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506_1979 AT

506. Verordnung: Besorgung der Buchhaltungsaufgaben des Bundesministeriums für Bauten und Technik

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 506. Verordnung: Besorgung der Buchhaltungsaufgaben des Bundesministeriums für Bauten und Technik

Auf Grund des Art. 5 Punkt I des Verwaltungsentlastungsgesetzes

(VEG), BGBl. Nr. 277/

1925, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen und dem Rechnungshof

verordnet

Die im Art. 5 Punkt II VEG angeführten

Buchhaltungsaufgaben der anweisenden Stelle

Bundesministerium für Bauten und Technik sind

von der Buchhaltung des Bundesministeriums für

Handel, Gewerbe und Industrie zu besorgen.

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