505. Verordnung: Verbindlicherklärung von ÖNORMEN über Bauvorschriften für Krane und Windwerke sowie über Betriebs- und Wartungsvorschriften für Krane
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 234/1972, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 144/1974 wird,
soweit es sich um der Gewerbeordnung unterliegende
Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
und, soweit es sich um Betriebe handelt, die
dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl.
Nr. 99/1952, unterliegen, im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Verkehr verordnet
§ 1. Diese Verordnung gilt für alle Betriebe, die
unter die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes
fallen.
§ 2. (1) Für Krane und Windwerke werden nachstehend
angeführte Bauvorschriften und für Krane
nachstehende Betriebs- und Wartungsvorschriften
für verbindlich erklärt
ÖNORM M 9600 Teil 1, Krane und Windwerke
Bauvorschriften
Ausgabetag 1. November
1977
ÖNORM M 9600 Teil 2, Krane und Windwerke
Bauvorschriften
Ergänzende Bestimmungen
Ausgabetag 1. März
1980
ÖNORM M 9601 Krane
Betriebs- und Wartungsvorschriften
Ausgabetag 1. Dezember
1980
(2) Das Erscheinen dieser Normen wurde im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vom 19. Oktober
1977, vom 26. Feber 1980 und vom 23. November
1980 verlautbart.
(3) Die Verbindlicherklärung erstreckt sich nicht
auf Normen, auf die in den im Abs. 1 angeführten
Normen verwiesen wird.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt hinsichtlich der
Verbindlicherklärung der Bauvorschriften für
Krane und Windwerke am 1. Jänner 1982 in Kraft;
es ist zulässig, auch vor diesem Zeitpunkt diese
Bauvorschriften anzuwenden, wenn alle in Betracht
kommenden Bestimmungen der Teile 1 und 2 der
im § 2 angeführten ÖNORM M 9600 eingehalten
werden.
(2) Die Bestimmungen der im § 2 angeführten
ÖNORM M 9601, Krane, Betriebs- und Wartungsvorschriften,
sind auch auf Krane anzuwenden, die
vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet
wurden.
§ 4. Gemäß § 33 Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes
wird festgestellt, daß mit dem Inkrafttreten
dieser Verordnung die Verordnung vom
19. November 1965, BGBl. Nr. 19/1966, hinsichtlich
der Verbindlicherklärung der ÖNORM
M 9600, Krane und Winden, Bauvorschriften, 3.,
geänderte Ausgabe, Jänner 1962, und der
ÖNORM M 9601, Krane, Betriebs- und Wartungsvorschriften,
2., geänderte Ausgabe, Jänner 1962,
außer Kraft tritt.