504_1993
AT
504. Kundmachung: Neufestsetzung der Bundeshöchstzahl 1993
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 504. Kundmachung: Neufestsetzung der Bundeshöchstzahl 1993
Auf Grund des § 12 a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 501/1993, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit der die zulässige Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer geändert wird, BGBl. Nr. 503/1993, wird kundgemacht
§ 1. Die zulässige Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer (Bundeshöchstzahl) im Jahre 1993 beträgt 304 000.
§ 2. Die Kundmachung BGBl. Nr. 739/1992 tritt außer Kraft.