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506_1980 AT

506. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland betreffend Durchführung des Artikels 1 Absatz 2 lit. a des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der Österreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 506. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland betreffend Durchführung des Artikels 1 Absatz 2 lit. a des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der Österreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland

Der Bundesminister für Verkehr der Republik

Österreich und der Bundesminister für Verkehr

der Bundesrepublik Deutschland sind in

Durchführung des Art. 1 Abs. 2 lit. a des

Vertrages zwischen der Republik Österreich und

der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Dezember

1971 über die Führung von geschlossenen

Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der

Österreichischen Bundesbahnen über Strecken der

Deutschen Bundesbahn in der Bundesrepublik

Deutschland in der Fassung vom 5. April 1979 Kundgemacht in BGBl. Nr. 505/1980

wie folgt übereingekommen

Artikel 1

(1) Den Österreichischen Bundesbahnen wird

die Berechtigung eingeräumt, daß im fahrplanmäßigen

Eisenbahndurchgangsverkehr die im

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung

zwischen den Österreichischen Bundesbahnen

und der Deutschen Bundesbahn festgelegten

Transporte geführt werden.

(2) Nach Fertigstellung der Verbindungskurve

Rosenheim wird den Österreichischen Bundesbahnen

die Berechtigung eingeräumt, daß im

fahrplanmäßigen Eisenbahndurchgangsverkehr

täglich folgende Transporte geführt werden

1. bis zu sieben Reisezüge in jeder Fahrtrichtung

im Tagverkehr,

2. bis zu drei Güterzüge in jeder Fahrtrichtung

im Nachtverkehr und

3. ein Postzug in jeder Fahrtrichtung.

(3) Die Berechtigung nach Abs. 1 und 2

schließt den Einsatz von Triebfahrzeugen der

Österreichischen Bundesbahnen ein.

Artikel 2

Diese Vereinbarung gilt auch für das Land

Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland gegenüber der Österreichischen

Bundesregierung innerhalb von drei

Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung

eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 3

(1) Diese Vereinbarung tritt mit dem Zeitpunkt

in Kraft, zu dem der Vertrag vom

5. April 1979 zur Änderung des Vertrages

zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland vom 15. Dezember

1971 über die Führung von geschlossenen Zügen

(Zügen unter Bahnverschluß) der Österreichischen

Bundesbahnen über Strecken der Deutschen

Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland

in Kraft tritt.

(2) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung

schriftlich auf diplomatischem Weg unter Einhaltung

einer Frist von einem Jahr kündigen.

Geschehen zu Wien, am 5. April 1979, in zwei

Urschriften.

Für den Bundesminister für Verkehr der

Republik Österreich

Wild

Für den Bundesminister für Verkehr der

Bundesrepublik Deutschland

Beck

Die vorstehende Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 3 am 1. Jänner 1981 in Kraft.

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