504_1987
AT
504. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 125 Prager Straße im Bereich der Gemeinden Unterweitersdorf und Hagenberg im Mühlkreis
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 504. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 125 Prager Straße im Bereich der Gemeinden Unterweitersdorf und Hagenberg im Mühlkreis
1987_504_0 504. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 125 Prager Straße im Bereich der Gemeinden Unterweitersdorf und Hagenberg im Mühlkreis
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 125 Prager Straße von
km 19,98 (alt) bis km 22,38 (alt) wird, soweit er
durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten
und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom
8. Mai 1979, BGBl. Nr. 228, bestimmten —
Abschnitt „Unterweitersdorferberg" für den
Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße
aufgelassen.