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505_1974 AT

505. Bundesgesetz: Änderung des Forstsaatgutgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 505. Bundesgesetz: Änderung des Forstsaatgutgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Forstsaatgutgesetz, BGBl. Nr. 114/1960,

wird geändert wie folgt

1. § 15 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Die Überwachungsorgane dürfen ein Geschäfts-

oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in

dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich

geworden ist, während der Dauer und

nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses nicht

offenbaren oder verwerten."

2. § 17 Abs. 4 entfällt.

3. In der Vollzugsklausel entfällt die Anführung

des Bundesministeriums für Justiz.

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1975

in Kraft.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

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