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504_1984 AT

504. Verordnung: Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 1985

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 504. Verordnung: Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 1985

Auf Grund des § 108 f Abs. 1 und 3 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.

Nr. 189/1955, in der Fassung des Pensionsanpassungsgesetzes,

BGBl. Nr. 96/1965, wird mit

Zustimmung der Bundesregierung und des Hauptausschusses

des Nationalrates verordnet

Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der in

den §§ 108 g und 108 h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

angeführten . Renten und Pensionen

wird für das Jahr 1985 mit 1,033 festgesetzt.

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