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505_1972 AT

505. Verordnung: Vereinfachter Nachweis der Bemessungsgrundlage für die Abgabe von alkoholischen Getränken

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 505. Verordnung: Vereinfachter Nachweis der Bemessungsgrundlage für die Abgabe von alkoholischen Getränken

Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Alkoholabgabegesetzes

1973, BGBl. Nr. 446/1972, der einen

vereinfachten Nachweis der Bemessungsgrundlage

für die Abgabe von alkoholischen Getränken

gestattet, wird verordnet

Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei gewerblichen

Unternehmen auf Grund des Wareneinsatzes

erworbener oder hergestellter alkoholischer

Getränke

§ 1. (1) Die Bemessungsgrundlage für die Abgabe

von alkoholischen Getränken kann für den

Vorauszahlungszeitraum (Veranlagungszeitraum)

auf Grund des Wareneinsatzes für die bewirkten

abgabepflichtigen Vorgänge unter Heranziehung

der in dem Unternehmen für die einzelnen Getränke

angewendeten Rohaufschläge oder der

auf die einzelnen Getränkearten (Bier, Wein,

Schaumwein, Wermutwein, Obstwein, Spirituosen)

angewendeten durchschnittlichen Rohaufschläge

(gewogener Rohaufschlag) errechnet

werden.

(2) Bei der Ermittlung des Wareneinsatzes

kann ein Schwundsatz von 2 v. H. berücksichtigt

werden; dies schließt nicht aus, die durch außergewöhnliche

Umstände eingetretenen Verluste

(z. B. Verluste durch Diebstahl oder höhere Gewalt)

gesondert geltend zu machen.

(3) Der Eigenverbrauch ist zum Teilwert

(Anschaffungs- oder Herstellungskosten) anzusetzen.

(4) Die für die einzelnen Vorgänge ermittelte

Bemessungsgrundlage ist aufzuzeichnen und monatlich

aufzurechnen.

Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei gewerblichen

Unternehmen auf Grund des Wareneinganges

oder der vom Unternehmer selbst

hergestellten alkoholischen Getränke

§ 2. (1) Die Bemessungsgrundlage für die Abgabe

von alkoholischen Getränken kann für den

Vorauszahlungszeitraum (Veranlagungszeitraum)

auch auf Grund des Wareneinganges und der

allenfalls im Unternehmen hergestellten Mengen

an alkoholischen Getränken wie folgt errechnet

werden

1. a) Bei erworbenen alkoholischen Getränken

ist die Bemessungsgrundlage auf Grund der

Einkaufsfakturen unter Heranziehung der

in dem Unternehmen auf die Einkaufspreise

für die einzelnen Getränke üblichen

Rohaufschläge oder der für die einzelnen

Getränkearten (Bier, Wein, Schaumwein,

Wermutwein, Obstwein, Spirituosen) üblichen

durchschnittlichen Rohaufschläge

(gewogener Rohaufschlag) zu errechnen. Bei

dieser Berechnung kann ein Schwundsatz

von 2 v. H. des Wareneinganges berücksichtigt

werden; dies schließt nicht aus, die

durch außergewöhnliche Umstände eingetretenen

Verluste, (z. B. Verluste durch

Diebstahl oder höhere Gewalt) gesondert

geltend zu machen.

Die so errechnete Bemessungsgrundlage ist

in einer gesonderten Spalte des Wareneingangsbuches

fortlaufend einzutragen

und monatlich aufzurechnen. Ist der

Unternehmer zur Führung eines Wareneingangsbuches

nicht verpflichtet und führt

er ein solches auch nicht freiwillig, so ist

die Bemessungsgrundlage ebenfalls fortlaufend

aufzuzeichnen und monatlich aufzurechnen.

Von dieser Bemessungsgrundlage

ist ohne Berücksichtigung einer

Bestandsveränderung die Alkoholabgabe

abzuführen.

b) An Stelle der Berechnung auf Grund der

Einkaufsfakturen kann die Bemessungsgrundlage

unter Heranziehung der im

Unternehmen auf die Einkaufspreise für

die einzelnen Getränke jeweils angewendeten

Rohaufschläge oder der auf die einzelnen

Getränkearten (Bier, Wein, Schaumwein,

Wermutwein, Obstwein, Spirituosen)

angewendeten durchschnittlichen Rohaufschläge

(gewogener Rohaufschlag) auch für

die gesamte im Vorauszahlungszeitraum

(Veranlagungszeitraum) eingekaufte Menge

an alkoholischen Getränken ermittelt werden.

Die so ermittelten Entgelte sind aufzuzeichnen

und monatlich aufzurechnen.

2. a) Die Bemessungsgrundlage für alkoholische

Getränke, die der Unternehmer selbst hergestellt

hat, ist unter Zugrundelegung der

hergestellten Menge und der in dem

Unternehmen für diese Getränke üblichen

Verkaufspreise zu errechnen. Hiebei kann

ein Schwundsatz von 2 v. H. der hergestellten

Menge berücksichtigt werden;

dies schließt nicht aus, die durch außergewöhnliche

Umstände eingetretenen Verluste

(z. B. Verluste durch Diebstahl oder

höhere Gewalt) gesondert geltend zu

machen. Die so ermittelten Entgelte sind

fortlaufend aufzuzeichnen und monatlich

aufzurechnen. Die Alkoholabgabe ist ohne

Berücksichtigung einer Bestandsveränderung

jeweils für den Vorauszahlungszeitraum

(Veranlagungszeitraum) zu entrichten,

in dem die Getränke hergestellt worden

sind.

b) Bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage

kann unter Zugrundelegung der in

dem Unternehmen für diese Getränke

üblichen Verkaufspreise auch von der gesamten

im Vorauszahlungszeitraum (Veranlagungszeitraum)

hergestellten Menge an

alkoholischen Getränken ausgegangen werden.

(2) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage

für die Alkoholabgabe für den Vorauszahlungszeitraum

(Veranlagungszeitraum) können

jene erworbenen oder hergestellten alkoholischen

Getränke außer Ansatz gelassen werden,

die in diesem Zeitraum zur Bewirkung von nicht

der Alkoholabgabe unterliegenden oder von der

Abgabepflicht befreiten Lieferungen verwendet

worden sind; hiebei ist es gleichgültig, ob der

Erwerb oder die Herstellung in demselben oder

in einem früheren Vorauszahlungszeitraum (Veranlagungszeitraum)

erfolgt ist. Die für den

Eigenverbrauch bestimmten alkoholischen Getränke

sind mit dem Teilwert (Anschaffungs- oder

Herstellungskosten) anzusetzen.

(3) Die Berechnungsart nach Abs. 1 für erworbene

und hergestellte alkoholische Getränke

ist nur unter der Voraussetzung zulässig, daß

die zu Beginn des Kalenderjahres 1973 vorhandenen

Bestände an alkoholischen Getränken als

Wareneingang für den Monat Jänner 1973 behandelt

werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn

diese Berechnungsart auf Grund der Bestimmungen

des § 2 der Verordnung des Bundesministers

für Finanzen vom 31. Juli 1968, BGBl.

Nr. 321, schon im Kalenderjahr 1972 angewendet

worden ist und der Unternehmer von der

im letzten Satz des § 2 Abs. 3 der zitierten Verordnung

in der Fassung der Verordnung des

Bundesministers für Finanzen vom 14. Dezember

1971, BGBl. Nr. 448, vorgesehenen Abzugsmöglichkeit

keinen Gebrauch macht.

(4) Erfolgt der Übergang auf die Berechnungsart

nach Abs. 1 erst zu einem späteren Zeitpunkt,

so ist der im Zeitpunkt des Überganges

vorhandene Bestand an alkoholischen Getränken

als Wareneingang des ersten Kalendermonates

nach dem Übergang zu behandeln.

(5) Wird von der Berechnungsart des Abs. 1

wieder abgegangen, kann die Versteuerung der

Bestände dadurch rückgängig gemacht werden,

daß die im Zeitpunkt des Überganges vorhandenen

Bestände an alkoholischen Getränken

vom Wareneingang des vorangegangenen Kalenderjahres

abgezogen werden.

Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei gewerblichen

Unternehmen in Anlehnung an die

Getränkesteuerbemessungsgrundlage

§ 3. (1) Der Nachweis der Bemessungsgrundlage

für die Alkoholabgabe kann auch in der

Weise geführt werden, daß von der für die

Getränkesteuer im Sinne des Finanzausgleichsgesetzes

1973 ermittelten Bemessungsgrundlage

ausgegangen wird. Voraussetzung hiefür ist jedoch,

daß die Getränkesteuer nach den vereinnahmten

Entgelten (Kleinhandelspreisen) und

nicht im Wege eines Pauschalverfahrens (Abfindungsverfahrens)

entrichtet wird.

(2) Aus dieser Bemessungsgrundlage sind jene

Beträge auszuscheiden, die nicht der Alkoholabgabe

unterliegen.

(3) Der Bemessungsgrundlage für die Getränkesteuer

ist das Entgelt für jene alkoholabgabepflichtigen

Vorgänge hinzuzurechnen, für die

keine Getränkesteuer entrichtet wird. Außerdem

ist der Eigenverbrauch durch Hinzurechnung des

Teilwertes der entnommenen Getränke zu

berücksichtigen.

(4) Die für die einzelnen Vorgänge ermittelte

Bemessungsgrundlage ist aufzuzeichnen und

monatlich aufzurechnen.

(5) Die Berechnung der Kürzungs- und Hinzurechnungsbeträge

nach Abs. 2 und 3 kann auf

eine der in den §§ 1 und 2 angeführten Arten

erfolgen.

Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei landwirtschaftlichen

Betrieben

§ 4. (1) Für Wein der Zolltarifnummer 22.05 B

kann die Bemessungsgrundlage für den Vorauszahlungszeitraum

(Veranlagungszeitraum) wie

folgt ermittelt werden

1. Bei Lieferungen, die nach § 1 Z. 1 des Alkoholabgabegesetzes

1973 nicht der Alkoholabgabe

unterliegen, genügt die Ausstellung

und Aufbewahrung eines Beleges über den

Weinverkauf, der alle für die Nachweisführung

notwendigen Angaben enthält (z. B. eine Rechnungsdurchschrift

oder Abrechnung).

2. Bei Lieferungen, die der Alkoholabgabe unterliegen,

sind Aufzeichnungen fortlaufend zu

führen, aus denen der Zeitpunkt und die

Menge der Lieferung, das Entgelt und der Zeitpunkt

der Vereinnahmung hervorgehen. Soweit

Lieferungen nicht der Alkoholabgabe

unterliegen und ein Beleg über den Weinverkauf

nach Z. 1 nicht vorliegt, muß aus den

Aufzeichnungen auch Name, Anschrift und

Beruf des Abnehmers zu ersehen sein.

3. Der Eigenverbrauch kann glaubhaft gemacht

werden.

(2) Für alle übrigen alkoholischen Getränke

(z. B. Obstwein, Branntwein) kann die Bemessungsgrundlage

für den Vorauszahlungszeitraum

(Veranlagungszeitraum) auf folgende Weise ermittelt

werden

1. Bei Lieferungen kann die Bemessungsgrundlage

für die Alkoholabgabe an Stelle der gesetzlich

vorgesehenen Aufzeichnungen auf eine der in

den §§ 1 und 2 angeführten Arten erfolgen.

2. Der Eigenverbrauch kann glaubhaft gemacht

werden. Hiezu genügt für den Eigenverbrauch

von Branntwein, der monopolabgabefrei für

den Hausbedarf hergestellt wurde, die beim

Finanzamt abgegebene Hausbrandanmeldung.

Als Eigenverbrauch von Branntwein, der unter

Abfindung hergestellt wurde, gilt die Differenz

zwischen der vom Finanzamt auf Grund der

Abfindungsanmeldung errechneten (§ 114 der

Brennereiordnung) und der verkauften

Branntweinmenge.

(3) Ist der Landwirt auch Inhaber eines

Gewerbebetriebes, so kann hinsichtlich dieses Betriebes

nur eine der in den §§ 1, 2 und 3 angeführten

Ermittlungsarten in Betracht kommen.

Wechsel der Berechnungsart

§ 5. Der Unternehmer kann wählen, ob er

die Bemessungsgrundlage für die Abgabe von

alkoholischen Getränken nach § 7 Abs. 1 des

Alkoholabgabegesetzes 1973 oder nach einer der

vorangeführten Berechnungsarten nachweisen

will. Der Wechsel der einmal gewählten Berechnungsart

ist nur zu Beginn eines Kalenderjahres

zulässig und dem Finanzamt bis spätestens

15. Jänner des Jahres, für das der Wechsel der

Berechnungsart begehrt wird, anzuzeigen.

Inkrafttreten

§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1973

in Kraft.

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