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505_1977 AT

505. Verordnung: Schulfreierklärung des 31. Oktober 1977

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 505. Verordnung: Schulfreierklärung des 31. Oktober 1977

Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Schulreitgesetzes,

BGBl. Nr. 193/1964, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 468/1974 wird

verordnet

Für die im Schulorganisationsgesetz geregelten

mittleren und höheren Schulen und Akademien

sowie die den Pädagogischen Akademien eingegliederten

Übungsschulen, das Bundes-Blindenerziehungsinstitut

in Wien, das Bundes-Taubstummeninstitut

in Wien und die Bundes-Berufsschule

für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich

wind der 31. Oktober 1977 schulfrei

erklärt.

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