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505_1982 AT

505. Verordnung: Durchführung des Beteiligungsfondsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 505. Verordnung: Durchführung des Beteiligungsfondsgesetzes

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Beteiligungsfondsgesetzes,

BGBl. Nr. 111/1982, wird verordnet

§ 1. Der Inhalt des Formblattes für den Rechenschaftsbericht

einer Beteiligungsfondsgesellschaft

wird entsprechend der Anlage festgelegt.

§ 2. Die Unternehmenskennzahlen gemäß Punkt

II-A-2 der Anlage werden wie folgt umschrieben

a) Die Eigenkapitalquote ist das Verhältnis des

Eigenkapitals zur Bilanzsumme.

b) Das Eigenkapital errechnet sich aus dem

Kapitalkonto zuzüglich des Beteiligungskapitals

sowie der nicht durch Verbindlichkeiten

belasteten Rücklagen. Für die Ermittlung des

Eigenkapitals bei Personen- und Kapitalgesellschaften

sowie bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

sind zusätzlich die

Bestimmungen des § 12 Abs. 2 Z 1 bis 3 Kreditwesengesetz,

BGBl. Nr. 63/1979, sinngemäß

anzuwenden.

c) Der Cash-flow ist das versteuerte Jahresergebnis

zuzüglich der Abschreibung für

Abnutzung, zuzüglich Gewinnkürzungen auf

Grund steuerlicher Begünstigungsbestimmungen,

abzüglich Gewinnerhöhungen aus

der Auflösung solcher steuerlicher Begünstigungen

und ab- oder zuzüglich der Saldenveränderung

anderer Rücklagen. Als steuerliche

Begünstigungsbestimmungen sind die

Bestimmungen der §§ 6 Abs. 7, 10, 12 und

123 EStG 1972 sowie die Bestimmungen über

vorzeitige Abschreibungen und über steuerfreie

Rücklagen, ausgenommen die Vorsorge

für Abfertigungen, anzusehen.

d) Die Betriebsleistung ist der Bruttoerlös

abzüglich Erlösschmälerungen, das sind Kundenskonti,

Rabatte und Boni, zu- oder

abzüglich Bestandsveränderungen, zuzüglich

aktivierte Eigenleistungen.

e) Das Gesamtkapital ist das Eigenkapital

zuzüglich der Verbindlichkeiten, der Vorsorge

für Abfertigungen und der Pensionsrückstellungen,

ohne Rechnungsabgrenzungsposten.

Zur Ermittlung der Rentabilität

des Gesamtkapitals ist das Gesamtkapital mit

dem versteuerten Jahresergebnis, zuzüglich

Gewinnkürzungen auf Grund steuerlicher

Begünstigungsbestimmungen (§ 2 lit. c), abzüglich

Gewinnerhöhungen aus der Auflösung

solcher steuerlicher Begünstigungen,

zuzüglich Aufwandszinsen in Beziehung zu

setzen.

f) Die Effektivverschuldung sind die langfristigen

und kurzfristigen Verbindlichkeiten einschließlich

Verbindlichkeiten aus Anlagenzugängen,

abzüglich der liquiden Mittel.

§ 3. Wesentliche Veränderungen der im Rechenschaftsbericht

enthaltenen Posten gegenüber dem

Vorjahresansatz sind hinreichend zu erläutern

(Pkt. IV der Anlage).

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1982

in Kraft.

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