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506_1981 AT

506. Verordnung: Verbindlicherklärung einer ÖNORM für die Verwendung künstlicher Schleifkörper

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 506. Verordnung: Verbindlicherklärung einer ÖNORM für die Verwendung künstlicher Schleifkörper

Auf Grund des § 24 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 234/1972, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 144/1974 wird,

soweit es sich um der Gewerbeordnung unterliegende

Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

und, soweit es sich um Betriebe handelt, die

dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl.

Nr. 99/1952, unterliegen, im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Verkehr verordnet

§ 1. Diese Verordnung gilt für alle Betriebe, die

unter die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes

fallen.

§ 2. (1) Für die Verwendung von künstlichen

Schleifkörpern wird die

ÖNORM M 4810 Künstliche Schleifkörper

Verwendungsbestimmungen

Ausgabetag 1. Dezember 1980

für verbindlich erklärt.

(2) Das Erscheinen dieser Norm wurde im

„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vom 23. November

1980 verlautbart.

(3) Die Verbindlicherklärung erstreckt sich nicht

auf Normen, auf die in der im Abs. 1 angeführten

Norm verwiesen wird.

§ 3. Gemäß § 33 Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes

wird festgestellt, daß mit dem Inkrafttreten

dieser Verordnung die Verordnung vom 23. Jänner

1969, BGBl. Nr. 81, hinsichtlich der Verbindlicherklärung

der ÖNORM M 4810, Künstliche Schleifkörper,

Verwendungsvorschriften, 3., geänderte

Ausgabe, Juni 1968, außer Kraft tritt.

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