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506_1975 AT

506. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 506. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und

BGBl. Nr. 401/1974 wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen, soweit es sich

um Waren der Anlagen A 2 und B 2 des Außenhandelsgesetzes

1968 handelt, auch im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft, verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 29. Oktober

1974, BGBl. Nr. 691, über die Ermächtigung der

Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen

in vereinfachter Form in der Fassung

der Verordnungen BGBl. Nr. 769/1974 und

BGBl. Nr. 193/1975 wird wie folgt geändert

1. Im § 1 hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Von der Ermächtigung nach Abs. 1 sind

ausgenommen

a) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die die

Ausfuhr von gebrauchten Waren der Kapitel

73 bis 89 und 93 des Zolltarifes (Zolltarifgesetz

1958, BGBl. Nr. 74) zum

Gegenstand haben, und

b) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, bei

denen Rhodesien das Bestimmungsland

(§ 24 Abs. 4 des Handelsstatistischen

Gesetzes 1958, BGBl. Nr. 137) oder das

Abnehmerland (§ 9 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes

1968) ist."

2. In der Anlage 2 (Ausfuhr) hat die Position

ex 31.03 zu lauten

3. In der Anlage 3 (Einfuhr) haben die Positionen

ex 73.15 zu lauten

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1975

in Kraft.

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