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506. Bundesgesetz: Änderung des Weingesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 506. Bundesgesetz: Änderung des Weingesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 6. Juli 1961, BGBl.

Nr. 187, über den Verkehr mit Wein und Obstwein

(Weingesetz 1961), in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 334/1971 und BGBL

Nr. 60/1972 wird geändert wie folgt

1. Der zweite Satz des Abs. 2 des § 25 hat

zu lauten

„Sie genießen in Ausübung ihres Dienstes den

Schutz, der Beamten (§ 74 Z. 4 StGB) gewährt

wird."

2. Die §§ 45 und 46 haben zu lauten

„§ 45. Gerichtliche Strafen.

(1) Wer

a) Wein verfälscht (§ 42 Abs. 1) oder nachmacht

(§ 43), um ihn in Verkehr zu

bringen,

b) verkehrsunfähigen Wein (§ 44 Abs. 1 lit. a

bis f, Abs. 2 und 3) zum Verkauf bereithält,

verkauft oder sonst in Verkehr bringt,

c) Obstwein verfälscht (§ 42 Abs. 2), um ihn

in Verkehr zu bringen,

d) verkehrsunfähigen Obstwein (§ 44 Abs. 1

lit. g und Abs. 2) zum Verkauf bereithält,

verkauft oder sonst in Verkehr bringt

oder

e) ein Weingütesiegel in betrügerischer Absicht

herstellt, verwendet oder nachahmt,

ist, sofern die Tat nicht nach den Bestimmungen

des Lebensmittelgesetzes 1951 oder einer anderen

Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist,

vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei

Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen

zu bestrafen. Bedarf es der Verurteilung

zu einer Freiheitsstrafe, um den Täter von

weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten oder

der Begehung strafbarer Handlungen durch

andere entgegenzuwirken, so kann mit der Freiheitsstrafe

eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen

verbunden werden.

(2) Die im Abs. 1 mit Strafe bedrohten Taten

sind, wenn hieraus eine schwere Körperverletzung

erfolgt ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs

Monaten, und im Falle des Eintrittes des Todes

eines Menschen mit Freiheitsstrafe bis zu einem

Jahr zu bestrafen. Wird auf eine Freiheitsstrafe

erkannt, so kann mit der Freiheitsstrafe eine

Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verbunden

werden.

(3) Erfolgt eine Verurteilung nach diesem

Bundesgesetz, so kann das Gericht auf die öffentliche

Bekanntmachung des Urteiles auf Kosten

des Schuldigen erkennen.

(4) Personen, die wegen mit Strafe bedrohter

Taten nach Abs. 1 und 2 rechtskräftig schuldig

erkannt worden sind oder nur deshalb nicht

nach diesen Bestimmungen schuldig erkannt

worden sind, weil die Tat nach anderen Bestimmungen

mit strengerer Strafe bedroht war, kann

die Gewerbeberechtigung durch die für den Entzug

der Gewerbeberechtigung zuständige Behörde

für ständig oder auf eine bestimmte Zeit

entzogen werden; außerdem kann diesen Personen

die Verwahrung anderer Getränke als

Wein (§ 35) in Räumen, die der Nachschau

unterliegen, von dieser Behörde untersagt werden.

Die Gerichte haben solche Urteile nach Ein-

tritt der Rechtskraft der für den Entzug der

Gewerbeberechtigung zuständigen Behörde mitzuteilen.

§ 46. Einziehung.

(1) Im Falle einer Verurteilung nach § 45

Abs. 1 und 2 sind die den Gegenstand der

strafbaren Handlung bildenden Getränke, ohne

Rücksicht darauf, wem sie gehören, einzuziehen.

(2) Die Einziehung ist auch dann auszusprechen,

wenn Abs. 1 bloß deshalb unanwendbar ist,

weil die Tat unter eine strengere Strafbestimmung

fällt.

(3) In besonders berücksichtigungswürdigen

Fällen kann das Gericht in dem Urteil, in dem

auf die Einziehung erkannt wird, aussprechen,

daß der durch eine allfällige Verwertung des

eingezogenen Getränkes erzielte Erlös (§ 49) der

von der Einziehung betroffenen Person auszufolgen

ist.

(4) Liegen die Voraussetzungen der Einziehung

vor, so sind die Gegenstände auch dann

einzuziehen, wenn keine bestimmte Person wegen

der mit Strafe bedrohten Handlung verfolgt

oder verurteilt werden kann."

3. Die §§ 47 und 48 entfallen.

4. § 49 Abs. 1 und der Einleitungssatz des

Abs. 2 haben zu lauten

„§ 49. Verwertung eingezogener

oder beschlagnahmter Getränke.

(1) Über die Verwertung der eingezogenen

Getränke entscheidet nach Anhörung des Bundeskellereiinspektors

das Gericht. Soweit es möglich

ist, ist auch dem Verurteilten und den durch

die Einziehung betroffenen Personen Gelegenheit

zur Stellung von Anträgen zu geben. Gegen

die Entscheidung steht kein Rechtsmittel offen.

(2) Von den eingezogenen Getränken sind zu

vernichten:"

5. § 49 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Im Falle der nutzbringenden Verwertung

der eingezogenen Getränke ist der Erlös nach

Abzug der damit verbundenen Auslagen und

der etwa sonst uneinbringlichen Kosten des Strafverfahrens

sowie der auf der Sache haftenden

öffentlichen Abgaben und ähnlichen Verbindlichkeiten

an den Bund abzuführen oder, wenn

das Gericht hierauf erkannt hat, der von der

Einziehung betroffenen Person auszufolgen."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1975

in Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

und der Bundesminister für Justiz nach

Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1973,

BGBl. Nr. 389, betraut.

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