506. Verordnung: Lesegutaufbesserung der Weinernte 1982
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 Abs. 1 und 9 Abs. 4 des
Weingesetzes 1961, BGBl. Nr. 187, in der Fassung
der Weingesetznovelle 1971, BGBl. Nr. 334, wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Gesundheit und Umweltschutz verordnet
§ 1. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
stellt fest, daß auf Grund der extremen
Witterung im Jahre 1982 in allen Weinbaugebieten
die Reifeverhältnisse besonders ungünstig sind.
§ 2. Auf Grund der Feststellung gemäß § 1
a) sind Weintrauben, deren Saft mindestens
11° KMW aufweist, für die Weinbereitung
geeignet,
b) dürfen dem Lesegut, soweit dies zum Ausgleich
eines natürlichen Mangels an Zucker
erforderlich ist, je Hektoliter Most Zucker
bis zu 7 kg oder inländischer Traubendicksaft
oder Zucker und inländischer Traubendicksaft
in solcher Menge, daß die Erhöhung
des Zuckergehaltes des Gesamtverschnittes
nicht mehr als 7 kg beträgt, zugesetzt werden.