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505_1978 AT

505. Notenwechsel über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Simbach-Innbrücke

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 505. Notenwechsel über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Simbach-Innbrücke

AUSWÄRTIGES AMT

510-511.13/3 OST

Verbalnote

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen

Botschaft mitzuteilen, daß die für

die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden

der Bundesrepublik Deutschland in

Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens

vom 14. September 1955 zwischen

der Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung

im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957

folgende Vereinbarungen über die Errichtung

vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen

am Grenzübergang Simbach-Innbrücke

vorschlagen

Artikel 1

Am Grenzübergang Simbach-Innbrücke werden

auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische

Grenzdienststellen errichtet.

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4

Absatz 3 des Abkommens vom 14. September

1955 umfaßt

a) die von den Bediensteten beider Staaten

gemeinsam benützten Flächen, Anlagen

und Räume, und zwar

— die Innbrücke von der gemeinsamen

Grenze bis zur Innstraße;

— die Innstraße einschließlich der Gehsteige

von der Innbrücke bis zur Einmündung

der Gartenstraße;

— den Hochwasserdamm zu beiden Seiten

der Innstraße jeweils bis zu den Gabelungen

des Dammweges;

— die zu den Gebäuden Innstraße Nr. 46

und 48 gehörenden Grundstücke sowie

den Zufahrtsweg von der Innstraße

zum Hof des Hauses Innstraße Nr. 46;

— die beiden Abfertigungskioske auf dem

Hochwasserdamm;

— den Untersuchungsraum im Kellergeschoß

des Gebäudes Innstraße Nr. 48;

— den Gemeinschaftsraum (Unterrichtsraum)

im Kellergeschoß des Gebäudes

Innstraße Nr. 46;

— die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege

in den Erd- und Kellergeschossen

der Gebäude Innstraße

Nr. 46 und 48 sowie im 1. Obergeschoß

des Gebäudes Innstraße Nr. 48;

b) die den österreichischen Bediensteten zur

alleinigen Benützung überlassenen Räume,

und zwar

— das gesamte Erdgeschoß des Gebäudes

Innstraße Nr. 46 ausgenommen den

gemeinsam benützten Flur;

— im Gebäude Innstraße Nr. 48 im

1. Obergeschoß die in der Westhälfte

gelegenen fünf Räume mit dem dazugehörigen

Flur, im Erdgeschoß den

Raum rechts neben dem Eingang und

den Raum neben der Kellertreppe sowie

im Kellergeschoß die beiden Räume

unter der Toilette und unter dem Hauseingang.

Artikel 3

Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung

tritt die Vereinbarung vom 12. Juni 1974 über

die Errichtung vorgeschobener österreichischer

Grenzdienststellen am Grenzübergang Simbach-

Innbrücke Kundgemacht in BGBl. Nr. 341/1974 außer Kraft.

Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen,

daß durch den Austausch dieser Verbalnote und

der Antwortnote der Österreichischen Botschaft

die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im

Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens

vom 14. September 1955 bildet, die am 1. November

1978 in Kraft tritt und die auf diplomatischem

Wege unter Einhaltung einer Frist

von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines

Monats gekündigt werden kann.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß,

die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten

Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 24. August 1978

L.S.

An die

Österreichische Botschaft

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

Zl. 112.05/28-A/78

Verbalnote

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem

Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote

vom 24. August 1978, 510-511.13/3 OST,

zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet

„Das Auswärtige Amt ... (es folgt der weitere

Text der deutschen Eröffnungsnote) .. . versichern."

Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen

Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung

damit einverstanden ist, daß die

vorgeschlagene Regelung durch den Austausch

der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser

Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne

des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom

14. September 1955 bildet, die am 1. November

1978 in Kraft tritt und die auf diplomatischem

Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs

Monaten je auf den ersten Tag eines Monats

gekündigt werden kann.

Die Österreichische Botschaft benützt gerne

auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den

Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu

erneuern.

Bonn, am 24. August 1978

L. S.

An das

Auswärtige Amt

53 Bonn — 1

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