506. Bundesgesetz: Änderung des Weingesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 6. Juli 1961, BGBl.
Nr. 187, über den Verkehr mit Wein und Obstwein
(Weingesetz 1961), in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 334/1971 und BGBL
Nr. 60/1972 wird geändert wie folgt
1. Der zweite Satz des Abs. 2 des § 25 hat
zu lauten
„Sie genießen in Ausübung ihres Dienstes den
Schutz, der Beamten (§ 74 Z. 4 StGB) gewährt
wird."
2. Die §§ 45 und 46 haben zu lauten
„§ 45. Gerichtliche Strafen.
(1) Wer
a) Wein verfälscht (§ 42 Abs. 1) oder nachmacht
(§ 43), um ihn in Verkehr zu
bringen,
b) verkehrsunfähigen Wein (§ 44 Abs. 1 lit. a
bis f, Abs. 2 und 3) zum Verkauf bereithält,
verkauft oder sonst in Verkehr bringt,
c) Obstwein verfälscht (§ 42 Abs. 2), um ihn
in Verkehr zu bringen,
d) verkehrsunfähigen Obstwein (§ 44 Abs. 1
lit. g und Abs. 2) zum Verkauf bereithält,
verkauft oder sonst in Verkehr bringt
oder
e) ein Weingütesiegel in betrügerischer Absicht
herstellt, verwendet oder nachahmt,
ist, sofern die Tat nicht nach den Bestimmungen
des Lebensmittelgesetzes 1951 oder einer anderen
Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist,
vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen
zu bestrafen. Bedarf es der Verurteilung
zu einer Freiheitsstrafe, um den Täter von
weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten oder
der Begehung strafbarer Handlungen durch
andere entgegenzuwirken, so kann mit der Freiheitsstrafe
eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen
verbunden werden.
(2) Die im Abs. 1 mit Strafe bedrohten Taten
sind, wenn hieraus eine schwere Körperverletzung
erfolgt ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten, und im Falle des Eintrittes des Todes
eines Menschen mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr zu bestrafen. Wird auf eine Freiheitsstrafe
erkannt, so kann mit der Freiheitsstrafe eine
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verbunden
werden.
(3) Erfolgt eine Verurteilung nach diesem
Bundesgesetz, so kann das Gericht auf die öffentliche
Bekanntmachung des Urteiles auf Kosten
des Schuldigen erkennen.
(4) Personen, die wegen mit Strafe bedrohter
Taten nach Abs. 1 und 2 rechtskräftig schuldig
erkannt worden sind oder nur deshalb nicht
nach diesen Bestimmungen schuldig erkannt
worden sind, weil die Tat nach anderen Bestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht war, kann
die Gewerbeberechtigung durch die für den Entzug
der Gewerbeberechtigung zuständige Behörde
für ständig oder auf eine bestimmte Zeit
entzogen werden; außerdem kann diesen Personen
die Verwahrung anderer Getränke als
Wein (§ 35) in Räumen, die der Nachschau
unterliegen, von dieser Behörde untersagt werden.
Die Gerichte haben solche Urteile nach Ein-
tritt der Rechtskraft der für den Entzug der
Gewerbeberechtigung zuständigen Behörde mitzuteilen.
§ 46. Einziehung.
(1) Im Falle einer Verurteilung nach § 45
Abs. 1 und 2 sind die den Gegenstand der
strafbaren Handlung bildenden Getränke, ohne
Rücksicht darauf, wem sie gehören, einzuziehen.
(2) Die Einziehung ist auch dann auszusprechen,
wenn Abs. 1 bloß deshalb unanwendbar ist,
weil die Tat unter eine strengere Strafbestimmung
fällt.
(3) In besonders berücksichtigungswürdigen
Fällen kann das Gericht in dem Urteil, in dem
auf die Einziehung erkannt wird, aussprechen,
daß der durch eine allfällige Verwertung des
eingezogenen Getränkes erzielte Erlös (§ 49) der
von der Einziehung betroffenen Person auszufolgen
ist.
(4) Liegen die Voraussetzungen der Einziehung
vor, so sind die Gegenstände auch dann
einzuziehen, wenn keine bestimmte Person wegen
der mit Strafe bedrohten Handlung verfolgt
oder verurteilt werden kann."
3. Die §§ 47 und 48 entfallen.
4. § 49 Abs. 1 und der Einleitungssatz des
Abs. 2 haben zu lauten
„§ 49. Verwertung eingezogener
oder beschlagnahmter Getränke.
(1) Über die Verwertung der eingezogenen
Getränke entscheidet nach Anhörung des Bundeskellereiinspektors
das Gericht. Soweit es möglich
ist, ist auch dem Verurteilten und den durch
die Einziehung betroffenen Personen Gelegenheit
zur Stellung von Anträgen zu geben. Gegen
die Entscheidung steht kein Rechtsmittel offen.
(2) Von den eingezogenen Getränken sind zu
vernichten:"
5. § 49 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Im Falle der nutzbringenden Verwertung
der eingezogenen Getränke ist der Erlös nach
Abzug der damit verbundenen Auslagen und
der etwa sonst uneinbringlichen Kosten des Strafverfahrens
sowie der auf der Sache haftenden
öffentlichen Abgaben und ähnlichen Verbindlichkeiten
an den Bund abzuführen oder, wenn
das Gericht hierauf erkannt hat, der von der
Einziehung betroffenen Person auszufolgen."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1975
in Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
und der Bundesminister für Justiz nach
Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1973,
BGBl. Nr. 389, betraut.