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505_1984 AT

505. Verordnung: Änderung der Rezeptpflichtverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 505. Verordnung: Änderung der Rezeptpflichtverordnung

Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Rezeptpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 413/1972, wird verordnet

Artikel I

Die Rezeptpflichtverordnung, BGBl. Nr. 475/1973, in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 594/1974, BGBl. Nr. 502/1975, BGBl. Nr. 522/1976, BGBl. Nr. 485/1977, BGBl. Nr. 477/1978,

BGBl. Nr. 377/1979, BGBl. Nr. 402/1980, BGBl. Nr. 444/1981, BGBl. Nr. 515/1982 und BGBl.

Nr. 610/1983 wird wie folgt geändert

4. Im Anhang II zur Anlage („Warnhinweise") lautet „W 2" wie folgt

„W 2 ohne ärztliche Anordnung nicht länger als zehn Tage hintereinander einnehmen. Bei längerem

Gebrauch oder überhöhter Dosierung (mehr als 2,0 g pro die) sind Leberschädigungen nicht auszuschließen.

Darf Kindern unter sechs Jahren nur über ärztliche Anordnung gegeben werden."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.

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