505. Bundesgesetz: Flugsicherungsstreckengebührengesetz 1973
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Für die Bereitstellung von Flugsicherungsstreckennavigationseinrichtungen
und
-diensten sind Gebühren zu entrichten (Flugsicherungsstreckengebühren).
(2) Die Gebühr (r) ist nach folgender Formel
zu berechnen
r = t X N.
In dieser Formel bedeuten t den Gebührensatz
(Abs. 6) und N die aus folgender Berechnung ermittelte
Anzahl der Dienstleistungseinheiten
N = d X p,
wobei unter d der Flugstreckenfaktor (Abs. 3)
und unter p der Luftfahrzeuggewichtsfaktor
(Abs. 4) zu verstehen ist.
(3) Der Flugstreckenfaktor entspricht dem hundertsten
Teil der in Kilometern ausgedrückten
Großkreisentfernung zwischen dem Abflugplatz
bzw. der Einflugstelle in den der österreichischen
Zuständigkeit unterliegenden Luftraum und dem
ersten Zielflugplatz bzw. der Ausflugstelle aus
dem der österreichischen Zuständigkeit unterliegenden
Luftraum abzüglich 20 Kilometer für
jeden Start und jede Landung, unter Zugrundelegung
der meistbeflogenen Flugstrecke zwischen
dem Abflugplatz und dem ersten Zielflugplatz.
Der Flugstreckenfaktor wird durch eine Zahl
mit zwei Dezimalstellen ausgedrückt. Die meistbeflogenen
Flugstrecken sind alljährlich neu zu
ermitteln. Soweit keine meistbeflogene Strecke
zwischen zwei Flugplätzen ermittelt werden
kann, gilt die kürzeste Strecke als beflogene
Flugstrecke.
(4) Der Luftfahrzeuggewichtsfaktor entspricht
der Quadratwurzel aus dem durch fünfzig geteilten,
in metrischen Tonnen ausgedrückten
höchstzulässigen Abfluggewicht des Luftfahrzeuges
auf Grund des Lufttüchtigkeitszeugnisses,
des Flughandbuches oder eines anderen, gleichwertigen
amtlichen Dokumentes. Der Luftfahrzeuggewichtsfaktor
wird durch eine Zahl mit
zwei Dezimalstellen ausgedrückt. Der Bundesminister
für Verkehr hat durch Verordnung
unter Berücksichtigung der Regelungen der europäischen
Staaten mit einem nach diesem Bundesgesetz
geltenden, gleichartigen Gebührensystem
zu bestimmen, welches Gewicht bei Luftfahrzeugen
verschiedener Ausführungen derselben Type
als höchstzulässiges Abfluggewicht gilt.
(5) Die Summe der für die Gebührenberechnung
zu berücksichtigenden Kosten (Gebührenerhebungsgrundlage)
ist an Hand der in einem
vom Bundesminister für Verkehr durch Verordnung
unter Berücksichtigung der Regelungen der
europäischen Staaten mit einem nach diesem
Bundesgesetz geltenden, gleichartigen Gebührensystem
zu bestimmenden Haushaltsjahr — und
zwar einem möglichst kurz, jedenfalls nicht mehr
als jeweils drei Jahre vor der Feststellung des
Wertes der Dienstleistungseinheit (Abs. 6) zurückliegenden
Haushaltsjahr — entstandenen
Kosten für Flugsicherungsstreckennavigationseinrichtungen
und -dienste zuzüglich 15 Prozent
festzustellen. Der Kostendeckungssatz ist vom
Bundesminister für Verkehr durch Verordnung
unter Berücksichtigung des Kostendeckungssatzes
der europäischen Staaten mit einem nach diesem
Bundesgesetz geltenden, gleichartigen Gebührensystem
zu bestimmen und darf für den mit Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes beginnenden
Zweijahreszeitraum nicht mehr als 30 Prozent
und — bei möglichst gleichmäßiger Erhöhung
für jeweils zwei Jahre — frühestens ab 1. November
1978 100 Prozent betragen.
(6) Der Wert der vom Bundesminister für
Verkehr durch Verordnung festzustellenden
Dienstleistungseinheit (Gebührensatz) ist durch
Teilung der Gebührenerhebungsgrundlage
(Abs. 5) durch die Anzahl der im selben Zeitraum
— jedoch unter Berücksichtigung des
letzten sich mit diesem Zeitraum überschneidenden
Erhebungsjahres — erbrachten Dienstleistungseinheiten
(Abs. 1) und Hinzuzählung
des vollen regionalen Vereinnahmungskostensatzes
zu ermitteln. Der regionale Vereinnahmungskostensatz
ergibt sich aus den geschätzten
jährlichen Gesamtvereinnahmungskosten der
Gebühreneinhebungsstelle, geteilt durch die geschätzte
Gesamtzahl der in diesem Zeitraum im
Gebührenerhebungsgebiet erbrachten Dienstleistungseinheiten.
Der Wert der Dienstleistungseinheit
ist in Abständen von jeweils zwei Jahren
jedenfalls neu zu berechnen.
(7) In die Erhebungsgrundlage (Abs. 5) nicht
einzubeziehen sind operationeile Militärflüge sowie
Such- und Rettungsflüge. Der Bundesminister
für Verkehr hat durch Verordnung unter
Berücksichtigung der Regelungen der europäischen
Staaten mit einem nach diesem Bundesgesetz
geltenden, gleichartigen Gebührensystem
festzustellen, für welche Arten von gebührenbefreiten
Flügen (§ 3) die Erhebungsgrundlage
allenfalls berichtigt wird.
(8) Bei Änderungen des in Wien geltenden
Wechselkurses von österreichischen Schilling und
Dollars der Vereinigten Staaten von Amerika hat
der Bundesminister für Verkehr durch Verordnung
die auf Grund der Abs. 2 bis 7 zu errechnende
Gebühr neu festzustellen.
§ 2. (1) Die Gebührenpflicht entsteht — unbeschadet
der Bestimmungen im § 1 Abs. 3 —
mit der Durchführung von Flügen oder Teilen
von Flügen innerhalb des der österreichischen
Zuständigkeit unterliegenden Luftraumes, für
die Streckennavigationseinrichtungen und
-dienste bereitgestellt sind.
(2) Zur Entrichtung der Flugsicherungsstrekkengebühren
sind die Halter der Luftfahrzeuge
verpflichtet, mit denen solche Flüge durchgeführt
worden sind. Im Zweifel gilt der Eigentümer
des Luftfahrzeuges als sein Halter.
§ 3. (1) Der Bundesminister für Verkehr hat
durch Verordnung unter Berücksichtigung der
Regelungen der europäischen Staaten mit einem
nach diesem Bundesgesetz geltenden, gleichartigen
Gebührensystem zu bestimmen, daß für
folgende Arten von Flügen keine oder ermäßigte
Flugsicherungsstreckengebühren zu entrichten
sind
a) für Flüge, die in die Erhebungsgrundlage
nicht einzubeziehen sind oder für welche
die Erhebungsgrundlage berichtigt wird
(§ 1 Abs. 7);
b) für im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt
oder unentgeltlich durchgeführte
Flüge; das sind Flüge zur Vermessung oder
Überwachung von Flugnavigationseinrichtungen,
Erprobungsflüge und Flüge, die
ausschließlich der Schulung oder Ausbildung
von Luftfahrern dienen, sowie mit
Staatsluftfahrzeugen ohne Gewinnabsicht
durchgeführte Flüge;
c) für Flüge, bei denen die Berechnung oder
die Einhebung einen im Vergleich zur Gebührenhöhe
unverhältnismäßigen Aufwand
erfordern würde oder bei denen Flugsicherungsstreckennavigationseinrichtungen
und
-dienste normalerweise nur in geringem
Maße in Anspruch genommen werden
oder bei denen im Interesse der Sicherheit
der Luftfahrt eine Gebührenbefreiung
oder Gebührenermäßigung zweckmäßig erscheint;
das sind nach dem derzeitigen
Stand des Luftverkehrs, der Flugsicherung
und des Gebührensystems vor allem Rundflüge,
Flüge, die ausschließlich nach den
Sichtflugregeln durchgeführt werden, Flüge
mit Kleinluftfahrzeugen und Inlandsflüge.
(2) Für Flüge über den Nordatlantik, für die
in den europäischen Staaten mit einem nach diesem
Bundesgesetz geltenden, gleichartigen Gebührensystem
Pauschalgebühren auf Grund gewogener
mittlerer Entfernungen nach den
Grundsätzen des § 1 festgelegt sind, hat der
Bundesminister für Verkehr durch Verordnung
derartige Pauschalgebühren für den gesamten
Flug innerhalb der europäischen Staaten mit
einem nach diesem Bundesgesetz geltenden,
gleichartigen Gebührensystem festzusetzen, sofern
der Abflug innerhalb des Bundesgebietes
erfolgt oder der der österreichischen Zuständigkeit
unterliegende Luftraum als jener Luftraum
anzusehen ist, in den von den Lufträumen der
europäischen Staaten mit einem nach diesem
Bundesgesetz geltenden, gleichartigen Gebührensystem
als ersten eingeflogen wird. Diese Pauschalgebühren
sind entsprechend den Grundsätzen
des § 1 auf die bezeichneten Staaten aufzuteilen,
sofern tatsächlich Gegenseitigkeit gewährleistet
ist.
§ 4. (1) Die Flugsicherungsstreckengebühren
sind auf Aufforderung durch die EUROCONTROL
an diese innerhalb von 30 Tagen, gerechnet
vom Tage der Absendung der Zahlungsaufforderung,
zu bezahlen.
(2) Der Gebührenbetrag ist in Dollars der
Vereinigten Staaten von Amerika zu entrichten.
Erfolgt die Zahlung auf ein Bankkonto der
EUROCONTROL in einem Mitgliedstaat oder
einem Vertragsstaat dieser Organisation, so
kann sie in der jeweiligen Landeswährung erfolgen,
wenn der Zahlungspflichtige Angehöriger
des betreffenden Staates ist. Die Umrechnung der
Dollarbeträge in diese Landeswährung hat zu
dem am Tage und Ort der Zahlung für Handelsgeschäfte
geltenden Kurs zu erfolgen.
(3) Der Bundesminister für Verkehr hat durch
Verordnung unter Berücksichtigung der Regelungen
der europäischen Staaten mit einem nach
diesem Bundesgesetz geltenden, gleichartigen Gebührensystem
zu bestimmen, inwieweit Verzugszinsen
zu entrichten sind und gegebenenfalls,
inwieweit von der Einhebung von Verzugszinsen
wegen Geringfügigkeit oder wegen des voraussichtlich
unverhältnismäßigen Aufwandes abzusehen
ist. Die Höhe der Verzugszinsen darf mit
nicht mehr als neun Prozent pro Jahr festgesetzt
werden. Der Zeitpunkt, ab dem Verzugszinsen
zu entrichten sind, darf nicht vor dem dreißigsten
Tage nach Durchführung des gebührenpflichtigen
Fluges liegen.
§ 5. (1) Kommt ein Gebührenschuldner der
Aufforderung zur Zahlung an die EUROCONTROL
nicht nach, so hat das Bundesamt
für Zivilluftfahrt einen Zahlungsauftrag zu erlassen.
(2) Auf das Verfahren finden ab der Einleitung
des Verfahrens zur Erlassung des Zahlungsauftrages
durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt das
EGVG 1950, das AVG 1950 und das WG 1950,
jeweils in der geltenden Fassung, Anwendung.
(3) Über Berufungen gegen die vom Bundesamt
für Zivilluftfahrt erlassenen Zahlungsaufträge
entscheidet der Bundesminister für Verkehr.
§ 6. Flugsicherungsstreckengebühren genießen
im Konkurs- und Ausgleichsverfahren das Vorrecht
nach § 52 der Konkursordnung bzw. nach
§ 23 der Ausgleichsordnung mit den dort angeführten
Einschränkungen.
§ 7. Flugsicherungsstreckengebühren nach Maßgabe
dieses Bundesgesetzes sind für die Bereitstellung
von Flugsicherungsstreckennavigationseinrichtungen
und -diensten für Flüge zu entrichten,
die nach dem 31. Oktober 1973 durchgeführt
werden.
§ 8. Mit der Vollziehung des § 6 dieses Bundesgesetzes
wird der Bundesminister für Justiz,
mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Verkehr
betraut.