506. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für Berufsschulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.
Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 243/1965, 173/1966, 289/1969, 234/1971
und 323/1975, insbesondere dessen §§ 6 und 47, wird
verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst vom 26. April 1976, BGBl. Nr. 430,
wird wie folgt geändert
1. Im § 1 haben die Z. 1 bis 25 zu lauten
„1. für die Lehrberufe der Bau- und Baunebengewerbe,
und zwar für
Maurer, Betonbauer, Stukkateur: Anlage A/1/1
Bautechnischer Zeichner: Anlage A/1/2
Brunnenmacher: Anlage A/1/3
Dachdecker: Anlage A/1/4
Platten- und Fliesenleger: Anlage A/1/5
Hafner: Anlage A/1/6
Rauchfangkehrer: Anlage A/1/7
Steinmetz, Betonwarenerzeuger,
Kunststeinerzeuger, Terrazzomacher
Anlage A/1/8
Zimmerer: Anlage A/1/9
Pflasterer: Anlage A/1/10
Wärme-, Kälte- und Schallisolierer
Anlage A/1/11
Steinholzleger und Spezialestrichhersteller
Anlage A/1/12
2. für die Lehrberufe der Bekleidungs- und
lederverarbeitenden Gewerbe, und zwar für
Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher
Anlage A/2/1
Hutmacher, Kappenmacher,
Modisten: Anlage A/2/2
Ledergalanteriewarenerzeuger
und Taschner, Handschuhmacher,
Sattler und Riemer: Anlage A/2/3
Schuhmacher, Orthopädieschuhmacher
Anlage A/2/4
Kürschner: Anlage A/2/5
Wäschenäher, Wäschewarenerzeuger
Anlage A/2/6
Strickwarenerzeuger: Anlage A/2/7
Miedererzeuger: Anlage A/2/8
Lederbekleidungserzeuger
(Säckler): Anlage A/2/9
Wirkwarenerzeuger: Anlage A/2/10
Gold-, Silber- und Perlensticker: Anlage A/2/11
Posamentierer: Anlage A/2/12
Maschinsticker, Großmaschinsticker
Anlage A/2/13
3. für die Lehrberufe chemischer Richtung, und
zwar für
Chemielaborant: Anlage A/3/1
Chemiewerker: Anlage A/3/2
Vulkaniseur: Anlage A/3/3
Brauer und Mälzer, Destillateur: Anlage A/3/4
Chemischputzer: Anlage A/3/5
Leder- und Lederwarenfärber: Anlage A/3/6
Präparator: Anlage A/3/7
Schädlingsbekämpfer: Anlage A/3/8
Rotgerber, Rauhwarenzurichter,
Weiß- und Sämischgerber: Anlage A/3/9
4. für die Lehrberufe des Elektrobereiches, und
zwar für
Elektroinstallateur, Betriebselektriker,
Starkstrommonteur: Anlage A/4/1
Radio- und Fernsehmechaniker: Anlage A/4/2
Elektromechaniker und -maschinenbauer,
Elektromechaniker für
Starkstrom: Anlage A/4/3
Elektromechaniker für Schwachstrom
Anlage A/4/4
Nachrichtenelektroniker, Fernmeldemonteur
Anlage A/4/5
Meß- und Regelmechaniker: Anlage A/4/6
5. für die Lehrberufe der Bereiche Gärtnerei und
Landwirtschaft, und zwar für
Blumenbinder und -händler
(Florist): Anlage A/5/1
Friedhofs- und Ziergärtner,
Landschaftsgärtner (Garten- und
Grünflächengestalter): Anlage A/5/2
Tierpfleger: Anlage A/5/3
6. für die Lehrberufe der Bereiche Gastgewerbe/
Nahrungsmittelgewerbe, und zwar für
Bäcker: Anlage A/6/1
Fleischer: Anlage A/6/2
Kellner: Anlage A/6/3
Koch: Anlage A/6/4
Konditor (Zuckerbäcker), Lebzelter
und Wachszieher, Bonbon-
und Konfektmacher: Anlage A/6/5
Getreidemüller: Anlage A/6/6
Molker und Käser: Anlage A/6/7
Obst- und Gemüsekonservierer: Anlage A/6/8
Hotel- und Gastgewerbeassistent
Anlage A/6/9
7. für die Lehrberufe der Bereiche Glasbearbeitung/
Keramik, und zwar für
Glaser, Glasgraveur, Glasschleifer
und Glasbeleger, Glasbläser
und Glasinstrumentenerzeuger,
Hohlglasfeinschleifer (Kugler): Anlage A/7/1
Keramiker, Figurenkeramformer,
Geschirrkeramformer,
Kerammodellabgießer, Technokeramformer
Anlage A/7/2
Glasmaler, Kerammaler, Porzellanmaler
Anlage A/7/3
Emailleur: Anlage A/7/4
8. für die Lehrberufe grafischer Richtung, und
zwar für
Drucker, Hochdrucker: Anlage A/8/1
Druckformenhersteller, Notenstecher,
Reproduktionsfotograf,
Tiefdruckformenhersteller: Anlage A/8/2
Flachdrucker, Siebdrucker, Kupferdrucker
Anlage A/8/3
Lithograf (Fototonätzer) : Anlage A/8/4
Kartolithograf : Anlage A/8/5
Setzer, Schriftgießer und Stereotypeur,
Stereotypeur und Galvanoplastiker
Anlage A/8/6
Stempelerzeuger und Flexograph
Anlage A/8/7
9. für die Lehrberufe der Bereiche Handel und
Verkehr, und zwar für
Einzelhandelskaufmann, Waffen-
und Munitionshändler: Anlage A/9/1
Großhandelskaufmann: Anlage A/9/2
Bürokaufmann: Anlage A/9/3
Industriekaufmann: Anlage A/9/4
Buchhändler: Anlage A/9/5
Drogist: Anlage A/9/6
Fotokaufmann: Anlage A/9/7
Musikalienhändler: Anlage A/9/8
Reisebüroassistent: Anlage A/9/9
Spediteur: Anlage A/9/10
Binnenschiffer: Anlage A/9/11
10. für die Lehrberufe der Bereiche Holz- und
Kunststoffverarbeitung, und zwar für
Tischler: Anlage A/10/1
Kunststoffverarbeiter: Anlage A/10/2
Säger: Anlage A/10/3
Binder: Anlage A/10/4
Drechsler: Anlage A/10/5
Bootbauer: Anlage A/10/6
Wagner: Anlage A/10/7
Bürsten- und Pinselmacher: Anlage A/10/8
Holz- und Steinbildhauer: Anlage A/10/9
Korb- und Möbelflechter: Anlage A/10/10
Skierzeuger: Anlage A/10/11
11. für die Lehrberufe der Maler- und Tapezierergewerbe,
und zwar für
Fahrzeugtapezierer (Fahrzeugsattler),
Polsterer, Tapezierer
und Bettwarenerzeuger: Anlage A/11/1
Lackierer : Anlage A/11/2
Maler und Anstreicher: Anlage A/11/3
Schilderhersteller: Anlage A/11/4
Vergolder und Staffierer: Anlage A/11/5
12. für die Lehrberufe des Bereiches Metall
(Blechverarbeitung), und zwar für
Blechschlosser, Karosseur,
Spengler: Anlage A/12/1
Kupferschmied: Anlage A/12/2
13. für die Lehrberufe des Bereiches Metall
(Installation), und zwar für
Gasinstallateur, Gas- und Wasserleitungsinstallateur,
Wasserleitungsinstallateur
Anlage A/13/1
Zentralheizungsbauer, Rohrleitungsmonteur
Anlage A/13/2
14. für die Lehrberufe des Bereiches Metall
(Gießerei), und zwar für
Former und Gießer, Metall- und
Eisengießer, Gelbgießer, Zinngießer
Anlage A/14/1
Modelltischler (Formentischler): Anlage A/14/2
15. für die Lehrberufe des Bereiches Metall
(Mechanikerberufe), und zwar für
Mechaniker, Büromaschinenmechaniker,
Kühlmaschinenmechaniker
Anlage A/15/1
Büchsenmacher, Waffenmechaniker
Anlage A/15/2
Kraftfahrzeugmechaniker: Anlage A/15/3
Kraftfahrzeugelektriker: Anlage A/15/4
Landmaschinenmechaniker: Anlage A/15/5
Feinmechaniker, Waagenhersteller
Anlage A/15/6
Uhrmacher: Anlage A/15/7
Verpackungsmittelmechaniker: Anlage A/15/8
Chirurgieinstrumentenerzeuger: Anlage A/15/9
Segelflugzeugbauer: Anlage A/15/10
Luftfahrzeugmechaniker: Anlage A/15/11
Textilmechaniker: Anlage A/15/12
16. für die Lehrberufe der Bereiche Metallveredelung
und Schmuckherstellung, und zwar für
Gold- und Silberschmied und
Juwelier, Diamantschleifer,
Edelsteinschleifer: Anlage A/16/1
Metallschleifer und Galvaniseur,
Galvaniseur: Anlage A/16/2
Graveur, Gürtler, Gold-, Silber- und
Metallschläger, Metalldrücker,
Ziseleur: Anlage A/16/3
17. für die Lehrberufe des Bereiches Metall
(Schlosserberufe), und zwar für
Bauschlosser, Betriebsschlosser,
Schlosser, Stahlbauschlosser: Anlage A/17/1
Maschinenschlosser: Anlage A/17/2
Werkzeugmacher, Formenbauer,
Modellschlosser: Anlage A/17/3
Dreher, Fräser, Präzisionsschleifer
Anlage A/17/4
Hüttenwerkschlosser: Anlage A/17/5
Universalschweißer : Anlage A/17/6
Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer
Anlage A/17/7
Schiffbauer: Anlage A/17/8
18. für die Lehrberufe des Bereiches Metall
(Schmiedeberufe), und zwar für
Schmied, Fahrzeugfertiger,
Formschmied, Messerschmied: Anlage A/18/1
19. für die Lehrberufe des Bereiches Metall (übrige
Berufe), und zwar für
Physiklaborant: Anlage A/19/1
Werkstoffprüfer (Physik): Anlage A/19/2
Universalhärter: Anlage A/19/3
Technischer Zeichner (Maschinen-,
Stahlbau-, Heizungs- oder
Elektrotechnik): Anlage A/19/4
20. für die Lehrberufe des Bereiches Musikinstrumentenerzeugung,
und zwar für
Klaviermacher, Orgelbauer,
Blechblasinstrumentenerzeuger,
Harmonikamacher, Harmoniumerzeuger
und Erzeuger von
ähnlichen Musikinstrumenten,
Holzblasinstrumentenerzeuger,
Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger
Anlage A/20/1
21. für die Lehrberufe der Bereiche Optik/Fotografie,
und zwar für
Fotograf: Anlage A/21/1
Fotolaborant: Anlage A/21/2
Optiker: Anlage A/21/3
Feinoptiker: Anlage A/21/4
22. für die Lehrberufe der Bereiche Papiererzeugung
und Papierverarbeitung, und zwar für
Buchbinder, Etui- und Kassettenerzeuger,
Kartonagewarenerzeuger
Anlage A/22/1
Papiermacher: Anlage A/22/2
23. für die Lehrberufe des Bereiches Schönheitspflege,
und zwar für
Friseur und Perückenmacher: Anlage A/23/1
Schönheitspfleger (Kosmetiker),
Fußpfleger, Masseur: Anlage A/23/2
24. für die Lehrberufe des Bereiches Textilerzeugung,
und zwar für
Textilveredler: Anlage A/24/1
Dessinateur für Stoffdruck: Anlage A/24/2
Fotogravurzeichner: Anlage A/24/3
Stickereizeichner: Anlage K/24/4
Stoffdrucker: Anlage A/24/5
Textilmusterzeichner: Anlage A/24/6
25. für die Lehrberufe des Bereiches Zahn- und
Orthopädietechnik, und zwar für
Zahntechniker: Anlage A/25/1
Bandagist: Anlage A/25/2
Orthopädiemechaniker: Anlage A/25/3".
2. In der Anlage A, Abschnitt I, B. Allgemeine
didaktische Grundsätze, ist folgende Z. 11 anzufügen
„11. Die in der Berufspraxis üblichen Rechengeräte
können dort im Unterricht verwendet werden, wo
dies der Vermittlung des Lehrstoffes dient."
3. In der Anlage A, Abschnitt III, A. Politische
Bildung, Didaktische Grundsätze, hat der zweite Satz
zu lauten
„Auf den Zusammenhang mit den anderen
Unterrichtsgegenständen, insbesondere mit dem
betriebswirtschaftlichen Unterricht, ist zu achten."
4. In der Anlage A, Abschnitt III, B. Betriebswirtschaftlicher
Unterricht, Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr,
Bildungs- und Lehraufgabe, hat der erste
Satz zu lauten
„Führung zum Verständnis für die Vorgänge im
Wirtschaftsleben und Erziehung zu verantwortungsbewußtem
wirtschaftlichem Denken und Handeln."
5. In der Anlage A, Abschnitt III, D. Lebende
Fremdsprache, hat der achte Satz der didaktischen
Grundsätze zu entfallen und der letzte Absatz zu
lauten
„Stundenausmaß
Das Stundenausmaß beträgt mindestens
an ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen
40 Unterrichtsstunden je Schulstufe bzw.
20 Unterrichtsstunden je halber Schulstufe;
an lehrgangsmäßigen Berufsschulen
4 Unterrichtsstunden je Lehrgangswoche."
6. Nach der Anlage A/1/9 sind die einen
Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen A/
1/10, A/1/11 und A/1/12 einzufügen.
7. Der Rahmenlehrplan für die Lehrberufe
Schuhmacher, Orthopädieschuhmacher erhält statt
der Bezeichnung „Anlage A/1/4" die Bezeichnung
„Anlage A/2/4".
8. Nach der Anlage K/2/7 sind die einen
Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen A/
2/8, A/2/9, A/2/10, A/2/11, A/2/12 und A/2/13
einzufügen.
9. In der Anlage A/3/4 hat die Anmerkung 3) zu
Abschnitt I zu lauten
„3) Die Fachkunde kann in folgende Unterrichtsgegenstände
geteilt werden: Naturkunde, Werkstoffkunde,
Maschinenkunde."
10. Nach der Anlage A/3/4 sind die einen
Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen A/
3/5, A/3/6, A/3/7, A/3/8 und A/3/9 einzufügen.
11. In der Anlage A/4/6 ist in der Stundentafel
zwischen „Fachzeichnen" und „Praktische Arbeit"
einzufügen : „Laboratoriumsübungen".
12. Nach der Anlage A/6/7 sind die einen
Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen A/
6/8 und A/6/9 einzufügen.
13. Nach der Anlage A/7/3 ist die einen Bestandteil
dieser Verordnung bildende Anlage A/7/4 einzufügen.
14. Nach der Anlage A/8/6 ist die einen Bestandteil
dieser Verordnung bildende Anlage A/8/7 einzufügen.
15. In der Anlage A/9/6, III., Biologisch-mikroskopisches
Praktikum, Lehrstoff, ist im siebenten
Absatz das Wort „hystochemische" durch das Wort
„histochemische" zu ersetzen.
16. Nach der Anlage A/10/8 sind die einen
Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen A/
10/9, A/10/10 und A/10/11 einzufügen.
17. Nach der Anlage A/15/8 sind die einen
Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen A/
15/9, A/15/10, A/15/11 und A/15/12 einzufügen.
18. In der Anlage A/17/1, I. Stundentafel, hat die
Überschrift des Abschnittes B zu lauten
„B. Für Bauschlosser, Stahlbauschlosser".
19. Nach der Anlage A/17/7 ist die einen
Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A/17/
8 einzufügen.
20. Nach der Anlage A/24/1 sind die einen
Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen A/
24/2, A/24/3, A/24/4, A/24/5 und A/24/6 einzufügen.
21. Nach der Anlage A/25/1 sind die einen
Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen A/
25/2 und A/25/3 einzufügen.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1977 in
Kraft.