505. Notenwechsel über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Simbach-Innbrücke
Gesetzestext (1 Artikel)
AUSWÄRTIGES AMT
510-511.13/3 OST
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen
Botschaft mitzuteilen, daß die für
die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden
der Bundesrepublik Deutschland in
Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens
vom 14. September 1955 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung
im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957
folgende Vereinbarungen über die Errichtung
vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen
am Grenzübergang Simbach-Innbrücke
vorschlagen
Artikel 1
Am Grenzübergang Simbach-Innbrücke werden
auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische
Grenzdienststellen errichtet.
Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4
Absatz 3 des Abkommens vom 14. September
1955 umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten
gemeinsam benützten Flächen, Anlagen
und Räume, und zwar
— die Innbrücke von der gemeinsamen
Grenze bis zur Innstraße;
— die Innstraße einschließlich der Gehsteige
von der Innbrücke bis zur Einmündung
der Gartenstraße;
— den Hochwasserdamm zu beiden Seiten
der Innstraße jeweils bis zu den Gabelungen
des Dammweges;
— die zu den Gebäuden Innstraße Nr. 46
und 48 gehörenden Grundstücke sowie
den Zufahrtsweg von der Innstraße
zum Hof des Hauses Innstraße Nr. 46;
— die beiden Abfertigungskioske auf dem
Hochwasserdamm;
— den Untersuchungsraum im Kellergeschoß
des Gebäudes Innstraße Nr. 48;
— den Gemeinschaftsraum (Unterrichtsraum)
im Kellergeschoß des Gebäudes
Innstraße Nr. 46;
— die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege
in den Erd- und Kellergeschossen
der Gebäude Innstraße
Nr. 46 und 48 sowie im 1. Obergeschoß
des Gebäudes Innstraße Nr. 48;
b) die den österreichischen Bediensteten zur
alleinigen Benützung überlassenen Räume,
und zwar
— das gesamte Erdgeschoß des Gebäudes
Innstraße Nr. 46 ausgenommen den
gemeinsam benützten Flur;
— im Gebäude Innstraße Nr. 48 im
1. Obergeschoß die in der Westhälfte
gelegenen fünf Räume mit dem dazugehörigen
Flur, im Erdgeschoß den
Raum rechts neben dem Eingang und
den Raum neben der Kellertreppe sowie
im Kellergeschoß die beiden Räume
unter der Toilette und unter dem Hauseingang.
Artikel 3
Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung
tritt die Vereinbarung vom 12. Juni 1974 über
die Errichtung vorgeschobener österreichischer
Grenzdienststellen am Grenzübergang Simbach-
Innbrücke Kundgemacht in BGBl. Nr. 341/1974 außer Kraft.
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen,
daß durch den Austausch dieser Verbalnote und
der Antwortnote der Österreichischen Botschaft
die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im
Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens
vom 14. September 1955 bildet, die am 1. November
1978 in Kraft tritt und die auf diplomatischem
Wege unter Einhaltung einer Frist
von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines
Monats gekündigt werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß,
die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten
Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 24. August 1978
L.S.
An die
Österreichische Botschaft
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
Zl. 112.05/28-A/78
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem
Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote
vom 24. August 1978, 510-511.13/3 OST,
zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet
„Das Auswärtige Amt ... (es folgt der weitere
Text der deutschen Eröffnungsnote) .. . versichern."
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen
Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung
damit einverstanden ist, daß die
vorgeschlagene Regelung durch den Austausch
der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser
Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne
des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom
14. September 1955 bildet, die am 1. November
1978 in Kraft tritt und die auf diplomatischem
Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs
Monaten je auf den ersten Tag eines Monats
gekündigt werden kann.
Die Österreichische Botschaft benützt gerne
auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den
Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu
erneuern.
Bonn, am 24. August 1978
L. S.
An das
Auswärtige Amt
53 Bonn — 1