504. Kundmachung: Änderung der Anlage 6 zum Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der gemäß Anlage 8 des TIR-Abkommens (BGBl. Nr. 112/1978, zuletzt geändert durch BGBl.
Nr. 592/1990) gebildete Verwaltungsausschuß hat nachstehende Änderung der Anlage 6 des
TIR-Abkommens beschlossen
(Übersetzung)
Anlage 6
Erläuterung 2.2.1.b)
Der bisherige Wortlaut wird ersetzt durch
„c) Bei Fahrzeugen mit wärmeisoliertem Laderaum können ausnahmsweise das
Zollverschlußsystem, die Scharniere und die anderen Teile, deren Entfernung den
Zugang zum Inneren des Laderaums oder zu etwaigen Verstecken gestatten würde, an
den Türen des Laderaums mit nachstehenden Einrichtungen befestigt sein
i) mit Bolzen oder Schrauben, die von außen angebracht werden, aber sonst den
Bedingungen der lit. a der Erläuterung 2.2.1.a) nicht entsprechen, vorausgesetzt,
daß
das Ende der Bolzen oder Schrauben in einer mit Gewinden versehenen Platte oder
einer ähnlichen hinter der Außenwand der Tür befestigten Vorrichtung verankert
ist und
die Köpfe dieser Bolzen oder Schrauben in ausreichender Zahl mit dem
Zollverschlußsystem, den Scharnieren usw. so verschweißt sind, daß sie vollständig
verformt sind und die Bolzen oder Schrauben nicht entfernt werden können, ohne
sichtbare Spuren zu hinterlassen (siehe Zeichnung 1 dieser Anlage).
ii) mit einer Befestigungsvorrichtung, die von der Innenseite der isolierten Tür
angebracht wird, vorausgesetzt, daß der Befestigungsstift und der Sicherungsring
der Vorrichtung mit einem pneumatischen oder hydraulischen Werkzeug
verbunden und hinter einer Platte oder einer ähnlichen zwischen der Außenwand
der Tür und der Isoliermasse befestigten Vorrichtung angebracht werden, und
der Kopf des Befestigungsstiftes vom Innern des Laderaums nicht zugänglich ist,
und
die Sicherungsringe und Befestigungsstifte in ausreichender Zahl miteinander
verschweißt sind und die Vorrichtungen nicht entfernt werden können, ohne
sichtbare Spuren zu hinterlassen (siehe Zeichnung 5 dieser Anlage).
Der Ausdruck ,wärmeisolierter Laderaum umfaßt Laderäume mit Kühl- oder
Wärmeanlage."
Zeichnung 5
Die Änderung ist gemäß Art. 60 des Abkommens mit 1. August 1991 in Kraft getreten.