506. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und
BGBl. Nr. 401/1974 wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen, soweit es sich
um Waren der Anlagen A 2 und B 2 des Außenhandelsgesetzes
1968 handelt, auch im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 29. Oktober
1974, BGBl. Nr. 691, über die Ermächtigung der
Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen
in vereinfachter Form in der Fassung
der Verordnungen BGBl. Nr. 769/1974 und
BGBl. Nr. 193/1975 wird wie folgt geändert
1. Im § 1 hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Von der Ermächtigung nach Abs. 1 sind
ausgenommen
a) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die die
Ausfuhr von gebrauchten Waren der Kapitel
73 bis 89 und 93 des Zolltarifes (Zolltarifgesetz
1958, BGBl. Nr. 74) zum
Gegenstand haben, und
b) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, bei
denen Rhodesien das Bestimmungsland
(§ 24 Abs. 4 des Handelsstatistischen
Gesetzes 1958, BGBl. Nr. 137) oder das
Abnehmerland (§ 9 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes
1968) ist."
2. In der Anlage 2 (Ausfuhr) hat die Position
ex 31.03 zu lauten
3. In der Anlage 3 (Einfuhr) haben die Positionen
ex 73.15 zu lauten
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1975
in Kraft.