Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
505_2002 AT

505. Verordnung: Führung von Verzeichnissen für die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogenen Vermögenswerte durch Unternehmen der Vertragsversicherung (VerzVVU 2002)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 505. Verordnung: Führung von Verzeichnissen für die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogenen Vermögenswerte durch Unternehmen der Vertragsversicherung (VerzVVU 2002)

Auf Grund des § 79b Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2002, wird verordnet

§ 1. (1) Die in das Verzeichnis zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die

ein Deckungsstock zu bilden ist (Deckungsstockverzeichnis), eingetragenen Vermögenswerte sind nach

Abteilungen gemäß § 20 Abs. 2 VAG, die in das Verzeichnis zur Bedeckung der versicherungstechnischen

Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist (Bedeckungswertverzeichnis), eingetragenen

Vermögenswerte sind nach den Bilanzabteilungen gemäß § 81b Abs. 1 VAG zu kennzeichnen.

(2) Die in das Deckungsstock- und Bedeckungswertverzeichnis eingetragenen Vermögenswerte (Deckungsstock-

und Bedeckungswerte) sind nach Anlagegruppen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 8 und Abs. 5 Z 1

bis 3 Kapitalanlageverordnung 2002 (KAVO), BGBl. II Nr. 383/2002, zu kennzeichnen. Dies gilt auch

für die als gleichartig genehmigten Vermögenswerte gemäß § 78 Abs. 2 und 4 VAG. Kann ein Vermögenswert

nicht zugeordnet werden, so ist er der Anlagegruppe gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KAVO zuzuordnen.

(3) Für jede einzelne Kennzeichnungsart gemäß Abs. 1 und 2 und für Fremdwährungen muss eine

Summenbildung möglich sein.

§ 2. Die Deckungsstock- und Bedeckungswertverzeichnisse haben die in den Anlagen A bis L vorgeschriebenen

Mindestangaben zu enthalten.

§ 3. Die Sicherung des Datenbestandes hat im Unternehmen so zu erfolgen, dass jederzeit eine vollständige

Wiedergabe aller Daten, soweit und solange sie gesetzlichen Aufbewahrungsfristen unterliegen,

in schriftlicher Form oder im Wege elektronischer Datenübermittlung möglich ist. Bei Änderungen des

Datenverarbeitungssystems ist vorzusorgen, dass die ursprünglich gespeicherten Daten unter Maßgabe

der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen auch nach Änderung dieses Systems nachvollziehbar sind.

§ 4. Diese Verordnung gilt nicht für kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit gemäß § 62

Abs. 1 und 2 VAG.

Übergangsbestimmung

§ 5. Die Bezeichnung des Emittenten für Vermögenswerte in der Anlage A hat spätestens ab dem

31. Dezember 2003 zu erfolgen.

In-Kraft-Treten

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen

über die Führung von Verzeichnissen für die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen

herangezogenen Vermögenswerte durch Unternehmen der Vertragsversicherung (VerzVVU),

BGBl. II Nr. 99/2002, außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →