505. Verordnung: Aufbringung und Höhe der Mittel und der Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen im Zusammenhang mit BSE und TSE
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Z 3 lit. b des Katastrophenfondsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert
mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird verordnet
§ 1. (1) Für die Gewährung von Zuschüssen an physische und juristische Personen zu Aufwendungen,
die in unmittelbarem Zusammenhang mit der BSE- und TSE-Bekämpfung entstehen, stellt der Bund
für das Jahr 2003 Mittel des Katastrophenfonds im Ausmaß von 9 Millionen Euro zur Verfügung.
(2) Die Bereitstellung dieses Bundesbeitrages kann nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass den
verfügbaren Bundesmitteln insgesamt ein Betrag der Länder im Ausmaß von mindestens 6,8 Millionen
Euro gegenübergestellt wird.
(3) Gebietskörperschaften sind von der Gewährung von Zuschüssen ausgeschlossen, ausgenommen
bei Beteiligungen an
1. behördlich anerkannten BSE- und TSE-Untersuchungsstellen,
2. Betreibern von Einrichtungen zur Entsorgung (Sammlung, Transport, Lagerung, Verarbeitung im
Hinblick auf die Beseitigung, endgültige Beseitigung) von Falltieren oder Schlachtabfall (Tierkörperverwertungseinrichtungen).
§ 2. (1) Die Abwicklung der Zuschussleistungen an die Begünstigten erfolgt durch die Länder nach
Maßgabe einer gemeinsam vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
und von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen zu erlassenden Sonderrichtlinie.
(2) Die zu erlassende Sonderrichtlinie orientiert sich am „Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen
im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen“ (ABl. Nr. C 324 vom 24. Dezember
2002), sowie hinsichtlich Entschädigung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe an den Bestimmungen
des „Allgemeinen Beihilferahmens“ (ABl. Nr. C 28/2 vom 1. Februar 2000 in der Fassung ABl.
Nr. C 232/19 vom 12. August 2000).
§ 3. Als Empfänger des Zuschusses kommen in Betracht
1. Behördlich anerkannte BSE- und TSE-Untersuchungsstellen;
2. Schlachtbetriebe (alle Marktteilnehmer, bei denen Proben für die Tests entnommen werden müssen);
3. Betreibern von Einrichtungen zur Entsorgung (Sammlung, Transport, Lagerung, Verarbeitung im
Hinblick auf die Beseitigung, endgültige Beseitigung) von Falltieren oder Schlachtabfall (Tierkörperverwertungseinrichtungen);
4. Betriebe, in denen bestimmte Schlachtabfälle anfallen;
5. Physische und juristische Personen, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einen landwirtschaftlichen
Betrieb in Österreich bewirtschaften und landwirtschaftliche Nutztiere dauernd
oder auch nur vorübergehend im eigenen oder fremden Namen halten.
§ 4. (1) Zur Feststellung der Bemessungsgrundlage sind alle finanziellen Unterstützungen und Beiträge
von dritter Seite sowie zusätzliche Erlöse abzuziehen. Dies betrifft insbesondere Förderungswerber,
die vorsteuerabzugsberechtigt sind und auf deren Umsätze § 22 des Umsatzsteuergesetzes 1994 Anwen-
dung findet, nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften zukommende Entschädigungen, Versicherungsleistungen
abzüglich der im Jahr des Eintrittes des Versicherungsfalles zu leistenden Versicherungsprämien
sowie zusätzliche Erlöse.
§ 5. Die für die Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen im Sinne des § 1 Abs. 1 relevanten
Sachverhalte müssen im Zeitraum vom 1. Jänner 2003 bis 31. Dezember 2003 verwirklicht worden
sein.