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505_1996 AT

505. Verordnung: Standes- und Ausübungsregeln für das Gewerbe der Personalkreditvermittler

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 505. Verordnung: Standes- und Ausübungsregeln für das Gewerbe der Personalkreditvermittler

Auf Grund des § 54 Abs. 2 und des § 69 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 wird – hinsichtlich der §§ 1 bis 9 im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz – verordnet

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Kredite im Sinne dieser Verordnung sind Geldkreditverträge und Gelddarlehen im Sinne des

§ 1 Abs. 1 Z 3 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, die nicht durch Hypotheken sichergestellt

sind.

(2) Privatperson im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die den Kredit nicht für die Ausübung

einer selbständigen Erwerbstätigkeit benötigt.

Standesgemäßes Verhalten

§ 2. Die Personalkreditvermittler haben ihren Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen

Kaufmannes auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.

§ 3. Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern oder ein Verhalten

anderen Berufsangehörigen gegenüber, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen

oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen.

§ 4. (1) Die Personalkreditvermittler verhalten sich in Ausübung ihres Gewerbes insbesondere dann

standeswidrig, wenn sie

1. von ihren Auftraggebern zu Verschwiegenheit verpflichtet wurden und dieser Verpflichtung nicht

nachkommen oder ihre Arbeitnehmer und sonstigen Mitarbeiter nicht zu dieser Verschwiegenheit

verpflichten oder

2. Vergütungen entgegennehmen, die nach § 37 des Maklergesetzes, BGBl. Nr. 262/1996, nicht

rechtswirksam vereinbart werden können oder

3. anvertraute Urkunden rechtswidrig zurückbehalten oder

4. unerlaubte Titel führen oder es unterlassen, unmißverständlich auf den Gegenstand ihres Gewerbes

hinzuweisen oder

5. mit Personen zusammenarbeiten oder eine sonstige die Vermittlung von Personalkrediten betreffende

Verbindung eingehen, obwohl sie wissen oder bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit

wissen müssen, daß diese Personen das Gewerbe der Personalkreditvermittler ohne entsprechende

Bewilligung, ein sonstiges Gewerbe ohne entsprechende Gewerbeberechtigung,

Bankgeschäfte ohne Bewilligung nach dem Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, oder die

Winkelschreiberei ausüben oder

6. einem Kreditwerber, solange sie mit diesem wegen der Vermittlung eines Kredites in Verbindung

stehen, den Kauf einer Ware anbieten, eine Ware verkaufen, die Erbringung einer Dienstleistung

anbieten, eine Dienstleistung erbringen oder eine andere Vermittlung als die Vermittlung eines

Geldkredites – wie die Vermittlung eines anderen Kreditvermittlers oder eines Bürgen – anbieten

oder für einen Kreditwerber eine solche Vermittlung durchführen, es sei denn, daß die Umstände

des Abs. 3 oder Abs. 4 vorliegen oder

7. die Einziehung fälliger Forderungen für Kredite übernehmen, die sie selbst oder ein anderer, auf

dessen in- oder ausländischen Geschäftsbetrieb ihnen ein maßgebender Einfluß zusteht oder an

dessen in- oder ausländischem Unternehmen sie beteiligt sind, vermittelt haben, es sei denn, daß

es sich um eine für den Kreditnehmer kostenlose Einziehung fälliger Forderungen handelt oder

8. bei dem Anbieten oder der Durchführung der Vermittlung von Personalkrediten die §§ 5 bis 9

nicht beachten.

(2) Bei einer Mehrzahl von die Vermittlung von Krediten betreffenden Inseraten von Personalkreditvermittlern

in periodischen Druckschriften muß nicht jedes Inserat den Hinweis gemäß Abs. 1 Z 4

enthalten; solche Inserate müssen jedoch erkennen lassen, daß sie von Personalkreditvermittlern stammen.

(3) Ein standeswidriges Verhalten gemäß Abs. 1 Z 6 liegt nicht vor, wenn der Kreditwerber bereits

vor der Fühlungnahme mit dem Personalkreditvermittler die Absicht hatte, eine andere gewerbliche Tätigkeit

des Personalkreditvermittlers als die Vermittlung eines Kredites (zB eine Handelstätigkeit) in

Anspruch zu nehmen.

(4) Ein standeswidriges Verhalten gemäß Abs. 1 Z 6 liegt nicht vor, wenn dem Kreditwerber eine

kostenlose Vermittlung eines anderen Kreditvermittlers angeboten oder für den Kreditwerber die kostenlose

Vermittlung eines anderen Kreditvermittlers durchgeführt wird.

§ 5. Wenn der Personalkreditvermittler an der Abfassung des Kreditvermittlungsauftrages mitwirkt,

dann hat er dem Kreditwerber auf dessen Verlangen den Entwurf des abzuschließenden Kreditvermittlungsauftrages

unentgeltlich auszufolgen; er hat ihm auch eine Gleichschrift des mit Annahmedatum

versehenen Kreditvermittlungsauftrages unentgeltlich zu übergeben.

Unzulässige Kreditvermittlungen

§ 6. (1) Dem Personalkreditvermittler ist es insbesondere untersagt

1. die Vermittlung von Krediten anzubieten oder durchzuführen, wenn er weiß oder bei Anwendung

entsprechender Aufmerksamkeit wissen muß, daß diese Kredite gegen Rechtsvorschriften betreffend

das Verbot des Wuchers oder gegen sonstige Rechtsvorschriften verstoßen,

2. die Vermittlung eines Kredites anzubieten oder durchzuführen, wenn er weiß oder bei Anwendung

entsprechender Aufmerksamkeit wissen muß, daß der Kreditgeber ohne die erforderliche

Bewilligung nach dem Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, Geschäfte von Kreditinstituten

betreibt,

3. die Vermittlung eines Kredites mit günstigeren Kreditbedingungen anzubieten, als der Kreditgeber

zu gewähren verspricht (zB mit Lockannoncen werben),

4. die Vermittlung von Krediten zu Vermittlungsbedingungen (insbesondere Vermittlungsprovisionen

oder sonstigen Vergütungen für die Vermittlung) anzubieten oder durchzuführen, welche einer

ordnungsgemäßen kaufmännischen Geschäftsführung widersprechen,

5. die Vermittlung eines Kredites anzubieten oder durchzuführen, wenn die Vermittlung oder die

Einräumung des Kredites an die Bedingung des Abschlusses eines Geschäftes mit einem Dritten,

wie zB den Kauf einer Ware oder die Bestellung einer Dienstleistung oder die Erteilung eines

Vermittlungsauftrages geknüpft ist, sofern der Geschäftsabschluß für den Dritten einen Ertrag

oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zum Ziel hat, es sei denn, daß die Umstände des Abs. 2

vorliegen und

6. die Vermittlung eines Kredites von einem bestimmten Kreditgeber ohne dessen Einverständnis

anzubieten oder durchzuführen.

(2) Das Verbot gemäß Abs. 1 Z 5 gilt nicht, wenn der Kreditwerber bereits vor der Fühlungnahme

mit dem Personalkreditvermittler die Absicht hatte, mit dem vom Kreditgeber verschiedenen Dritten den

ausbedungenen Geschäftsabschluß zu tätigen.

(3) Den Personalkreditvermittlern ist es weiters untersagt, Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns

von Kreditvermittlungsaufträgen aufzusuchen oder außerhalb der Betriebsstätte oder der Wohnung

des Personalkreditvermittlers Kreditvermittlungsaufträge von Privatpersonen entgegenzunehmen.

Umschuldung

§ 7. (1) Bei der Vermittlung von Krediten, die der Umschuldung dienen, ist es unzulässig, Kredite

anzubieten oder zu vermitteln, bei denen der effektive Jahreszinssatz gegenüber den effektiven Zinssät-

zen der abzulösenden Kredite bei Einrechnung der Provision eine wirtschaftliche Mehrbelastung für den

Kreditwerber bedeutet.

(2) Vor Umschuldungen in Fällen, in denen die Gefahr des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit droht,

hat der Personalkreditvermittler dem Kreditwerber die Inanspruchnahme einer gesetzlich bevorrechteten

gemeinnützigen Schuldnerberatungsstelle nachweislich zu empfehlen.

Angabe des Jahreszinssatzes

§ 8. Die Personalkreditvermittler sind verpflichtet, den effektiven Jahreszinssatz gemäß § 33 Abs. 4

des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, oder den fiktiven Jahreszinssatz für Kontokorrentkredite

gemäß § 33 Abs. 5 BWG allenfalls anhand repräsentativer Beispiele anzugeben, sofern sie in

einer Werbung oder in einem in Geschäftsräumen ausgehängten Angebot für eine Vermittlung von Kreditverträgen

Zahlenangaben über den Zinssatz oder die Kreditkosten machen.

Ersichtlichmachung der Höchstbeträge

§ 9. Die Personalkreditvermittler haben in den für den Verkehr mit Privatpersonen bestimmten

Räumen die für Kreditvermittlungen zulässigen Höchstsätze der Provisionen oder sonstigen Vergütungen

mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß es sich um Höchstbeträge handelt, ersichtlich zu machen. Diese

Ersichtlichmachung hat auch dann zu erfolgen, wenn die Vermittlung von Personalkrediten in Schaufenstern,

Schaukästen oder durch Werbemittel (wie Flugblätter, Falter und dergleichen) angeboten wird.

Mitteilung von Geschäftsbedingungen an den Verein für Konsumenteninformation

§ 10. Die Personalkreditvermittler haben die von ihnen verwendeten Geschäftsbedingungen dem

Verein für Konsumenteninformation zu übermitteln, es sei denn, sie verwenden nur jene Geschäftsbedingungen,

deren Verwendung vom Bundesgremium der selbständigen Handelsvertreter und Vermittler

empfohlen wird.

Höchstbeträge der Provisionen oder sonstigen Vergütungen

§ 11. Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung von Krediten darf fünf Prozent der

Bruttokreditsumme nicht übersteigen. In dem der Berechnung zugrunde zu legenden Bruttokreditbetrag

dürfen keine Zinsen enthalten sein.

Schlußbestimmung

§ 12. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers

für Handel, Gewerbe und Industrie vom 16. Mai 1977, BGBl. Nr. 304, über Ausübungsregeln für

das Gewerbe der Personalkreditvermittlung, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 815/1992,

außer Kraft.

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