504. Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Rio de Janeiro, 26. Oktober 1979)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat in seiner Sitzung am 2. Juli
1981
1. beschlossen, dem Abschluß der nachstehenden
Staatsverträge
Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins,
deren Artikel 121, 128 und 129 verfassungsändernde
Bestimmungen enthalten, samt Schlußprotokoll,
dessen Artikel I verfassungsändernde
Bestimmungen enthält,
Weltpostvertrag, dessen Artikel 85, ausgenommen
§ 2 lit. a, verfassungsändernde Bestimmungen
enthält, samt Schlußprotokoll und Ausführungsvorschrift,
Postpaketabkommen, dessen Artikel 58 Paragraphen
1 und 2, ausgenommen lit. a, verfassungsändernde
Bestimmungen enthält, samt Schlußprotokoll
und Ausführungsvorschrift,
Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommen,
dessen Artikel 51, ausgenommen § 2 lit. a,
verfassungsändernde Bestimmungen enthält,
samt Ausführungsvorschrift,
Postscheckabkommen, dessen Artikel 56, ausgenommen
§ 2 lit. a, verfassungsändernde Bestimmungen
enthält, samt Ausführungsvorschrift,
Postnachnahmeabkommen, dessen Artikel 19, ausgenommen
§ 2 lit. a, verfassungsändernde
Bestimmungen enthält, samt Ausführungsvorschrift,
Postauftragsabkommen, dessen Artikel 24, ausgenommen
§ 2 lit. a, verfassungsändernde Bestimmungen
enthält, samt Ausführungsvorschrift und
Postzeitungsabkommen, dessen Artikel 19, ausgenommen
§ 2 lit. a, verfassungsändernde Bestimmungen
enthält, samt Ausführungsvorschrift,
die Genehmigung zu erteilen;
2. folgenden Beschluß gefaßt
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat der Bundeskanzler
— die Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins
samt Schlußprotokoll,
— den Weltpostvertrag samt Schlußprotokoll und
Ausführungsvorschrift,
— das Postpaketabkommen samt Schlußprotokoll
und Ausführungsvorschrift,
— das Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommen
samt Ausführungsvorschrift,
— das Postscheckabkommen samt Ausführungsvorschrift,
— das Postnachnahmeabkommen samt Ausführungsvorschrift,
— das Postauftragsabkommen samt Ausführungsvorschrift
und
— das Postzeitungsabkommen samt Ausführungsvorschrift
dadurch kundzumachen, daß diese Staatsverträge
für die Dauer der Geltung zur öffentlichen Einsicht
aufgelegt werden, und zwar
a) beim Bundesministerium für Verkehr, Generaldirektion
für die Post- und Telegraphenverwaltung,
b) bei den Post- und Telegraphendirektionen
sowie
c) bei den Postämtern.