505. Verordnung: Vereinfachter Nachweis der Bemessungsgrundlage für die Abgabe von alkoholischen Getränken
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Alkoholabgabegesetzes
1973, BGBl. Nr. 446/1972, der einen
vereinfachten Nachweis der Bemessungsgrundlage
für die Abgabe von alkoholischen Getränken
gestattet, wird verordnet
Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei gewerblichen
Unternehmen auf Grund des Wareneinsatzes
erworbener oder hergestellter alkoholischer
Getränke
§ 1. (1) Die Bemessungsgrundlage für die Abgabe
von alkoholischen Getränken kann für den
Vorauszahlungszeitraum (Veranlagungszeitraum)
auf Grund des Wareneinsatzes für die bewirkten
abgabepflichtigen Vorgänge unter Heranziehung
der in dem Unternehmen für die einzelnen Getränke
angewendeten Rohaufschläge oder der
auf die einzelnen Getränkearten (Bier, Wein,
Schaumwein, Wermutwein, Obstwein, Spirituosen)
angewendeten durchschnittlichen Rohaufschläge
(gewogener Rohaufschlag) errechnet
werden.
(2) Bei der Ermittlung des Wareneinsatzes
kann ein Schwundsatz von 2 v. H. berücksichtigt
werden; dies schließt nicht aus, die durch außergewöhnliche
Umstände eingetretenen Verluste
(z. B. Verluste durch Diebstahl oder höhere Gewalt)
gesondert geltend zu machen.
(3) Der Eigenverbrauch ist zum Teilwert
(Anschaffungs- oder Herstellungskosten) anzusetzen.
(4) Die für die einzelnen Vorgänge ermittelte
Bemessungsgrundlage ist aufzuzeichnen und monatlich
aufzurechnen.
Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei gewerblichen
Unternehmen auf Grund des Wareneinganges
oder der vom Unternehmer selbst
hergestellten alkoholischen Getränke
§ 2. (1) Die Bemessungsgrundlage für die Abgabe
von alkoholischen Getränken kann für den
Vorauszahlungszeitraum (Veranlagungszeitraum)
auch auf Grund des Wareneinganges und der
allenfalls im Unternehmen hergestellten Mengen
an alkoholischen Getränken wie folgt errechnet
werden
1. a) Bei erworbenen alkoholischen Getränken
ist die Bemessungsgrundlage auf Grund der
Einkaufsfakturen unter Heranziehung der
in dem Unternehmen auf die Einkaufspreise
für die einzelnen Getränke üblichen
Rohaufschläge oder der für die einzelnen
Getränkearten (Bier, Wein, Schaumwein,
Wermutwein, Obstwein, Spirituosen) üblichen
durchschnittlichen Rohaufschläge
(gewogener Rohaufschlag) zu errechnen. Bei
dieser Berechnung kann ein Schwundsatz
von 2 v. H. des Wareneinganges berücksichtigt
werden; dies schließt nicht aus, die
durch außergewöhnliche Umstände eingetretenen
Verluste, (z. B. Verluste durch
Diebstahl oder höhere Gewalt) gesondert
geltend zu machen.
Die so errechnete Bemessungsgrundlage ist
in einer gesonderten Spalte des Wareneingangsbuches
fortlaufend einzutragen
und monatlich aufzurechnen. Ist der
Unternehmer zur Führung eines Wareneingangsbuches
nicht verpflichtet und führt
er ein solches auch nicht freiwillig, so ist
die Bemessungsgrundlage ebenfalls fortlaufend
aufzuzeichnen und monatlich aufzurechnen.
Von dieser Bemessungsgrundlage
ist ohne Berücksichtigung einer
Bestandsveränderung die Alkoholabgabe
abzuführen.
b) An Stelle der Berechnung auf Grund der
Einkaufsfakturen kann die Bemessungsgrundlage
unter Heranziehung der im
Unternehmen auf die Einkaufspreise für
die einzelnen Getränke jeweils angewendeten
Rohaufschläge oder der auf die einzelnen
Getränkearten (Bier, Wein, Schaumwein,
Wermutwein, Obstwein, Spirituosen)
angewendeten durchschnittlichen Rohaufschläge
(gewogener Rohaufschlag) auch für
die gesamte im Vorauszahlungszeitraum
(Veranlagungszeitraum) eingekaufte Menge
an alkoholischen Getränken ermittelt werden.
Die so ermittelten Entgelte sind aufzuzeichnen
und monatlich aufzurechnen.
2. a) Die Bemessungsgrundlage für alkoholische
Getränke, die der Unternehmer selbst hergestellt
hat, ist unter Zugrundelegung der
hergestellten Menge und der in dem
Unternehmen für diese Getränke üblichen
Verkaufspreise zu errechnen. Hiebei kann
ein Schwundsatz von 2 v. H. der hergestellten
Menge berücksichtigt werden;
dies schließt nicht aus, die durch außergewöhnliche
Umstände eingetretenen Verluste
(z. B. Verluste durch Diebstahl oder
höhere Gewalt) gesondert geltend zu
machen. Die so ermittelten Entgelte sind
fortlaufend aufzuzeichnen und monatlich
aufzurechnen. Die Alkoholabgabe ist ohne
Berücksichtigung einer Bestandsveränderung
jeweils für den Vorauszahlungszeitraum
(Veranlagungszeitraum) zu entrichten,
in dem die Getränke hergestellt worden
sind.
b) Bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage
kann unter Zugrundelegung der in
dem Unternehmen für diese Getränke
üblichen Verkaufspreise auch von der gesamten
im Vorauszahlungszeitraum (Veranlagungszeitraum)
hergestellten Menge an
alkoholischen Getränken ausgegangen werden.
(2) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage
für die Alkoholabgabe für den Vorauszahlungszeitraum
(Veranlagungszeitraum) können
jene erworbenen oder hergestellten alkoholischen
Getränke außer Ansatz gelassen werden,
die in diesem Zeitraum zur Bewirkung von nicht
der Alkoholabgabe unterliegenden oder von der
Abgabepflicht befreiten Lieferungen verwendet
worden sind; hiebei ist es gleichgültig, ob der
Erwerb oder die Herstellung in demselben oder
in einem früheren Vorauszahlungszeitraum (Veranlagungszeitraum)
erfolgt ist. Die für den
Eigenverbrauch bestimmten alkoholischen Getränke
sind mit dem Teilwert (Anschaffungs- oder
Herstellungskosten) anzusetzen.
(3) Die Berechnungsart nach Abs. 1 für erworbene
und hergestellte alkoholische Getränke
ist nur unter der Voraussetzung zulässig, daß
die zu Beginn des Kalenderjahres 1973 vorhandenen
Bestände an alkoholischen Getränken als
Wareneingang für den Monat Jänner 1973 behandelt
werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn
diese Berechnungsart auf Grund der Bestimmungen
des § 2 der Verordnung des Bundesministers
für Finanzen vom 31. Juli 1968, BGBl.
Nr. 321, schon im Kalenderjahr 1972 angewendet
worden ist und der Unternehmer von der
im letzten Satz des § 2 Abs. 3 der zitierten Verordnung
in der Fassung der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen vom 14. Dezember
1971, BGBl. Nr. 448, vorgesehenen Abzugsmöglichkeit
keinen Gebrauch macht.
(4) Erfolgt der Übergang auf die Berechnungsart
nach Abs. 1 erst zu einem späteren Zeitpunkt,
so ist der im Zeitpunkt des Überganges
vorhandene Bestand an alkoholischen Getränken
als Wareneingang des ersten Kalendermonates
nach dem Übergang zu behandeln.
(5) Wird von der Berechnungsart des Abs. 1
wieder abgegangen, kann die Versteuerung der
Bestände dadurch rückgängig gemacht werden,
daß die im Zeitpunkt des Überganges vorhandenen
Bestände an alkoholischen Getränken
vom Wareneingang des vorangegangenen Kalenderjahres
abgezogen werden.
Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei gewerblichen
Unternehmen in Anlehnung an die
Getränkesteuerbemessungsgrundlage
§ 3. (1) Der Nachweis der Bemessungsgrundlage
für die Alkoholabgabe kann auch in der
Weise geführt werden, daß von der für die
Getränkesteuer im Sinne des Finanzausgleichsgesetzes
1973 ermittelten Bemessungsgrundlage
ausgegangen wird. Voraussetzung hiefür ist jedoch,
daß die Getränkesteuer nach den vereinnahmten
Entgelten (Kleinhandelspreisen) und
nicht im Wege eines Pauschalverfahrens (Abfindungsverfahrens)
entrichtet wird.
(2) Aus dieser Bemessungsgrundlage sind jene
Beträge auszuscheiden, die nicht der Alkoholabgabe
unterliegen.
(3) Der Bemessungsgrundlage für die Getränkesteuer
ist das Entgelt für jene alkoholabgabepflichtigen
Vorgänge hinzuzurechnen, für die
keine Getränkesteuer entrichtet wird. Außerdem
ist der Eigenverbrauch durch Hinzurechnung des
Teilwertes der entnommenen Getränke zu
berücksichtigen.
(4) Die für die einzelnen Vorgänge ermittelte
Bemessungsgrundlage ist aufzuzeichnen und
monatlich aufzurechnen.
(5) Die Berechnung der Kürzungs- und Hinzurechnungsbeträge
nach Abs. 2 und 3 kann auf
eine der in den §§ 1 und 2 angeführten Arten
erfolgen.
Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei landwirtschaftlichen
Betrieben
§ 4. (1) Für Wein der Zolltarifnummer 22.05 B
kann die Bemessungsgrundlage für den Vorauszahlungszeitraum
(Veranlagungszeitraum) wie
folgt ermittelt werden
1. Bei Lieferungen, die nach § 1 Z. 1 des Alkoholabgabegesetzes
1973 nicht der Alkoholabgabe
unterliegen, genügt die Ausstellung
und Aufbewahrung eines Beleges über den
Weinverkauf, der alle für die Nachweisführung
notwendigen Angaben enthält (z. B. eine Rechnungsdurchschrift
oder Abrechnung).
2. Bei Lieferungen, die der Alkoholabgabe unterliegen,
sind Aufzeichnungen fortlaufend zu
führen, aus denen der Zeitpunkt und die
Menge der Lieferung, das Entgelt und der Zeitpunkt
der Vereinnahmung hervorgehen. Soweit
Lieferungen nicht der Alkoholabgabe
unterliegen und ein Beleg über den Weinverkauf
nach Z. 1 nicht vorliegt, muß aus den
Aufzeichnungen auch Name, Anschrift und
Beruf des Abnehmers zu ersehen sein.
3. Der Eigenverbrauch kann glaubhaft gemacht
werden.
(2) Für alle übrigen alkoholischen Getränke
(z. B. Obstwein, Branntwein) kann die Bemessungsgrundlage
für den Vorauszahlungszeitraum
(Veranlagungszeitraum) auf folgende Weise ermittelt
werden
1. Bei Lieferungen kann die Bemessungsgrundlage
für die Alkoholabgabe an Stelle der gesetzlich
vorgesehenen Aufzeichnungen auf eine der in
den §§ 1 und 2 angeführten Arten erfolgen.
2. Der Eigenverbrauch kann glaubhaft gemacht
werden. Hiezu genügt für den Eigenverbrauch
von Branntwein, der monopolabgabefrei für
den Hausbedarf hergestellt wurde, die beim
Finanzamt abgegebene Hausbrandanmeldung.
Als Eigenverbrauch von Branntwein, der unter
Abfindung hergestellt wurde, gilt die Differenz
zwischen der vom Finanzamt auf Grund der
Abfindungsanmeldung errechneten (§ 114 der
Brennereiordnung) und der verkauften
Branntweinmenge.
(3) Ist der Landwirt auch Inhaber eines
Gewerbebetriebes, so kann hinsichtlich dieses Betriebes
nur eine der in den §§ 1, 2 und 3 angeführten
Ermittlungsarten in Betracht kommen.
Wechsel der Berechnungsart
§ 5. Der Unternehmer kann wählen, ob er
die Bemessungsgrundlage für die Abgabe von
alkoholischen Getränken nach § 7 Abs. 1 des
Alkoholabgabegesetzes 1973 oder nach einer der
vorangeführten Berechnungsarten nachweisen
will. Der Wechsel der einmal gewählten Berechnungsart
ist nur zu Beginn eines Kalenderjahres
zulässig und dem Finanzamt bis spätestens
15. Jänner des Jahres, für das der Wechsel der
Berechnungsart begehrt wird, anzuzeigen.
Inkrafttreten
§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1973
in Kraft.