505. Verordnung: Museumsordnung der Österreichischen Galerie Belvedere
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundesmuseen-Gesetzes, BGBl. I Nr. 115/1998, wird verordnet
Museumsordnung der Österreichischen Galerie Belvedere
Rechtsform
§ 1. Die Österreichische Galerie Belvedere (ÖGBEL) ist eine wissenschaftliche Anstalt öffentlichen
Rechts des Bundes, die mit Inkrafttreten dieser Museumsordnung eine eigene Rechtspersönlichkeit
erlangt.
Leitlinien für die besondere Zweckbestimmung der ÖGBEL
§ 2. (1) Entsprechend dem Bundesmuseen-Gesetz bestimmen die Bewahrung, der Ausbau, die
wissenschaftliche Erschließung, die Präsentation und Verwaltung des Sammlungsguts die allgemeine
Zielsetzung der ÖGBEL.
(2) Die ÖGBEL bietet in ihrer Gesamtheit einen Überblick über die bildende Kunst vom Mittelalter
bis zur Gegenwart. Hervorragende Hauptwerke repräsentieren die wichtigsten Kunstströmungen
Österreichs im internationalen Kontext. Die bedeutenden Sammlungen bilden mit der barocken
Schlossanlage ein Ensemble von europäischem Rang. Das Museum, wie es sich heute präsentiert, ist das
Ergebnis einer Entwicklung, die im institutionellen Sinn mit der Gründung des ersten staatlichen
Museums in Österreich, der „Modernen Galerie“ einsetzte, die jedoch in der Mitte des 19. Jahrhunderts
von der „Modernen Schule“ der kaiserlichen Gemäldegalerie und sogar noch früheren Erwerbungen
zeitgenössischer Kunst durch den Kaiser ihren eigentlichen Ausgang nahm. Der Sammelauftrag dieses
1903 eröffneten Museums erfuhr in der Folge jene Erweiterung, die auch heute ihre Gültigkeit hat und die
systematisch und nach wissenschaftlich-kunsthistorischen Kriterien in die Tat umgesetzt wurde und wird.
Die Situierung der ÖGBEL im Schloss Belvedere verleiht diesem Museum über seine Bedeutung als
Bewahrer bedeutenden Kunstguts hinaus den Rang eines eminent geschichtlichen Orts. In diesem Sinn
erhalten die definierten musealen Tätigkeiten der Institution darüber hinaus einen besonderen Stellenwert.
Durch eigene wirtschaftliche Aktivitäten und durch die Unterstützung von Sponsoren und Mäzenen soll
eine kontinuierliche Erhöhung des Eigendeckungsbeitrags erreicht sowie die in § 3 genannten Aufgaben
erfüllt werden.
Aufgabenkatalog
§ 3. Die Aufgaben der ÖGBEL sind
1. die Bewahrung des der Anstalt anvertrauten Kunstguts unter optimalen technischen, sicherheitstechnischen,
konservatorischen und räumlichen Bedingungen;
2.die Vermehrung des Sammlungsbestandes nach systematischen, kunstwissenschaftlichen
Kriterien. Dabei sollen bestehende Lücken nach Möglichkeit geschlossen werden. Dem
zeitgenössischen Kunstschaffen in Österreich ist in der Sammeltätigkeit besonderes Augenmerk
zu schenken;
3. Inventarisierung sowie wissenschaftliche Erschließung der Kunstwerke auf der Basis zeitgemäßer
Standards;
4. die Präsentation der Kunstwerke in permanenten Schaustellungen, die den Überblick über
Entwicklungen bieten und Höhepunkte des Kunstschaffens hervorstreichen;
5. die Organisation und Durchführung von Ausstellungen, die der Vertiefung des Verständnisses für
Künstler, künstlerische Phänomene, Tendenzen, Stile usw. dienen. Ein wesentlicher Aspekt soll
die Schaffung bzw. die Verbesserung der Vergleichsmöglichkeit zwischen österreichischer und
internationaler Kunst sein;
6. der zielgruppenspezifische Dialog zwischen Kunstwerk und Publikum ist zu ermöglichen und
anzuregen. Dies hat durch qualifiziertes Personal ebenso zu geschehen wie durch zeitgemäße
Kommunikationsmittel, welche ein besseres Verständnis im breiteren Umfeld ermöglichen;
7. besonderes Augenmerk ist auf die Vermittlung des Sammlungsguts und von Ausstellungsinhalten
an Kinder und Jugendliche zu richten. Die Zusammenarbeit mit außerschulischen Jugendbetreuungseinrichtungen,
mit Schulen aller Bildungsstufen, mit Volksbildungsanstalten, Volkshochschulen
und Einrichtungen der Erwachsenenbildung ist eine besondere Verpflichtung der
ÖGBEL;
8. Teilnahme am aktuellen Diskurs über Kunst und deren gesellschaftlichen Stellenwert;
9. Durchführung und Begleitung von Forschungsprojekten und Teilnahme daran sowie Herausgeberschaft
von Publikationen, die im näheren und weiteren Kontext zum Sammlungsbestand des
Museums stehen;
10. Würdigung und Fixierung des Stellenwerts österreichischer Kunst im internationalen Kontext;
11. Zusammenarbeit mit österreichischen und internationalen Museen und Institutionen.
Aufbauorganisation
§ 4. (1) Die ÖGBEL wird von einem Direktor geleitet, der entsprechend dem Bundesmuseen-Gesetz
als Geschäftsführer die Leitung der wissenschaftlichen Anstalt ÖGBEL innehat. Er bestimmt im Einvernehmen
mit dem Kuratorium für die Dauer seiner Funktionsperiode aus dem Kreis der Museumsangehörigen
einen Stellvertreter, dessen Rechte und Pflichten in der Geschäftsordnung der ÖGBEL
geregelt sind. Der Widerruf der Bestellung ist im Einvernehmen mit dem Kuratorium jederzeit möglich.
Wiederbestellungen als Stellvertreter des Direktors sind möglich.
(2) Anstellungserfordernis für den Direktor und seinen Stellvertreter ist ein abgeschlossenes
Universitätsstudium der Kunstgeschichte.
(3) Als wirtschaftliches Aufsichtsorgan des Geschäftsführers dient ein vom Bundesminister für
Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bestelltes Kuratorium, dem Voranschläge, der Budgetvollzug
und der Rechnungsabschluss nach Maßgabe der entsprechenden Geschäftsordnung vorgelegt werden
müssen.
Bereichsgliederung und Organisationsstruktur
§ 5. Die Organisationseinheiten der ÖGBEL sind
1. Direktion mit Stabsstellen und wissenschaftlichem Gremium;
2. Sammlungsbereich;
3. Verwaltungs- und Finanzbereich.
Direktion
§ 6. (1) Dem Direktor obliegt die Gesamtverantwortung für die Anstalt öffentlichen Rechts ÖGBEL.
Ihm unterstehen alle personellen und organisatorischen Angelegenheiten sowie die Dienstaufsicht in
sämtlichen Bereichen der ÖGBEL. In dieser Funktion kann er auch die Funktion der Leitung des
wissenschaftlichen Bereichs wahrnehmen und ist für die Entwicklung und Umsetzung von Forschungsvorhaben
zuständig. Der Direktor erstellt in seiner Gesamtverantwortung die Leitlinien und Ziele der
Museumspolitik der ÖGBEL. Er ist verantwortlich für eine wirtschaftliche, zweckmäßige und sparsame
Geschäftsführung zur Umsetzung des Unternehmenszwecks. Der Direktor repräsentiert die ÖGBEL nach
außen und ist auch für das Erscheinungsbild der ÖGBEL in der Öffentlichkeit verantwortlich. Gemeinsam
mit dem kaufmännischen Leiter berichtet er an das Kuratorium über den jeweiligen Stand der Planung
sowie der laufenden Aktivitäten und der aktuellen Geschäftsentwicklung.
(2) Die Abteilung Public Relations, Sponsoring und Marketing ist der Direktion direkt zugeordnet,
da der Direktor für das Erscheinungsbild des Museums in der Öffentlichkeit verantwortlich ist, die
Ausrichtung des Museums auf den Markt steuert und daher die allgemeinen Richtlinien in diesem Bereich
festzulegen hat. Sie umfasst folgende Bereiche
1. Der Bereich Public Relations ist zuständig und verantwortlich für sämtliche Werbemaßnahmen
und Aktivitäten, die geeignet sind, die ÖGBEL mit der Öffentlichkeit zu verbinden. Dazu
gehören nicht nur die laufenden aktuellen Informationen über das Museum, seine ständigen
Sammlungen und temporären Aktivitäten in den verschiedensten Medien, sondern auch die
Erstellung von längerfristigen Werbekonzepten.
2. Der Bereich Sponsoring sorgt für die Durchführung von Sponsoraktionen und für die Gewinnung
von Sponsoren, Förderern und Mäzenen für die ÖGBEL. Sie hält ständigen Kontakt zum
Förderverein.
3. Der Bereich Abteilung Marketing nimmt alle Aktivitäten zur Ausrichtung des Museums auf den
Markt wahr.
(3) Zur Unterstützung der Agenden des Direktors, um einen ausreichenden Austausch von
Informationen zu garantieren und um die Notwendigkeiten wissenschaftlicher, wirtschaftlicher und
publikumsbezogener Gestaltung zu unterstreichen, dienen folgende Einrichtungen
1. Das wissenschaftliche Gremium ist eine permanente Einrichtung. Es wird vom wissenschaftlichen
Leiter einberufen;
2. für bestimmte Angelegenheiten können weitere Gremien eingerichtet werden, deren Zusammensetzung
sich aus dem jeweiligen Aufgabengebiet, insbesondere Leitungsteam, Sponsoring,
Sonderausstellungen und Neuerwerbungen, ergibt.
Sammlungsbereich
§ 7. (1) Der Sammlungsbereich steht unter der Leitung eines wissenschaftlichen Leiters und besteht
aus den folgenden Sammlungen
1. Sammlung mittelalterlicher Kunst (Orangerie beim Unteren Belvedere);
2. Sammlung barocker Kunst (Unteres Belvedere);
3. Sammlung der Kunst des 19. Jahrhunderts (Oberes Belvedere);
4. Sammlung moderner und zeitgenössischer Kunst (Oberes Belvedere im Rahmen zeitweiser
Präsentationen einzelner Sammlungsteile und Atelier im Augarten);
5. Ambrosimuseum mit Atelier im Augarten sowie Beethovenfries von Gustav Klimt im Gebäude
der Secession;
und Organisationseinheiten
1. Restaurierung;
2. Publikumsbetreuung;
3. Bibliothek, Archiv und Dokumentation;
4. Wissenschaftliche Publikationen;
5. Registrar.
(2) Die Verantwortung für den entsprechenden Sammlungsbestand kommt den Kustoden zu, und
zwar sowohl im Bereich der Schausammlung als auch im Bereich der Depots. Die Zuordnung der
wissenschaftlichen Mitarbeiter (Kustoden) zu den Sammlungen erfolgt durch den Direktor nach
Anhörung des wissenschaftlichen Leiters. Aufgabe der Kustoden ist, sich in erster Linie auf sammlungsspezifische
Aufgaben und Fragestellungen sowie auf die Erfüllung von Forschungsvorhaben zu
konzentrieren. In bestimmten, klar definierten Bereichen, beispielsweise Sicherheit, Depots, Repro- und
Urheberrechtsfragen, Datenverarbeitung, werden Kustoden auch in nicht wissenschaftlichen Bereichen
tätig sein, wobei die Unterstützung durch Heranziehung von Experten aus anderen Organisationseinheiten
sicherzustellen ist.
(3) Die Forschungsaufgaben und -projekte werden vom wissenschaftlichen Leiter wahrgenommen
und geleitet. Er steht dem wissenschaftlichen Gremium vor. In diesem Bereich werden Forschungsziele
definiert, Maßnahmen zur optimalen Bewahrung, Präsentation sowie zur Erweiterung der Sammlung
erörtert und zur Vorlage an andere Gremien bzw. an den Direktor formuliert. In diesem Bereich werden
auch Ausstellungsprojekte behandelt und zur Vorlage im Ausstellungsgremium vorbereitet.
(4) In unmittelbarer Verbindung mit dem Sammlungsbereich steht der Registrar, dem es obliegt, die
Bewegung von Kunstwerken sowie deren jeweilige Standorte zu dokumentieren, und zwar sowohl eigene
als auch fremde Werke betreffend. Er hat das Kunstwerke-Inventar auf dem aktuellen Stand zu halten.
(5) Dem Sammlungsbereich ist die Restaurierwerkstätte zugeordnet. Die Aufgaben und Projekte
werden in Abstimmung mit den jeweils zuständigen Kustoden definiert und dem zuständigen Gremium
vorgelegt.
(6) Im Sammlungsbereich sind auch Bibliothek und Archiv angesiedelt, die zu bestimmten Zeiten
auch von hausfremden Personen benützt werden können.
(7) Die Abteilung Publikumsbetreuung ist für die Organisation und Abwicklung sämtlicher
Führungen, Kunstgespräche, Aktivitäten für Kinder usw. in den Sammlungen und Sonderausstellungen in
allen Gebäuden der ÖGBEL zuständig. Sie sorgt für die Erstellung museumspädagogischen Materials,
von entsprechenden Publikationen und Druckwerken. Die Abteilung ist auch zuständig für die
Koordination von Aktivitäten hausfremder Führungskräfte im Bereich der ÖGBEL.
(8) Die Abteilung Publikationen sorgt für die organisatorische und technische Abwicklung der
Herstellung von Druckwerken im Kontakt mit dem jeweils zuständigen Kustos.
Verwaltungs- und Finanzbereich
§ 8. Der Verwaltungs- und Finanzbereich steht unter der Leitung eines kaufmännischen Leiters. Der
Bereich umfasst das Finanzmanagement, das Personalmanagement, das Gebäudemanagement, EDV,
Museumshop, Merchandising, Vermietungen und Verpachtungen und die Repro-Abteilung
1. dem Finanzmanagement (Rechnungswesen) obliegt die Vorbereitung des Finanz- und Begleitcontrollings
durch den Bund im Sinne der §§ 2 Abs. 3 und 8 Abs. 4 Bundesmuseen-Gesetz, die
Erstellung der Einjahres- und Vierjahrespläne für das Budget, die begleitende Kostenrechnung,
die Rechnungsabwicklung, die Buchhaltung und die Erstellung der Bilanzen sowie der EDV-
Einsatz;
2. dem Verwaltungsbereich Personalmanagement ist die Regelung des Personaleinsatzes, die
Vorbereitung von Stellenbesetzungen bzw. von Ausschreibungen, die Abfassung und der
Abschluss von Dienstverträgen, die Aufsicht über den Fuhrpark, die Personaladministration, die
Kontrolle und der Einsatz von Fremdpersonal übertragen, ebenso der Personaleinsatz des
Sicherheitsdienstes;
3. dem Verwaltungsbereich Gebäudemanagement sind die Haustechnik sowie die einzelnen
Gebäudedienste wie Reinigung, Wartung, Instandsetzung, Energieversorgung, die Planung von
baulichen Veränderungen und eventuelle Erweiterungen sowie Einrichtungsfragen für sämtliche
im Verantwortungsbereich der ÖGBEL befindlichen Gebäude sowie der Sicherheitsdienst
übertragen.
Sonderausstellungen
§ 9. Sonderausstellungen, die von der ÖGBEL in einem der eigenen Häuser oder in einem anderen
Museum durchgeführt werden, stehen unter der wissenschaftlichen Leitung eines der Kustoden. Die
jeweiligen Ausstellungsteams werden aus dem eigenen personellen Bereich gebildet unter möglicher
Hinzuziehung von wissenschaftlichen und technischen Spezialisten von außen. Die Koordination hat in
Absprache mit dem wissenschaftlichen Leiter zu erfolgen.
Vollversammlung der ÖGBEL
§ 10. Die Vollversammlung besteht aus allen Bediensteten der ÖGBEL. Sie ist vom Betriebsrat in
regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal in jedem Kalenderhalbjahr, einzuberufen. Sie ist ferner
einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Bediensteten oder ein Drittel der Betriebsratsmitglieder schriftlich
verlangt. Die Vollversammlung dient der Information aller Bediensteten über längerfristige Maßnahmen
und der Beratung von wichtigen Angelegenheiten, die die Gesamtheit der ÖGBEL und ihrer Bediensteten
betreffen. Die Vollversammlung stellt eine Betriebsversammlung im Sinne des § 43 ArbVG dar.
Verzeichnisse und Dokumentationen
§ 11. Folgende Verzeichnisse und Dokumentationen liegen in der ÖGBEL auf und entsprechen dem
Dokumentationsstand vom 31. Dezember 1999. Sie sind laufend zu bearbeiten und zu ergänzen
1. Verzeichnis der der ÖGBEL überlassenen Immobilien mit Zustandsbeschreibung;
2. Verzeichnis der beweglichen Ausstattung;
3. Inventare einschließlich Fremdinventar und Dokumentationen der einzelnen Sammlungen, der
Bibliothek und des Archivs.
§ 12. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.