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504_1987 AT

504. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 125 Prager Straße im Bereich der Gemeinden Unterweitersdorf und Hagenberg im Mühlkreis

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 504. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 125 Prager Straße im Bereich der Gemeinden Unterweitersdorf und Hagenberg im Mühlkreis

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 125 Prager Straße von

km 19,98 (alt) bis km 22,38 (alt) wird, soweit er

durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten

und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom

8. Mai 1979, BGBl. Nr. 228, bestimmten —

Abschnitt „Unterweitersdorferberg" für den

Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße

aufgelassen.

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