506. Verordnung: Verbindlicherklärung einer ÖNORM für die Verwendung künstlicher Schleifkörper
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 234/1972, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 144/1974 wird,
soweit es sich um der Gewerbeordnung unterliegende
Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
und, soweit es sich um Betriebe handelt, die
dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl.
Nr. 99/1952, unterliegen, im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Verkehr verordnet
§ 1. Diese Verordnung gilt für alle Betriebe, die
unter die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes
fallen.
§ 2. (1) Für die Verwendung von künstlichen
Schleifkörpern wird die
ÖNORM M 4810 Künstliche Schleifkörper
Verwendungsbestimmungen
Ausgabetag 1. Dezember 1980
für verbindlich erklärt.
(2) Das Erscheinen dieser Norm wurde im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vom 23. November
1980 verlautbart.
(3) Die Verbindlicherklärung erstreckt sich nicht
auf Normen, auf die in der im Abs. 1 angeführten
Norm verwiesen wird.
§ 3. Gemäß § 33 Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes
wird festgestellt, daß mit dem Inkrafttreten
dieser Verordnung die Verordnung vom 23. Jänner
1969, BGBl. Nr. 81, hinsichtlich der Verbindlicherklärung
der ÖNORM M 4810, Künstliche Schleifkörper,
Verwendungsvorschriften, 3., geänderte
Ausgabe, Juni 1968, außer Kraft tritt.