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504_2002 AT

504. Verordnung: Mitarbeitervorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung, MIQA-VO

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 504. Verordnung: Mitarbeitervorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung, MIQA-VO

Auf Grund von § 39 Abs. 3 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I

Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/2002, und auf Grund von § 108h

Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG), BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 155/2002, wird verordnet

§ 1. (1) Die Mitarbeitervorsorgekassen haben binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres

der Oesterreichischen Nationalbank ergänzend zu den in § 74 Bankwesengesetz (BWG),

BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2002, vorgesehenen Meldungen

Quartalsausweise nach dieser Verordnung zu übermitteln.

(2) Die Übermittlung der Quartalsausweise ist in standardisierter Form im Wege einer elektronischen

Datenübertragung durchzuführen. Dabei sind die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde bekannt zu

gebenden Mindestanforderungen einzuhalten. Diese betreffen den Satzaufbau der Daten, die technischen

Übertragungsvorgaben sowie die Korrektheit der Daten (§ 39 Abs. 4 BMVG).

(3) Eine Übermittlung der Meldungen an die Finanzmarktaufsichtsbehörde ist nur auf deren Verlangen

erforderlich.

§ 2. Die Quartalsausweise haben für das Mitarbeitervorsorgekassengeschäft zu enthalten

1. Angaben betreffend Eigenmittel (§ 23 BWG, § 20 BMVG) gemäß der Gliederung in der Anlage

1 und

2. Angaben betreffend die Vermögensaufstellung jeder Veranlagungsgemeinschaft (§ 30 BMVG)

gemäß der Gliederung in den Anlagen 2 und 3.

§ 3. Sofern eine Mitarbeitervorsorgekasse das Zukunftsvorsorgegeschäft (§ 108h Abs. 2 EStG) betreibt,

haben die Quartalsausweise zusätzlich zu enthalten

1. Angaben betreffend Eigenmittel (§ 108h Abs. 2 EStG, § 20 BMVG) gemäß der Gliederung in der

Anlage 4 und

2. Angaben betreffend die Vermögensaufstellung der für das Zukunftsvorsorgegeschäft gebildeten

Veranlagungsgemeinschaften (§ 30 BMVG) gemäß der Gliederung in den Anlagen 5 und 6.

§ 4. (1) Bei der Berechnung der Positionen in den Anlagen 2, 3, 5 und 6 sind die zum Quartalsultimo

ermittelten Werte anzusetzen. Dabei sind die Bewertungsregeln des § 31 BMVG zu beachten.

(2) Unter abgegrenzten Ertragsansprüchen in Anlage 2, 3, 5 und 6 sind jene Ansprüche aus Erträgnissen

der veranlagten Vermögenswerte zu verstehen, die sich zum Quartalsultimo abgegrenzt berechnen

lassen.

§ 5. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft und ist erstmals auf Quartalsausweise zum

31. März 2003 anzuwenden.

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