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505. Verordnung: Verbindlicherklärung von ÖNORMEN über Bauvorschriften für Krane und Windwerke sowie über Betriebs- und Wartungsvorschriften für Krane

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 505. Verordnung: Verbindlicherklärung von ÖNORMEN über Bauvorschriften für Krane und Windwerke sowie über Betriebs- und Wartungsvorschriften für Krane

Auf Grund des § 24 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 234/1972, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 144/1974 wird,

soweit es sich um der Gewerbeordnung unterliegende

Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

und, soweit es sich um Betriebe handelt, die

dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl.

Nr. 99/1952, unterliegen, im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Verkehr verordnet

§ 1. Diese Verordnung gilt für alle Betriebe, die

unter die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes

fallen.

§ 2. (1) Für Krane und Windwerke werden nachstehend

angeführte Bauvorschriften und für Krane

nachstehende Betriebs- und Wartungsvorschriften

für verbindlich erklärt

ÖNORM M 9600 Teil 1, Krane und Windwerke

Bauvorschriften

Ausgabetag 1. November

1977

ÖNORM M 9600 Teil 2, Krane und Windwerke

Bauvorschriften

Ergänzende Bestimmungen

Ausgabetag 1. März

1980

ÖNORM M 9601 Krane

Betriebs- und Wartungsvorschriften

Ausgabetag 1. Dezember

1980

(2) Das Erscheinen dieser Normen wurde im

„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vom 19. Oktober

1977, vom 26. Feber 1980 und vom 23. November

1980 verlautbart.

(3) Die Verbindlicherklärung erstreckt sich nicht

auf Normen, auf die in den im Abs. 1 angeführten

Normen verwiesen wird.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt hinsichtlich der

Verbindlicherklärung der Bauvorschriften für

Krane und Windwerke am 1. Jänner 1982 in Kraft;

es ist zulässig, auch vor diesem Zeitpunkt diese

Bauvorschriften anzuwenden, wenn alle in Betracht

kommenden Bestimmungen der Teile 1 und 2 der

im § 2 angeführten ÖNORM M 9600 eingehalten

werden.

(2) Die Bestimmungen der im § 2 angeführten

ÖNORM M 9601, Krane, Betriebs- und Wartungsvorschriften,

sind auch auf Krane anzuwenden, die

vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet

wurden.

§ 4. Gemäß § 33 Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes

wird festgestellt, daß mit dem Inkrafttreten

dieser Verordnung die Verordnung vom

19. November 1965, BGBl. Nr. 19/1966, hinsichtlich

der Verbindlicherklärung der ÖNORM

M 9600, Krane und Winden, Bauvorschriften, 3.,

geänderte Ausgabe, Jänner 1962, und der

ÖNORM M 9601, Krane, Betriebs- und Wartungsvorschriften,

2., geänderte Ausgabe, Jänner 1962,

außer Kraft tritt.

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