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505. Bundesgesetz: Flugsicherungsstreckengebührengesetz 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 505. Bundesgesetz: Flugsicherungsstreckengebührengesetz 1973

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Für die Bereitstellung von Flugsicherungsstreckennavigationseinrichtungen

und

-diensten sind Gebühren zu entrichten (Flugsicherungsstreckengebühren).

(2) Die Gebühr (r) ist nach folgender Formel

zu berechnen

r = t X N.

In dieser Formel bedeuten t den Gebührensatz

(Abs. 6) und N die aus folgender Berechnung ermittelte

Anzahl der Dienstleistungseinheiten

N = d X p,

wobei unter d der Flugstreckenfaktor (Abs. 3)

und unter p der Luftfahrzeuggewichtsfaktor

(Abs. 4) zu verstehen ist.

(3) Der Flugstreckenfaktor entspricht dem hundertsten

Teil der in Kilometern ausgedrückten

Großkreisentfernung zwischen dem Abflugplatz

bzw. der Einflugstelle in den der österreichischen

Zuständigkeit unterliegenden Luftraum und dem

ersten Zielflugplatz bzw. der Ausflugstelle aus

dem der österreichischen Zuständigkeit unterliegenden

Luftraum abzüglich 20 Kilometer für

jeden Start und jede Landung, unter Zugrundelegung

der meistbeflogenen Flugstrecke zwischen

dem Abflugplatz und dem ersten Zielflugplatz.

Der Flugstreckenfaktor wird durch eine Zahl

mit zwei Dezimalstellen ausgedrückt. Die meistbeflogenen

Flugstrecken sind alljährlich neu zu

ermitteln. Soweit keine meistbeflogene Strecke

zwischen zwei Flugplätzen ermittelt werden

kann, gilt die kürzeste Strecke als beflogene

Flugstrecke.

(4) Der Luftfahrzeuggewichtsfaktor entspricht

der Quadratwurzel aus dem durch fünfzig geteilten,

in metrischen Tonnen ausgedrückten

höchstzulässigen Abfluggewicht des Luftfahrzeuges

auf Grund des Lufttüchtigkeitszeugnisses,

des Flughandbuches oder eines anderen, gleichwertigen

amtlichen Dokumentes. Der Luftfahrzeuggewichtsfaktor

wird durch eine Zahl mit

zwei Dezimalstellen ausgedrückt. Der Bundesminister

für Verkehr hat durch Verordnung

unter Berücksichtigung der Regelungen der europäischen

Staaten mit einem nach diesem Bundesgesetz

geltenden, gleichartigen Gebührensystem

zu bestimmen, welches Gewicht bei Luftfahrzeugen

verschiedener Ausführungen derselben Type

als höchstzulässiges Abfluggewicht gilt.

(5) Die Summe der für die Gebührenberechnung

zu berücksichtigenden Kosten (Gebührenerhebungsgrundlage)

ist an Hand der in einem

vom Bundesminister für Verkehr durch Verordnung

unter Berücksichtigung der Regelungen der

europäischen Staaten mit einem nach diesem

Bundesgesetz geltenden, gleichartigen Gebührensystem

zu bestimmenden Haushaltsjahr — und

zwar einem möglichst kurz, jedenfalls nicht mehr

als jeweils drei Jahre vor der Feststellung des

Wertes der Dienstleistungseinheit (Abs. 6) zurückliegenden

Haushaltsjahr — entstandenen

Kosten für Flugsicherungsstreckennavigationseinrichtungen

und -dienste zuzüglich 15 Prozent

festzustellen. Der Kostendeckungssatz ist vom

Bundesminister für Verkehr durch Verordnung

unter Berücksichtigung des Kostendeckungssatzes

der europäischen Staaten mit einem nach diesem

Bundesgesetz geltenden, gleichartigen Gebührensystem

zu bestimmen und darf für den mit Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes beginnenden

Zweijahreszeitraum nicht mehr als 30 Prozent

und — bei möglichst gleichmäßiger Erhöhung

für jeweils zwei Jahre — frühestens ab 1. November

1978 100 Prozent betragen.

(6) Der Wert der vom Bundesminister für

Verkehr durch Verordnung festzustellenden

Dienstleistungseinheit (Gebührensatz) ist durch

Teilung der Gebührenerhebungsgrundlage

(Abs. 5) durch die Anzahl der im selben Zeitraum

— jedoch unter Berücksichtigung des

letzten sich mit diesem Zeitraum überschneidenden

Erhebungsjahres — erbrachten Dienstleistungseinheiten

(Abs. 1) und Hinzuzählung

des vollen regionalen Vereinnahmungskostensatzes

zu ermitteln. Der regionale Vereinnahmungskostensatz

ergibt sich aus den geschätzten

jährlichen Gesamtvereinnahmungskosten der

Gebühreneinhebungsstelle, geteilt durch die geschätzte

Gesamtzahl der in diesem Zeitraum im

Gebührenerhebungsgebiet erbrachten Dienstleistungseinheiten.

Der Wert der Dienstleistungseinheit

ist in Abständen von jeweils zwei Jahren

jedenfalls neu zu berechnen.

(7) In die Erhebungsgrundlage (Abs. 5) nicht

einzubeziehen sind operationeile Militärflüge sowie

Such- und Rettungsflüge. Der Bundesminister

für Verkehr hat durch Verordnung unter

Berücksichtigung der Regelungen der europäischen

Staaten mit einem nach diesem Bundesgesetz

geltenden, gleichartigen Gebührensystem

festzustellen, für welche Arten von gebührenbefreiten

Flügen (§ 3) die Erhebungsgrundlage

allenfalls berichtigt wird.

(8) Bei Änderungen des in Wien geltenden

Wechselkurses von österreichischen Schilling und

Dollars der Vereinigten Staaten von Amerika hat

der Bundesminister für Verkehr durch Verordnung

die auf Grund der Abs. 2 bis 7 zu errechnende

Gebühr neu festzustellen.

§ 2. (1) Die Gebührenpflicht entsteht — unbeschadet

der Bestimmungen im § 1 Abs. 3 —

mit der Durchführung von Flügen oder Teilen

von Flügen innerhalb des der österreichischen

Zuständigkeit unterliegenden Luftraumes, für

die Streckennavigationseinrichtungen und

-dienste bereitgestellt sind.

(2) Zur Entrichtung der Flugsicherungsstrekkengebühren

sind die Halter der Luftfahrzeuge

verpflichtet, mit denen solche Flüge durchgeführt

worden sind. Im Zweifel gilt der Eigentümer

des Luftfahrzeuges als sein Halter.

§ 3. (1) Der Bundesminister für Verkehr hat

durch Verordnung unter Berücksichtigung der

Regelungen der europäischen Staaten mit einem

nach diesem Bundesgesetz geltenden, gleichartigen

Gebührensystem zu bestimmen, daß für

folgende Arten von Flügen keine oder ermäßigte

Flugsicherungsstreckengebühren zu entrichten

sind

a) für Flüge, die in die Erhebungsgrundlage

nicht einzubeziehen sind oder für welche

die Erhebungsgrundlage berichtigt wird

(§ 1 Abs. 7);

b) für im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt

oder unentgeltlich durchgeführte

Flüge; das sind Flüge zur Vermessung oder

Überwachung von Flugnavigationseinrichtungen,

Erprobungsflüge und Flüge, die

ausschließlich der Schulung oder Ausbildung

von Luftfahrern dienen, sowie mit

Staatsluftfahrzeugen ohne Gewinnabsicht

durchgeführte Flüge;

c) für Flüge, bei denen die Berechnung oder

die Einhebung einen im Vergleich zur Gebührenhöhe

unverhältnismäßigen Aufwand

erfordern würde oder bei denen Flugsicherungsstreckennavigationseinrichtungen

und

-dienste normalerweise nur in geringem

Maße in Anspruch genommen werden

oder bei denen im Interesse der Sicherheit

der Luftfahrt eine Gebührenbefreiung

oder Gebührenermäßigung zweckmäßig erscheint;

das sind nach dem derzeitigen

Stand des Luftverkehrs, der Flugsicherung

und des Gebührensystems vor allem Rundflüge,

Flüge, die ausschließlich nach den

Sichtflugregeln durchgeführt werden, Flüge

mit Kleinluftfahrzeugen und Inlandsflüge.

(2) Für Flüge über den Nordatlantik, für die

in den europäischen Staaten mit einem nach diesem

Bundesgesetz geltenden, gleichartigen Gebührensystem

Pauschalgebühren auf Grund gewogener

mittlerer Entfernungen nach den

Grundsätzen des § 1 festgelegt sind, hat der

Bundesminister für Verkehr durch Verordnung

derartige Pauschalgebühren für den gesamten

Flug innerhalb der europäischen Staaten mit

einem nach diesem Bundesgesetz geltenden,

gleichartigen Gebührensystem festzusetzen, sofern

der Abflug innerhalb des Bundesgebietes

erfolgt oder der der österreichischen Zuständigkeit

unterliegende Luftraum als jener Luftraum

anzusehen ist, in den von den Lufträumen der

europäischen Staaten mit einem nach diesem

Bundesgesetz geltenden, gleichartigen Gebührensystem

als ersten eingeflogen wird. Diese Pauschalgebühren

sind entsprechend den Grundsätzen

des § 1 auf die bezeichneten Staaten aufzuteilen,

sofern tatsächlich Gegenseitigkeit gewährleistet

ist.

§ 4. (1) Die Flugsicherungsstreckengebühren

sind auf Aufforderung durch die EUROCONTROL

an diese innerhalb von 30 Tagen, gerechnet

vom Tage der Absendung der Zahlungsaufforderung,

zu bezahlen.

(2) Der Gebührenbetrag ist in Dollars der

Vereinigten Staaten von Amerika zu entrichten.

Erfolgt die Zahlung auf ein Bankkonto der

EUROCONTROL in einem Mitgliedstaat oder

einem Vertragsstaat dieser Organisation, so

kann sie in der jeweiligen Landeswährung erfolgen,

wenn der Zahlungspflichtige Angehöriger

des betreffenden Staates ist. Die Umrechnung der

Dollarbeträge in diese Landeswährung hat zu

dem am Tage und Ort der Zahlung für Handelsgeschäfte

geltenden Kurs zu erfolgen.

(3) Der Bundesminister für Verkehr hat durch

Verordnung unter Berücksichtigung der Regelungen

der europäischen Staaten mit einem nach

diesem Bundesgesetz geltenden, gleichartigen Gebührensystem

zu bestimmen, inwieweit Verzugszinsen

zu entrichten sind und gegebenenfalls,

inwieweit von der Einhebung von Verzugszinsen

wegen Geringfügigkeit oder wegen des voraussichtlich

unverhältnismäßigen Aufwandes abzusehen

ist. Die Höhe der Verzugszinsen darf mit

nicht mehr als neun Prozent pro Jahr festgesetzt

werden. Der Zeitpunkt, ab dem Verzugszinsen

zu entrichten sind, darf nicht vor dem dreißigsten

Tage nach Durchführung des gebührenpflichtigen

Fluges liegen.

§ 5. (1) Kommt ein Gebührenschuldner der

Aufforderung zur Zahlung an die EUROCONTROL

nicht nach, so hat das Bundesamt

für Zivilluftfahrt einen Zahlungsauftrag zu erlassen.

(2) Auf das Verfahren finden ab der Einleitung

des Verfahrens zur Erlassung des Zahlungsauftrages

durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt das

EGVG 1950, das AVG 1950 und das WG 1950,

jeweils in der geltenden Fassung, Anwendung.

(3) Über Berufungen gegen die vom Bundesamt

für Zivilluftfahrt erlassenen Zahlungsaufträge

entscheidet der Bundesminister für Verkehr.

§ 6. Flugsicherungsstreckengebühren genießen

im Konkurs- und Ausgleichsverfahren das Vorrecht

nach § 52 der Konkursordnung bzw. nach

§ 23 der Ausgleichsordnung mit den dort angeführten

Einschränkungen.

§ 7. Flugsicherungsstreckengebühren nach Maßgabe

dieses Bundesgesetzes sind für die Bereitstellung

von Flugsicherungsstreckennavigationseinrichtungen

und -diensten für Flüge zu entrichten,

die nach dem 31. Oktober 1973 durchgeführt

werden.

§ 8. Mit der Vollziehung des § 6 dieses Bundesgesetzes

wird der Bundesminister für Justiz,

mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Verkehr

betraut.

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