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506_1976 AT

506. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der die Herausgabe von Preisempfehlungen untersagt wird

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 506. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der die Herausgabe von Preisempfehlungen untersagt wird

Auf Grund des § 100 des Kartellgesetzes, BGBl.

Nr. 460/1972, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 14. Dezember

1972, BGBl. Nr. 499, mit der die Herausgabe

von Preisempfehlungen untersagt wird, in

der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 495/

1973 und BGBl. Nr. 495/1975 wird wie folgt

geändert

§ 3 hat zu lauten

„§ 3. Diese Verordnung verliert mit 30. September

1977 ihre Wirksamkeit."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 30. September 1976

in Kraft.

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