505_1974
AT
505. Bundesgesetz: Änderung des Forstsaatgutgesetzes
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 505. Bundesgesetz: Änderung des Forstsaatgutgesetzes
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Forstsaatgutgesetz, BGBl. Nr. 114/1960,
wird geändert wie folgt
1. § 15 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Die Überwachungsorgane dürfen ein Geschäfts-
oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in
dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich
geworden ist, während der Dauer und
nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses nicht
offenbaren oder verwerten."
2. § 17 Abs. 4 entfällt.
3. In der Vollzugsklausel entfällt die Anführung
des Bundesministeriums für Justiz.
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1975
in Kraft.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
betraut.