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506_1977 AT

506. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für Berufsschulen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 506. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für Berufsschulen

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.

Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 243/1965, 173/1966, 289/1969, 234/1971

und 323/1975, insbesondere dessen §§ 6 und 47, wird

verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst vom 26. April 1976, BGBl. Nr. 430,

wird wie folgt geändert

1. Im § 1 haben die Z. 1 bis 25 zu lauten

„1. für die Lehrberufe der Bau- und Baunebengewerbe,

und zwar für

Maurer, Betonbauer, Stukkateur: Anlage A/1/1

Bautechnischer Zeichner: Anlage A/1/2

Brunnenmacher: Anlage A/1/3

Dachdecker: Anlage A/1/4

Platten- und Fliesenleger: Anlage A/1/5

Hafner: Anlage A/1/6

Rauchfangkehrer: Anlage A/1/7

Steinmetz, Betonwarenerzeuger,

Kunststeinerzeuger, Terrazzomacher

Anlage A/1/8

Zimmerer: Anlage A/1/9

Pflasterer: Anlage A/1/10

Wärme-, Kälte- und Schallisolierer

Anlage A/1/11

Steinholzleger und Spezialestrichhersteller

Anlage A/1/12

2. für die Lehrberufe der Bekleidungs- und

lederverarbeitenden Gewerbe, und zwar für

Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher

Anlage A/2/1

Hutmacher, Kappenmacher,

Modisten: Anlage A/2/2

Ledergalanteriewarenerzeuger

und Taschner, Handschuhmacher,

Sattler und Riemer: Anlage A/2/3

Schuhmacher, Orthopädieschuhmacher

Anlage A/2/4

Kürschner: Anlage A/2/5

Wäschenäher, Wäschewarenerzeuger

Anlage A/2/6

Strickwarenerzeuger: Anlage A/2/7

Miedererzeuger: Anlage A/2/8

Lederbekleidungserzeuger

(Säckler): Anlage A/2/9

Wirkwarenerzeuger: Anlage A/2/10

Gold-, Silber- und Perlensticker: Anlage A/2/11

Posamentierer: Anlage A/2/12

Maschinsticker, Großmaschinsticker

Anlage A/2/13

3. für die Lehrberufe chemischer Richtung, und

zwar für

Chemielaborant: Anlage A/3/1

Chemiewerker: Anlage A/3/2

Vulkaniseur: Anlage A/3/3

Brauer und Mälzer, Destillateur: Anlage A/3/4

Chemischputzer: Anlage A/3/5

Leder- und Lederwarenfärber: Anlage A/3/6

Präparator: Anlage A/3/7

Schädlingsbekämpfer: Anlage A/3/8

Rotgerber, Rauhwarenzurichter,

Weiß- und Sämischgerber: Anlage A/3/9

4. für die Lehrberufe des Elektrobereiches, und

zwar für

Elektroinstallateur, Betriebselektriker,

Starkstrommonteur: Anlage A/4/1

Radio- und Fernsehmechaniker: Anlage A/4/2

Elektromechaniker und -maschinenbauer,

Elektromechaniker für

Starkstrom: Anlage A/4/3

Elektromechaniker für Schwachstrom

Anlage A/4/4

Nachrichtenelektroniker, Fernmeldemonteur

Anlage A/4/5

Meß- und Regelmechaniker: Anlage A/4/6

5. für die Lehrberufe der Bereiche Gärtnerei und

Landwirtschaft, und zwar für

Blumenbinder und -händler

(Florist): Anlage A/5/1

Friedhofs- und Ziergärtner,

Landschaftsgärtner (Garten- und

Grünflächengestalter): Anlage A/5/2

Tierpfleger: Anlage A/5/3

6. für die Lehrberufe der Bereiche Gastgewerbe/

Nahrungsmittelgewerbe, und zwar für

Bäcker: Anlage A/6/1

Fleischer: Anlage A/6/2

Kellner: Anlage A/6/3

Koch: Anlage A/6/4

Konditor (Zuckerbäcker), Lebzelter

und Wachszieher, Bonbon-

und Konfektmacher: Anlage A/6/5

Getreidemüller: Anlage A/6/6

Molker und Käser: Anlage A/6/7

Obst- und Gemüsekonservierer: Anlage A/6/8

Hotel- und Gastgewerbeassistent

Anlage A/6/9

7. für die Lehrberufe der Bereiche Glasbearbeitung/

Keramik, und zwar für

Glaser, Glasgraveur, Glasschleifer

und Glasbeleger, Glasbläser

und Glasinstrumentenerzeuger,

Hohlglasfeinschleifer (Kugler): Anlage A/7/1

Keramiker, Figurenkeramformer,

Geschirrkeramformer,

Kerammodellabgießer, Technokeramformer

Anlage A/7/2

Glasmaler, Kerammaler, Porzellanmaler

Anlage A/7/3

Emailleur: Anlage A/7/4

8. für die Lehrberufe grafischer Richtung, und

zwar für

Drucker, Hochdrucker: Anlage A/8/1

Druckformenhersteller, Notenstecher,

Reproduktionsfotograf,

Tiefdruckformenhersteller: Anlage A/8/2

Flachdrucker, Siebdrucker, Kupferdrucker

Anlage A/8/3

Lithograf (Fototonätzer) : Anlage A/8/4

Kartolithograf : Anlage A/8/5

Setzer, Schriftgießer und Stereotypeur,

Stereotypeur und Galvanoplastiker

Anlage A/8/6

Stempelerzeuger und Flexograph

Anlage A/8/7

9. für die Lehrberufe der Bereiche Handel und

Verkehr, und zwar für

Einzelhandelskaufmann, Waffen-

und Munitionshändler: Anlage A/9/1

Großhandelskaufmann: Anlage A/9/2

Bürokaufmann: Anlage A/9/3

Industriekaufmann: Anlage A/9/4

Buchhändler: Anlage A/9/5

Drogist: Anlage A/9/6

Fotokaufmann: Anlage A/9/7

Musikalienhändler: Anlage A/9/8

Reisebüroassistent: Anlage A/9/9

Spediteur: Anlage A/9/10

Binnenschiffer: Anlage A/9/11

10. für die Lehrberufe der Bereiche Holz- und

Kunststoffverarbeitung, und zwar für

Tischler: Anlage A/10/1

Kunststoffverarbeiter: Anlage A/10/2

Säger: Anlage A/10/3

Binder: Anlage A/10/4

Drechsler: Anlage A/10/5

Bootbauer: Anlage A/10/6

Wagner: Anlage A/10/7

Bürsten- und Pinselmacher: Anlage A/10/8

Holz- und Steinbildhauer: Anlage A/10/9

Korb- und Möbelflechter: Anlage A/10/10

Skierzeuger: Anlage A/10/11

11. für die Lehrberufe der Maler- und Tapezierergewerbe,

und zwar für

Fahrzeugtapezierer (Fahrzeugsattler),

Polsterer, Tapezierer

und Bettwarenerzeuger: Anlage A/11/1

Lackierer : Anlage A/11/2

Maler und Anstreicher: Anlage A/11/3

Schilderhersteller: Anlage A/11/4

Vergolder und Staffierer: Anlage A/11/5

12. für die Lehrberufe des Bereiches Metall

(Blechverarbeitung), und zwar für

Blechschlosser, Karosseur,

Spengler: Anlage A/12/1

Kupferschmied: Anlage A/12/2

13. für die Lehrberufe des Bereiches Metall

(Installation), und zwar für

Gasinstallateur, Gas- und Wasserleitungsinstallateur,

Wasserleitungsinstallateur

Anlage A/13/1

Zentralheizungsbauer, Rohrleitungsmonteur

Anlage A/13/2

14. für die Lehrberufe des Bereiches Metall

(Gießerei), und zwar für

Former und Gießer, Metall- und

Eisengießer, Gelbgießer, Zinngießer

Anlage A/14/1

Modelltischler (Formentischler): Anlage A/14/2

15. für die Lehrberufe des Bereiches Metall

(Mechanikerberufe), und zwar für

Mechaniker, Büromaschinenmechaniker,

Kühlmaschinenmechaniker

Anlage A/15/1

Büchsenmacher, Waffenmechaniker

Anlage A/15/2

Kraftfahrzeugmechaniker: Anlage A/15/3

Kraftfahrzeugelektriker: Anlage A/15/4

Landmaschinenmechaniker: Anlage A/15/5

Feinmechaniker, Waagenhersteller

Anlage A/15/6

Uhrmacher: Anlage A/15/7

Verpackungsmittelmechaniker: Anlage A/15/8

Chirurgieinstrumentenerzeuger: Anlage A/15/9

Segelflugzeugbauer: Anlage A/15/10

Luftfahrzeugmechaniker: Anlage A/15/11

Textilmechaniker: Anlage A/15/12

16. für die Lehrberufe der Bereiche Metallveredelung

und Schmuckherstellung, und zwar für

Gold- und Silberschmied und

Juwelier, Diamantschleifer,

Edelsteinschleifer: Anlage A/16/1

Metallschleifer und Galvaniseur,

Galvaniseur: Anlage A/16/2

Graveur, Gürtler, Gold-, Silber- und

Metallschläger, Metalldrücker,

Ziseleur: Anlage A/16/3

17. für die Lehrberufe des Bereiches Metall

(Schlosserberufe), und zwar für

Bauschlosser, Betriebsschlosser,

Schlosser, Stahlbauschlosser: Anlage A/17/1

Maschinenschlosser: Anlage A/17/2

Werkzeugmacher, Formenbauer,

Modellschlosser: Anlage A/17/3

Dreher, Fräser, Präzisionsschleifer

Anlage A/17/4

Hüttenwerkschlosser: Anlage A/17/5

Universalschweißer : Anlage A/17/6

Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer

Anlage A/17/7

Schiffbauer: Anlage A/17/8

18. für die Lehrberufe des Bereiches Metall

(Schmiedeberufe), und zwar für

Schmied, Fahrzeugfertiger,

Formschmied, Messerschmied: Anlage A/18/1

19. für die Lehrberufe des Bereiches Metall (übrige

Berufe), und zwar für

Physiklaborant: Anlage A/19/1

Werkstoffprüfer (Physik): Anlage A/19/2

Universalhärter: Anlage A/19/3

Technischer Zeichner (Maschinen-,

Stahlbau-, Heizungs- oder

Elektrotechnik): Anlage A/19/4

20. für die Lehrberufe des Bereiches Musikinstrumentenerzeugung,

und zwar für

Klaviermacher, Orgelbauer,

Blechblasinstrumentenerzeuger,

Harmonikamacher, Harmoniumerzeuger

und Erzeuger von

ähnlichen Musikinstrumenten,

Holzblasinstrumentenerzeuger,

Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger

Anlage A/20/1

21. für die Lehrberufe der Bereiche Optik/Fotografie,

und zwar für

Fotograf: Anlage A/21/1

Fotolaborant: Anlage A/21/2

Optiker: Anlage A/21/3

Feinoptiker: Anlage A/21/4

22. für die Lehrberufe der Bereiche Papiererzeugung

und Papierverarbeitung, und zwar für

Buchbinder, Etui- und Kassettenerzeuger,

Kartonagewarenerzeuger

Anlage A/22/1

Papiermacher: Anlage A/22/2

23. für die Lehrberufe des Bereiches Schönheitspflege,

und zwar für

Friseur und Perückenmacher: Anlage A/23/1

Schönheitspfleger (Kosmetiker),

Fußpfleger, Masseur: Anlage A/23/2

24. für die Lehrberufe des Bereiches Textilerzeugung,

und zwar für

Textilveredler: Anlage A/24/1

Dessinateur für Stoffdruck: Anlage A/24/2

Fotogravurzeichner: Anlage A/24/3

Stickereizeichner: Anlage K/24/4

Stoffdrucker: Anlage A/24/5

Textilmusterzeichner: Anlage A/24/6

25. für die Lehrberufe des Bereiches Zahn- und

Orthopädietechnik, und zwar für

Zahntechniker: Anlage A/25/1

Bandagist: Anlage A/25/2

Orthopädiemechaniker: Anlage A/25/3".

2. In der Anlage A, Abschnitt I, B. Allgemeine

didaktische Grundsätze, ist folgende Z. 11 anzufügen

„11. Die in der Berufspraxis üblichen Rechengeräte

können dort im Unterricht verwendet werden, wo

dies der Vermittlung des Lehrstoffes dient."

3. In der Anlage A, Abschnitt III, A. Politische

Bildung, Didaktische Grundsätze, hat der zweite Satz

zu lauten

„Auf den Zusammenhang mit den anderen

Unterrichtsgegenständen, insbesondere mit dem

betriebswirtschaftlichen Unterricht, ist zu achten."

4. In der Anlage A, Abschnitt III, B. Betriebswirtschaftlicher

Unterricht, Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr,

Bildungs- und Lehraufgabe, hat der erste

Satz zu lauten

„Führung zum Verständnis für die Vorgänge im

Wirtschaftsleben und Erziehung zu verantwortungsbewußtem

wirtschaftlichem Denken und Handeln."

5. In der Anlage A, Abschnitt III, D. Lebende

Fremdsprache, hat der achte Satz der didaktischen

Grundsätze zu entfallen und der letzte Absatz zu

lauten

„Stundenausmaß

Das Stundenausmaß beträgt mindestens

an ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen

40 Unterrichtsstunden je Schulstufe bzw.

20 Unterrichtsstunden je halber Schulstufe;

an lehrgangsmäßigen Berufsschulen

4 Unterrichtsstunden je Lehrgangswoche."

6. Nach der Anlage A/1/9 sind die einen

Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen A/

1/10, A/1/11 und A/1/12 einzufügen.

7. Der Rahmenlehrplan für die Lehrberufe

Schuhmacher, Orthopädieschuhmacher erhält statt

der Bezeichnung „Anlage A/1/4" die Bezeichnung

„Anlage A/2/4".

8. Nach der Anlage K/2/7 sind die einen

Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen A/

2/8, A/2/9, A/2/10, A/2/11, A/2/12 und A/2/13

einzufügen.

9. In der Anlage A/3/4 hat die Anmerkung 3) zu

Abschnitt I zu lauten

„3) Die Fachkunde kann in folgende Unterrichtsgegenstände

geteilt werden: Naturkunde, Werkstoffkunde,

Maschinenkunde."

10. Nach der Anlage A/3/4 sind die einen

Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen A/

3/5, A/3/6, A/3/7, A/3/8 und A/3/9 einzufügen.

11. In der Anlage A/4/6 ist in der Stundentafel

zwischen „Fachzeichnen" und „Praktische Arbeit"

einzufügen : „Laboratoriumsübungen".

12. Nach der Anlage A/6/7 sind die einen

Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen A/

6/8 und A/6/9 einzufügen.

13. Nach der Anlage A/7/3 ist die einen Bestandteil

dieser Verordnung bildende Anlage A/7/4 einzufügen.

14. Nach der Anlage A/8/6 ist die einen Bestandteil

dieser Verordnung bildende Anlage A/8/7 einzufügen.

15. In der Anlage A/9/6, III., Biologisch-mikroskopisches

Praktikum, Lehrstoff, ist im siebenten

Absatz das Wort „hystochemische" durch das Wort

„histochemische" zu ersetzen.

16. Nach der Anlage A/10/8 sind die einen

Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen A/

10/9, A/10/10 und A/10/11 einzufügen.

17. Nach der Anlage A/15/8 sind die einen

Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen A/

15/9, A/15/10, A/15/11 und A/15/12 einzufügen.

18. In der Anlage A/17/1, I. Stundentafel, hat die

Überschrift des Abschnittes B zu lauten

„B. Für Bauschlosser, Stahlbauschlosser".

19. Nach der Anlage A/17/7 ist die einen

Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A/17/

8 einzufügen.

20. Nach der Anlage A/24/1 sind die einen

Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen A/

24/2, A/24/3, A/24/4, A/24/5 und A/24/6 einzufügen.

21. Nach der Anlage A/25/1 sind die einen

Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen A/

25/2 und A/25/3 einzufügen.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1977 in

Kraft.

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