505. Verordnung: Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der Art. 10, 11, 12, 18 und 23 des
Abkommens vom 30. April 1969, BGBl. Nr. 390/
1970, zwischen der Republik Österreich und dem
Vereinigten Königreich von Großbritannien und
Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und zur Verhinderung der Steuerumgehung
bei den Steuern vom Einkommen in der durch
das Protokoll vom 17. November 1977, BGBl.
Nr, 585/1978, geänderten Fassung (im folgenden
als „Abkommen" bezeichnet) wird verordnet
Entlastung von der Kapitalertragsteuer in
Österreich
§ 1. (1) Bei Einkünften, die gemäß den Bestimmungen
des Einkommensteuergesetzes 1972,
BGBl. Nr. 440, in Österreich der Kapitalertragsteuer
unterliegen, ist der volle Steuerabzug auch
von den Einkünften solcher Personen vorzunehmen,
die gemäß Art. 4 des Abkommens im
Vereinigten Königreich ansässig sind.
(2) Der Steuerpflichtige ist berechtigt, die Rückerstattung
jener Beträge an Kapitalertragsteuer
zu begehren, die über das nach den Bestimmungen
des Abkommens zulässige Ausmaß hinaus einbehalten
wurden.
(3) Der Anspruch auf Steuerrückerstattung
gemäß Abs. 2 steht nur jener Person zu, die im
Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte das Recht
auf Nutzung der diese Einkünfte abwerfenden
Kapitalanlagen besaß.
(4) Steuerrückerstattungsanträge sind unter
Verwendung der Vordrucke R-UK 2 (Anlage 1)
geltend zu machen. Der Antrag ist innerhalb von
drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in
dem die besteuerten Einkünfte zugeflossen sind,
bei der für die Einkommensbesteuerung des Antragstellers
zuständigen britischen Veranlagungsbehörde
(H. M. Inspector of Taxes) in zweifacher
Ausfertigung einzureichen. Entstehen im Lauf
eines Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche,
so sind sie möglichst zusammen in einem
Antrag geltend zu machen, Ansprüche aus drei
Jahren können in einem Antrag zusammengefaßt
werden. Soweit jedoch die in Österreich ansässigen
Ertragschuldner nicht vom selben Finanzamt zur
Körperschaftsteuer veranlagt werden, sind gesonderte
Anträge einzureichen.
(5) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug
der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag
durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine
Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Abs. 3) beizulegen.
(6) Der britische H. M. Inspector of Taxes bestätigt
zutreffendenfalls auf der zweiten Antragsausfertigung,
daß der Antragsteller für Zwecke
der Einkommensteuer des Vereinigten Königreiches
im Vereinigten Königreich ansässig ist.
Dieser Bestätigungsvermerk enthält ferner entweder
den Hinweis daß die Steuerpflicht des Antragstellers
nicht auf die Beträge eingeschränkt ist,
die in das Vereinigte Königreich überwiesen oder
dort in Empfang genommen werden, oder er gibt
an, mit welchem Betrag die besteuerten Kapitalerträge
in das Vereinigte Königreich überwiesen
oder dort in Empfang genommen wurden. Die
zweite Ausfertigung des Antrages wird sodann
unter Anschluß sämtlicher Belege sowie einer allfälligen
Vollmacht im Weg des Bundesministeriums
für Finanzen dem Finanzamt zugeleitet,
das für die Veranlagung des Ertragschuldners zur
Körperschaftsteuer in Österreich zuständig ist.
(7) Das im Abs. 6 bezeichnete Finanzamt hat
über den Antrag zu entscheiden.
Entlastung von der Quellenbesteuerung im
Vereinigten Königreich
§ 2. (1) Zur Erlangung der in Art. 10 vorgesehenen
Steuergutschrift bei Dividenden sowie der
in den Art. 11, 12 und 18 des Abkommens vorgesehenen
Entlastung von der britischen Einkommensbesteuerung
bei Zinsen, Lizenzgebühren,
privaten Ruhegehältern und Renten hat der
Steuerpflichtige diesbezügliche Anträge unter Verwendung
des jeweils in Betracht kommenden
Vordruckes (Anlagen 2 bis 7) zu stellen. Die entsprechenden
Vordrucke lauten wie folgt
Dividenden dürfen in ein Antragsformular für
Zinsen, Lizenzgebühren, Ruhegehälter und Renten
nicht aufgenommen werden. Die Vordrucke und
das zugehörige Merkblatt sind in Österreich bei
den Finanzlandesdirektionen erhältlich.
(2) Zur Erlangung der in Art. 25 des Abkommens
vorgesehenen Entlastung von der britischen
Einkommensbesteuerung hat der Steuerpflichtige
einen Steuerrückerstattungsantrag unter Verwendung
des Vordruckes „R 43 (Foreign)" (Anlage 8)
zu stellen. Dieser Vordruck und das zugehörige
Merkblatt sind in Österreich bei den Finanzlandesdirektionen
erhältlich.
(3) Anträge auf Steuergutschrift oder Steuerentlastung
sind in zweifacher Ausfertigung bei dem
Finanzamt einzubringen, das für die Einkommens-
(Körperschafts)besteuerung des Antragstellers in
Österreich zuständig ist. Anträge auf den Vordrucken
„AUSTRIA/INDIVIDUAL/CREDIT"
und „AUSTRIA/COMPANY/CREDIT" sind jedoch
nur anläßlich der erstmaligen Antragstellung
bei diesem Finanzamt einzubringen; weitere
Anträge sind vom Antragsteller unmittelbar an
den Inspector of Foreign Dividends, Lynwood
Road, Thames Ditton, Surrey, England, KT7
ODP, zu senden.
(4) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug
der Einkünfte anzuschließen.
(5) Das Finanzamt hat zu prüfen, ob der Antragsteller
in Österreich ansässig (Art. 4 des Abkommens)
ist. Zutreffendenfalls ist dies auf der in
englischer Sprache abgefaßten Antragsausfertigung
zu bestätigen; diese Ausfertigung ist sodann
unter Anschluß sämtlicher Belege dem Bundesministerium
für Finanzen vorzulegen, das die
Weiterleitung an die zur Durchführung des Abkommens
im Vereinigten Königreich zuständige
Stelle besorgt. Die in deutscher Sprache abgefaßte
Antragsausfertigung verbleibt beim Finanzamt.
Wohnsitzbescheinigung
§ 3. (1) Auf Antrag des Steuerpflichtigen hat
das für seine Einkommens(Vermögens)besteuerung
in Österreich zuständige Finanzamt für
Zwecke der Steuerentlastung im Vereinigten
Königreich zu bescheinigen, daß der Steuerpflichtige
gemäß Art. 4 des Abkommens in Österreich
ansässig ist (österreichische Wohnsitzbescheinigung).
(2) Steuerpflichtige, die zur Erlangung einer
abkommensgemäßen Steuerentlastung in Österreich
den Nachweis erbringen müssen, daß sie im
Vereinigten Königreich ansässig sind und daß die
Voraussetzung des Art. 3 Abs. 2 des Abkommens
für die Steuerentlastung in Österreich erfüllt
ist, können diesen Nachweis durch Vorlage
einer hierüber von den britischen Steuerbehörden
ausgestellten Bestätigung (britische Wohnsitzbescheinigung)
erbringen. Die britische Wohnsitzbescheinigung
wird von dem H. M. Inspector of
Taxes ausgestellt, der für die Einkommensbesteuerung
des Steuerpflichtigen im Vereinigten Königreich
zuständig ist.