505. Verordnung: Finanzielle Hilfe des Bundes aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl an die Obstbauern sowie die Zieher von Pilzen und Heilkräutern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 38 a des Strahlenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 227/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 396/1986 wird verordnet
§ 1. Ein finanzieller Beitrag des Bundes wird
physischen oder juristischen Personen mit Ausnahme
der Gebietskörperschaften, die den Obstanbau
(mit Ausnahme von Ribiseln) bzw. das Ziehen
von Pilzen und Heilkräutern erwerbsmäßig betreiben,
unter der Voraussetzung gewährt, daß der eingetretene
Schaden oder Vermögensnachteil durch
die Landeshauptmänner gemäß § 38 a Abs. 1 des
Strahlenschutzgesetzes erhoben und festgestellt
wird.
§ 2. Die Schadenserhebungen haben beim Obst,
bei den Pilzen und bei den Heilkräutern alle Arten
zu umfassen, die auf Grund behördlicher Maßnahmen
gemäß § 38 des Strahlenschutzgesetzes nicht
in Verkehr gebracht werden durften. Es sind dies
insbesondere solche Maßnahmen, die gemäß der
Weisung des Bundesministers für Gesundheit und
Umweltschutz vom 22. Mai 1986 getroffen wurden,
wobei die Heilkräuter für den Wirkungsbereich
dieser Verordnung unter das Gemüse zu subsumieren
sind. Es ist jeweils die Erntemenge zu
erfassen, die entweder wegen zu hoher Kontaminierung
nicht geerntet werden konnte, oder die
infolge geringerer Kontaminierung an Verarbeitungsbetriebe
veräußert wurde, wobei der erzielte
Erlös — bei nichtbuchführenden Landwirten inklusive
der Umsatzsteuer, bei buchführenden Landwirten
exklusive der Umsatzsteuer — von dem gemäß
§ 3 festzustellenden Schadensbetrag in Abzug zu
bringen ist.
§ 3. Der Ermittlung der betragsmäßigen Höhe
des Schadens ist jeweils das arithmetische Mittel
aus dem Erzeugerpreis oder dem Genossenschaftspreis
— bei nichtbuchführenden Landwirten inklusive
der Umsatzsteuer, bei buchführenden Landwirten
exklusive der Umsatzsteuer — im Durchschnitt
der letzten drei Jahre des vergleichbaren Zeitraumes
zugrunde zu legen.
§ 4. Schadenserhebungen der Landeshauptmänner,
die bereits vor der Erlassung dieser Verordnung
unter Berücksichtigung der in den §§ 2 und 3
enthaltenen Grundsätze durchgeführt wurden, gelten
als Schadenserhebungen im Sinne dieser Verordnung.
§ 5. Die Landeshauptmänner haben dem Bundesministerium
für Finanzen zunächst jene Schäden
mitzuteilen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung bereits erhoben werden können.
Bei jenen Obstsorten, Pilzen und Heilkräutern, die
erst zu einem späteren Zeitpunkt erntereif werden,
ist analog den Bestimmungen der §§ 2 bis 4 vorzugehen
und die Meldung an das Bundesministerium
für Finanzen zum gegebenen Zeitpunkt zu übermitteln.
§ 6. Das Bundesministerium für Finanzen stellt
jeweils nach Vorliegen der Schadensmeldungen
eines Landes einen Betrag in der Höhe von 75 vH
der gemäß den §§ 2 bis 4 festgestellten Schäden
bereit. Entschädigungen, die die Betroffenen von
dritter Seite erhalten haben, sind auf die Bundesleistung
anzurechnen. Der Beitrag des Bundes ist
unverzüglich an die Betroffenen weiterzuleiten.