504. Bundesgesetz: Änderung der Rundfunkverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Die Rundfunkverordnung, BGBl. Nr. 333/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 507/1993, wird wie folgt geändert
1. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt
„§ 6a. Der Betreiber einer Antennenanlage im Sinne des § 2 Abs. 4 hat der zuständigen Fernmeldebehörde die Errichter und Betreiber der an seine Antennenanlage angeschlossenen Empfangsanlagen bekanntzugeben."
2. § 8 Abs. 2 lautet
„(2) Auf Grund einer unbefristeten Hauptbewilligung dürfen an dem darin angegebenen Standort sämtliche vorhandenen Rundfunk- bzw. Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen in Gästezimmern von gewerblichen Beherbergungsbetrieben und von Privatzimmervermietern (Art. III Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974), in Heimen für ältere Menschen und in Anstalten für die Rehabilitation oder Pflege von Behinderten errichtet und betrieben werden."
3. § 9 lit. a lautet
,,a) je eine weitere Rundfunk-Empfangsanlage (Rundfunk-Zusatzbewilligung bzw. Fernsehrundfunk-Zusatzbewilligung) in einem Fahrzeug, über das der Bewilligungsinhaber verfügt, und einem zweiten Fahrzeug, das am Standort der Hauptbewilligung zugelassen ist, und vorübergehend auch außerhalb des Fahrzeuges oder"
4. § 32 lautet
„§ 32. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut."
5. Nach § 32 wird folgender § 33 angefügt
„§ 33. (1) § 6a, § 8 Abs. 2 und § 9 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 504/1995 treten mit I.September 1995 in Kraft.
(2) Die zuständige Fernmeldebehörde hat einen angemessenen Zeitraum zu bestimmen, innerhalb dessen der Betreiber einer Antennenanlage gemäß § 2 Abs. 4 erstmals die Betreiber der an der Antennenanlage angeschlossenen Empfangsanlagen bekanntzugeben hat. Der Betreiber einer Antennenanlage hat den Betreibern der Empfangsanlage schriftlich mitzuteilen, ab wann er Daten erstmals an die Fernmeldebehörde übermittelt."