505. Verordnung: Durchführung des Beteiligungsfondsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Beteiligungsfondsgesetzes,
BGBl. Nr. 111/1982, wird verordnet
§ 1. Der Inhalt des Formblattes für den Rechenschaftsbericht
einer Beteiligungsfondsgesellschaft
wird entsprechend der Anlage festgelegt.
§ 2. Die Unternehmenskennzahlen gemäß Punkt
II-A-2 der Anlage werden wie folgt umschrieben
a) Die Eigenkapitalquote ist das Verhältnis des
Eigenkapitals zur Bilanzsumme.
b) Das Eigenkapital errechnet sich aus dem
Kapitalkonto zuzüglich des Beteiligungskapitals
sowie der nicht durch Verbindlichkeiten
belasteten Rücklagen. Für die Ermittlung des
Eigenkapitals bei Personen- und Kapitalgesellschaften
sowie bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
sind zusätzlich die
Bestimmungen des § 12 Abs. 2 Z 1 bis 3 Kreditwesengesetz,
BGBl. Nr. 63/1979, sinngemäß
anzuwenden.
c) Der Cash-flow ist das versteuerte Jahresergebnis
zuzüglich der Abschreibung für
Abnutzung, zuzüglich Gewinnkürzungen auf
Grund steuerlicher Begünstigungsbestimmungen,
abzüglich Gewinnerhöhungen aus
der Auflösung solcher steuerlicher Begünstigungen
und ab- oder zuzüglich der Saldenveränderung
anderer Rücklagen. Als steuerliche
Begünstigungsbestimmungen sind die
Bestimmungen der §§ 6 Abs. 7, 10, 12 und
123 EStG 1972 sowie die Bestimmungen über
vorzeitige Abschreibungen und über steuerfreie
Rücklagen, ausgenommen die Vorsorge
für Abfertigungen, anzusehen.
d) Die Betriebsleistung ist der Bruttoerlös
abzüglich Erlösschmälerungen, das sind Kundenskonti,
Rabatte und Boni, zu- oder
abzüglich Bestandsveränderungen, zuzüglich
aktivierte Eigenleistungen.
e) Das Gesamtkapital ist das Eigenkapital
zuzüglich der Verbindlichkeiten, der Vorsorge
für Abfertigungen und der Pensionsrückstellungen,
ohne Rechnungsabgrenzungsposten.
Zur Ermittlung der Rentabilität
des Gesamtkapitals ist das Gesamtkapital mit
dem versteuerten Jahresergebnis, zuzüglich
Gewinnkürzungen auf Grund steuerlicher
Begünstigungsbestimmungen (§ 2 lit. c), abzüglich
Gewinnerhöhungen aus der Auflösung
solcher steuerlicher Begünstigungen,
zuzüglich Aufwandszinsen in Beziehung zu
setzen.
f) Die Effektivverschuldung sind die langfristigen
und kurzfristigen Verbindlichkeiten einschließlich
Verbindlichkeiten aus Anlagenzugängen,
abzüglich der liquiden Mittel.
§ 3. Wesentliche Veränderungen der im Rechenschaftsbericht
enthaltenen Posten gegenüber dem
Vorjahresansatz sind hinreichend zu erläutern
(Pkt. IV der Anlage).
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1982
in Kraft.