Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
505_1988 AT

505. Verordnung: Übertragung einer Bundesstraßenteilstrecke an die Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 505. Verordnung: Übertragung einer Bundesstraßenteilstrecke an die Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft

Auf Grund des Artikels IV §§ 1 und 5 des Bundesgesetzes

vom 8. Oktober 1982, mit dem eine

Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-

Aktiengesellschaft errichtet wird, mit dem die Planung

und Errichtung von Bundesstraßenteilstrecken

übertragen wird und mit dem das Bundesministeriengesetz

1973 geändert wird, BGBl. Nr. 591/

1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 325/1988 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen verordnet

Die Teilstrecke der A 4 Ost Autobahn von

Fischamend/West bis Parndorf (B 50) wird der

Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft

zur Planung und Errichtung übertragen.

Die Übertragung erfolgt mit sofortiger Wirkung.

Der Bauzeit- und Kostenrahmen ist in der

Anlage enthalten.

Der Bauzeit- und Kostenrahmen wird durch die

gemäß § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 591/1982 in seiner geltenden Fassung vom

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

zu genehmigenden Bauzeit- und Kostenpläne den

Erfordernissen jeweils angepaßt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →