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505_1979 AT

505. Verordnung: Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 505. Verordnung: Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen

Auf Grund der Art. 10, 11, 12, 18 und 23 des

Abkommens vom 30. April 1969, BGBl. Nr. 390/

1970, zwischen der Republik Österreich und dem

Vereinigten Königreich von Großbritannien und

Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

und zur Verhinderung der Steuerumgehung

bei den Steuern vom Einkommen in der durch

das Protokoll vom 17. November 1977, BGBl.

Nr, 585/1978, geänderten Fassung (im folgenden

als „Abkommen" bezeichnet) wird verordnet

Entlastung von der Kapitalertragsteuer in

Österreich

§ 1. (1) Bei Einkünften, die gemäß den Bestimmungen

des Einkommensteuergesetzes 1972,

BGBl. Nr. 440, in Österreich der Kapitalertragsteuer

unterliegen, ist der volle Steuerabzug auch

von den Einkünften solcher Personen vorzunehmen,

die gemäß Art. 4 des Abkommens im

Vereinigten Königreich ansässig sind.

(2) Der Steuerpflichtige ist berechtigt, die Rückerstattung

jener Beträge an Kapitalertragsteuer

zu begehren, die über das nach den Bestimmungen

des Abkommens zulässige Ausmaß hinaus einbehalten

wurden.

(3) Der Anspruch auf Steuerrückerstattung

gemäß Abs. 2 steht nur jener Person zu, die im

Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte das Recht

auf Nutzung der diese Einkünfte abwerfenden

Kapitalanlagen besaß.

(4) Steuerrückerstattungsanträge sind unter

Verwendung der Vordrucke R-UK 2 (Anlage 1)

geltend zu machen. Der Antrag ist innerhalb von

drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in

dem die besteuerten Einkünfte zugeflossen sind,

bei der für die Einkommensbesteuerung des Antragstellers

zuständigen britischen Veranlagungsbehörde

(H. M. Inspector of Taxes) in zweifacher

Ausfertigung einzureichen. Entstehen im Lauf

eines Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche,

so sind sie möglichst zusammen in einem

Antrag geltend zu machen, Ansprüche aus drei

Jahren können in einem Antrag zusammengefaßt

werden. Soweit jedoch die in Österreich ansässigen

Ertragschuldner nicht vom selben Finanzamt zur

Körperschaftsteuer veranlagt werden, sind gesonderte

Anträge einzureichen.

(5) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug

der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag

durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine

Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Abs. 3) beizulegen.

(6) Der britische H. M. Inspector of Taxes bestätigt

zutreffendenfalls auf der zweiten Antragsausfertigung,

daß der Antragsteller für Zwecke

der Einkommensteuer des Vereinigten Königreiches

im Vereinigten Königreich ansässig ist.

Dieser Bestätigungsvermerk enthält ferner entweder

den Hinweis daß die Steuerpflicht des Antragstellers

nicht auf die Beträge eingeschränkt ist,

die in das Vereinigte Königreich überwiesen oder

dort in Empfang genommen werden, oder er gibt

an, mit welchem Betrag die besteuerten Kapitalerträge

in das Vereinigte Königreich überwiesen

oder dort in Empfang genommen wurden. Die

zweite Ausfertigung des Antrages wird sodann

unter Anschluß sämtlicher Belege sowie einer allfälligen

Vollmacht im Weg des Bundesministeriums

für Finanzen dem Finanzamt zugeleitet,

das für die Veranlagung des Ertragschuldners zur

Körperschaftsteuer in Österreich zuständig ist.

(7) Das im Abs. 6 bezeichnete Finanzamt hat

über den Antrag zu entscheiden.

Entlastung von der Quellenbesteuerung im

Vereinigten Königreich

§ 2. (1) Zur Erlangung der in Art. 10 vorgesehenen

Steuergutschrift bei Dividenden sowie der

in den Art. 11, 12 und 18 des Abkommens vorgesehenen

Entlastung von der britischen Einkommensbesteuerung

bei Zinsen, Lizenzgebühren,

privaten Ruhegehältern und Renten hat der

Steuerpflichtige diesbezügliche Anträge unter Verwendung

des jeweils in Betracht kommenden

Vordruckes (Anlagen 2 bis 7) zu stellen. Die entsprechenden

Vordrucke lauten wie folgt

Dividenden dürfen in ein Antragsformular für

Zinsen, Lizenzgebühren, Ruhegehälter und Renten

nicht aufgenommen werden. Die Vordrucke und

das zugehörige Merkblatt sind in Österreich bei

den Finanzlandesdirektionen erhältlich.

(2) Zur Erlangung der in Art. 25 des Abkommens

vorgesehenen Entlastung von der britischen

Einkommensbesteuerung hat der Steuerpflichtige

einen Steuerrückerstattungsantrag unter Verwendung

des Vordruckes „R 43 (Foreign)" (Anlage 8)

zu stellen. Dieser Vordruck und das zugehörige

Merkblatt sind in Österreich bei den Finanzlandesdirektionen

erhältlich.

(3) Anträge auf Steuergutschrift oder Steuerentlastung

sind in zweifacher Ausfertigung bei dem

Finanzamt einzubringen, das für die Einkommens-

(Körperschafts)besteuerung des Antragstellers in

Österreich zuständig ist. Anträge auf den Vordrucken

„AUSTRIA/INDIVIDUAL/CREDIT"

und „AUSTRIA/COMPANY/CREDIT" sind jedoch

nur anläßlich der erstmaligen Antragstellung

bei diesem Finanzamt einzubringen; weitere

Anträge sind vom Antragsteller unmittelbar an

den Inspector of Foreign Dividends, Lynwood

Road, Thames Ditton, Surrey, England, KT7

ODP, zu senden.

(4) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug

der Einkünfte anzuschließen.

(5) Das Finanzamt hat zu prüfen, ob der Antragsteller

in Österreich ansässig (Art. 4 des Abkommens)

ist. Zutreffendenfalls ist dies auf der in

englischer Sprache abgefaßten Antragsausfertigung

zu bestätigen; diese Ausfertigung ist sodann

unter Anschluß sämtlicher Belege dem Bundesministerium

für Finanzen vorzulegen, das die

Weiterleitung an die zur Durchführung des Abkommens

im Vereinigten Königreich zuständige

Stelle besorgt. Die in deutscher Sprache abgefaßte

Antragsausfertigung verbleibt beim Finanzamt.

Wohnsitzbescheinigung

§ 3. (1) Auf Antrag des Steuerpflichtigen hat

das für seine Einkommens(Vermögens)besteuerung

in Österreich zuständige Finanzamt für

Zwecke der Steuerentlastung im Vereinigten

Königreich zu bescheinigen, daß der Steuerpflichtige

gemäß Art. 4 des Abkommens in Österreich

ansässig ist (österreichische Wohnsitzbescheinigung).

(2) Steuerpflichtige, die zur Erlangung einer

abkommensgemäßen Steuerentlastung in Österreich

den Nachweis erbringen müssen, daß sie im

Vereinigten Königreich ansässig sind und daß die

Voraussetzung des Art. 3 Abs. 2 des Abkommens

für die Steuerentlastung in Österreich erfüllt

ist, können diesen Nachweis durch Vorlage

einer hierüber von den britischen Steuerbehörden

ausgestellten Bestätigung (britische Wohnsitzbescheinigung)

erbringen. Die britische Wohnsitzbescheinigung

wird von dem H. M. Inspector of

Taxes ausgestellt, der für die Einkommensbesteuerung

des Steuerpflichtigen im Vereinigten Königreich

zuständig ist.

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