505. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 127 Rohrbacher Straße im Bereich der Gemeinden Neufelden und Altenfelden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 127
Rohrbacher Straße wird im Bereich der Gemeinden
Neufelden und Altenfelden wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 35,55 (alt)/km 36,20 (neu), das ist 575 m
vor der Gemeindegrenze zwischen Neufelden und
Altenfelden, verläuft sodann in einem Rechtsbogen
nördlich an Altenfelden vorbei und führt
in der Folge unter teilweiser Benützung der alten
Trasse bis zur Wiedereinbindung in die be-
stehende Bundesstraßentrasse bei km 38,98 (alt)/
km 39,03 (neu).
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung sowie bei den Gemeinden Neufelden
und Altenfelden aufliegenden Planunterlagen
(Katastermaßstab 1:2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.