506. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland betreffend Durchführung des Artikels 1 Absatz 2 lit. a des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der Österreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundesminister für Verkehr der Republik
Österreich und der Bundesminister für Verkehr
der Bundesrepublik Deutschland sind in
Durchführung des Art. 1 Abs. 2 lit. a des
Vertrages zwischen der Republik Österreich und
der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Dezember
1971 über die Führung von geschlossenen
Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der
Österreichischen Bundesbahnen über Strecken der
Deutschen Bundesbahn in der Bundesrepublik
Deutschland in der Fassung vom 5. April 1979 Kundgemacht in BGBl. Nr. 505/1980
wie folgt übereingekommen
Artikel 1
(1) Den Österreichischen Bundesbahnen wird
die Berechtigung eingeräumt, daß im fahrplanmäßigen
Eisenbahndurchgangsverkehr die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung
zwischen den Österreichischen Bundesbahnen
und der Deutschen Bundesbahn festgelegten
Transporte geführt werden.
(2) Nach Fertigstellung der Verbindungskurve
Rosenheim wird den Österreichischen Bundesbahnen
die Berechtigung eingeräumt, daß im
fahrplanmäßigen Eisenbahndurchgangsverkehr
täglich folgende Transporte geführt werden
1. bis zu sieben Reisezüge in jeder Fahrtrichtung
im Tagverkehr,
2. bis zu drei Güterzüge in jeder Fahrtrichtung
im Nachtverkehr und
3. ein Postzug in jeder Fahrtrichtung.
(3) Die Berechtigung nach Abs. 1 und 2
schließt den Einsatz von Triebfahrzeugen der
Österreichischen Bundesbahnen ein.
Artikel 2
Diese Vereinbarung gilt auch für das Land
Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Österreichischen
Bundesregierung innerhalb von drei
Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung
eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 3
(1) Diese Vereinbarung tritt mit dem Zeitpunkt
in Kraft, zu dem der Vertrag vom
5. April 1979 zur Änderung des Vertrages
zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland vom 15. Dezember
1971 über die Führung von geschlossenen Zügen
(Zügen unter Bahnverschluß) der Österreichischen
Bundesbahnen über Strecken der Deutschen
Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland
in Kraft tritt.
(2) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung
schriftlich auf diplomatischem Weg unter Einhaltung
einer Frist von einem Jahr kündigen.
Geschehen zu Wien, am 5. April 1979, in zwei
Urschriften.
Für den Bundesminister für Verkehr der
Republik Österreich
Wild
Für den Bundesminister für Verkehr der
Bundesrepublik Deutschland
Beck
Die vorstehende Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 3 am 1. Jänner 1981 in Kraft.