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504_1991 AT

504. Kundmachung: Änderung der Anlage 6 zum Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen)

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 504. Kundmachung: Änderung der Anlage 6 zum Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen)

Der gemäß Anlage 8 des TIR-Abkommens (BGBl. Nr. 112/1978, zuletzt geändert durch BGBl.

Nr. 592/1990) gebildete Verwaltungsausschuß hat nachstehende Änderung der Anlage 6 des

TIR-Abkommens beschlossen

(Übersetzung)

Anlage 6

Erläuterung 2.2.1.b)

Der bisherige Wortlaut wird ersetzt durch

„c) Bei Fahrzeugen mit wärmeisoliertem Laderaum können ausnahmsweise das

Zollverschlußsystem, die Scharniere und die anderen Teile, deren Entfernung den

Zugang zum Inneren des Laderaums oder zu etwaigen Verstecken gestatten würde, an

den Türen des Laderaums mit nachstehenden Einrichtungen befestigt sein

i) mit Bolzen oder Schrauben, die von außen angebracht werden, aber sonst den

Bedingungen der lit. a der Erläuterung 2.2.1.a) nicht entsprechen, vorausgesetzt,

daß

das Ende der Bolzen oder Schrauben in einer mit Gewinden versehenen Platte oder

einer ähnlichen hinter der Außenwand der Tür befestigten Vorrichtung verankert

ist und

die Köpfe dieser Bolzen oder Schrauben in ausreichender Zahl mit dem

Zollverschlußsystem, den Scharnieren usw. so verschweißt sind, daß sie vollständig

verformt sind und die Bolzen oder Schrauben nicht entfernt werden können, ohne

sichtbare Spuren zu hinterlassen (siehe Zeichnung 1 dieser Anlage).

ii) mit einer Befestigungsvorrichtung, die von der Innenseite der isolierten Tür

angebracht wird, vorausgesetzt, daß der Befestigungsstift und der Sicherungsring

der Vorrichtung mit einem pneumatischen oder hydraulischen Werkzeug

verbunden und hinter einer Platte oder einer ähnlichen zwischen der Außenwand

der Tür und der Isoliermasse befestigten Vorrichtung angebracht werden, und

der Kopf des Befestigungsstiftes vom Innern des Laderaums nicht zugänglich ist,

und

die Sicherungsringe und Befestigungsstifte in ausreichender Zahl miteinander

verschweißt sind und die Vorrichtungen nicht entfernt werden können, ohne

sichtbare Spuren zu hinterlassen (siehe Zeichnung 5 dieser Anlage).

Der Ausdruck ,wärmeisolierter Laderaum umfaßt Laderäume mit Kühl- oder

Wärmeanlage."

Zeichnung 5

Die Änderung ist gemäß Art. 60 des Abkommens mit 1. August 1991 in Kraft getreten.

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