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505_1986 AT

505. Verordnung: Finanzielle Hilfe des Bundes aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl an die Obstbauern sowie die Zieher von Pilzen und Heilkräutern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 505. Verordnung: Finanzielle Hilfe des Bundes aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl an die Obstbauern sowie die Zieher von Pilzen und Heilkräutern

Auf Grund des § 38 a des Strahlenschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 227/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 396/1986 wird verordnet

§ 1. Ein finanzieller Beitrag des Bundes wird

physischen oder juristischen Personen mit Ausnahme

der Gebietskörperschaften, die den Obstanbau

(mit Ausnahme von Ribiseln) bzw. das Ziehen

von Pilzen und Heilkräutern erwerbsmäßig betreiben,

unter der Voraussetzung gewährt, daß der eingetretene

Schaden oder Vermögensnachteil durch

die Landeshauptmänner gemäß § 38 a Abs. 1 des

Strahlenschutzgesetzes erhoben und festgestellt

wird.

§ 2. Die Schadenserhebungen haben beim Obst,

bei den Pilzen und bei den Heilkräutern alle Arten

zu umfassen, die auf Grund behördlicher Maßnahmen

gemäß § 38 des Strahlenschutzgesetzes nicht

in Verkehr gebracht werden durften. Es sind dies

insbesondere solche Maßnahmen, die gemäß der

Weisung des Bundesministers für Gesundheit und

Umweltschutz vom 22. Mai 1986 getroffen wurden,

wobei die Heilkräuter für den Wirkungsbereich

dieser Verordnung unter das Gemüse zu subsumieren

sind. Es ist jeweils die Erntemenge zu

erfassen, die entweder wegen zu hoher Kontaminierung

nicht geerntet werden konnte, oder die

infolge geringerer Kontaminierung an Verarbeitungsbetriebe

veräußert wurde, wobei der erzielte

Erlös — bei nichtbuchführenden Landwirten inklusive

der Umsatzsteuer, bei buchführenden Landwirten

exklusive der Umsatzsteuer — von dem gemäß

§ 3 festzustellenden Schadensbetrag in Abzug zu

bringen ist.

§ 3. Der Ermittlung der betragsmäßigen Höhe

des Schadens ist jeweils das arithmetische Mittel

aus dem Erzeugerpreis oder dem Genossenschaftspreis

— bei nichtbuchführenden Landwirten inklusive

der Umsatzsteuer, bei buchführenden Landwirten

exklusive der Umsatzsteuer — im Durchschnitt

der letzten drei Jahre des vergleichbaren Zeitraumes

zugrunde zu legen.

§ 4. Schadenserhebungen der Landeshauptmänner,

die bereits vor der Erlassung dieser Verordnung

unter Berücksichtigung der in den §§ 2 und 3

enthaltenen Grundsätze durchgeführt wurden, gelten

als Schadenserhebungen im Sinne dieser Verordnung.

§ 5. Die Landeshauptmänner haben dem Bundesministerium

für Finanzen zunächst jene Schäden

mitzuteilen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieser Verordnung bereits erhoben werden können.

Bei jenen Obstsorten, Pilzen und Heilkräutern, die

erst zu einem späteren Zeitpunkt erntereif werden,

ist analog den Bestimmungen der §§ 2 bis 4 vorzugehen

und die Meldung an das Bundesministerium

für Finanzen zum gegebenen Zeitpunkt zu übermitteln.

§ 6. Das Bundesministerium für Finanzen stellt

jeweils nach Vorliegen der Schadensmeldungen

eines Landes einen Betrag in der Höhe von 75 vH

der gemäß den §§ 2 bis 4 festgestellten Schäden

bereit. Entschädigungen, die die Betroffenen von

dritter Seite erhalten haben, sind auf die Bundesleistung

anzurechnen. Der Beitrag des Bundes ist

unverzüglich an die Betroffenen weiterzuleiten.

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