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505_1976 AT

505. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 127 Rohrbacher Straße im Bereich der Gemeinden Neufelden und Altenfelden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 505. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 127 Rohrbacher Straße im Bereich der Gemeinden Neufelden und Altenfelden

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 127

Rohrbacher Straße wird im Bereich der Gemeinden

Neufelden und Altenfelden wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 35,55 (alt)/km 36,20 (neu), das ist 575 m

vor der Gemeindegrenze zwischen Neufelden und

Altenfelden, verläuft sodann in einem Rechtsbogen

nördlich an Altenfelden vorbei und führt

in der Folge unter teilweiser Benützung der alten

Trasse bis zur Wiedereinbindung in die be-

stehende Bundesstraßentrasse bei km 38,98 (alt)/

km 39,03 (neu).

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Oberösterreichischen

Landesregierung sowie bei den Gemeinden Neufelden

und Altenfelden aufliegenden Planunterlagen

(Katastermaßstab 1:2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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