von 60 mm das Wort „FERN" und
unterhalb desselben in Großbuchstaben mit einer
Höhe von 17 mm das Wort „VERKEHR" eingepreßt
sein.
Ausgabe, Anbringung und
Rückgabe (Ablieferung) der Tafeln
§ 4. (1) Die Tafeln sind von der für die Ausfertigung
des Konzessionsdekretes zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde (§ 343 Abs. 1 GewO
1973) bei Erteilung der Konzession und bei Vermehrung
der Anzahl der Kraftfahrzeuge für jedes
einzelne Kraftfahrzeug gegen Ersatz der Gestehungskosten
auszugeben.
(2) An den Gewerbetreibenden dürfen nur so
viele Tafeln ausgegeben werden, als für ihn Kraftfahrzeuge
für die gewerbsmäßige Beförderung von
Gütern nach Maßgabe der vorzulegenden Zulassungsscheine
zugelassen sind (§ 41 Abs. 2 lit. j KFG
1967), somit höchstens jene Anzahl von Tafeln, die
dem Konzessionsumfang entspricht.
(3) Eine Tafel darf nur an dem Kraftfahrzeug
angebracht sein, dessen Kennzeichen (§ 48 KFG
1967) dem in die Tafel eingepreßten Kennzeichen
(§ 1 Abs. 6) entspricht.
(4) Es ist unzulässig, Tafeln, Zeichen oder bildliche
Darstellungen, die mit Tafeln im Sinne dieser
Verordnung leicht verwechselt werden können, an
Kraftfahrzeugen anzubringen.
(5) Bei Abmeldung eines Kraftfahrzeuges (§ 43
KFG 1967) hat der Gewerbetreibende bei der zur
Entgegennahme der Abmeldung zuständigen
Behörde auch die im Sinne dieser Verordnung
erforderliche Tafel abzuliefern. Diese Behörde hat
die Tafel an die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde
weiterzuleiten. Hinsichtlich der Freihaltung der
abgelieferten Tafel zugunsten des abmeldenden
Gewerbetreibenden gilt § 43 Abs. 3 KFG 1967 sinngemäß
mit der Maßgabe, daß die neuerliche Ausgabe
der Tafel durch die nach Abs. 1 zuständige
Behörde zu erfolgen hat.
(6) Bei Endigung der Konzession hat der Gewerbeinhaber
die Tafeln der Behörde (Abs. 1) abzuliefern.
(7) Bei Änderungen des Inhaltes der auf die
Tafeln eingepreßten Aufschriften (§ 6 Abs. 1 des
Güterbeförderungsgesetzes) hat die Behörde im
Zuge des betreffenden Verwaltungsverfahrens die
die Änderungen berücksichtigenden neuen Tafeln
gegen Ersatz der Gestehungskosten, bei gleichzeitiger
Ablieferung der alten Tafeln, auszugeben.
(8) Das Ändern der Tafeln und das Anbringen
von Vorrichtungen, mit denen die Aufschriften auf
einer Tafel ganz oder teilweise verdeckt oder unlesbar
gemacht werden können, ist unzulässig.
(9) Die Ablieferung der Tafeln (Abs. 5 bis 7)
begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
Verlust von Tafeln
§ 5. (1) Der Gewerbetreibende hat den Verlust
einer Tafel unverzüglich der für die Ausgabe der
Tafel zuständigen Behörde (§ 4 Abs. 1) oder der
nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes
anzuzeigen. Die Erstattung der Anzeige ist
dem Gewerbetreibenden zu bestätigen.
(2) Wurde der Verlust bei einer Dienststelle des
öffentlichen Sicherheitsdienstes angezeigt, so hat
diese die Anzeige an die für die Ausgabe der Tafel
zuständige Behörde (§ 4 Abs. 1) weiterzuleiten.
(3) Die Behörde (§ 4 Abs. 1) hat an den Gewerbetreibenden
gegen Ablieferung der über die
Anzeige des Verlustes ausgestellten Bestätigung
(Abs. 1) und gegen Ersatz der Gestehungskosten
eine der in Verlust geratenen Tafel entsprechende
neue Tafel auszugeben.
(4) Nach dem Verlust der Tafel darf das betreffende
Kraftfahrzeug bis zur Ausgabe der neuen
Tafel nach Maßgabe der Art der Konzession (§ 3
Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes) weiter eingesetzt
werden; hiebei ist die über die Anzeige des
Verlustes ausgestellte Bestätigung (Abs. 1) im Fahrzeug
mitzuführen und den Kontrollorganen auf
Verlangen vorzuweisen.
Schlußbestimmungen
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November
1983 in Kraft.
(2) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung bestehenden Konzessionen erfolgt die
Ausgabe der Tafeln (§ 4 Abs. 1 und 2) auf Grund
der gemäß Artikel III Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 30. November 1982, BGBl. Nr. 630,
ermittelten Konzessionsart.