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504_1981 AT

504. Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Rio de Janeiro, 26. Oktober 1979)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 504. Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Rio de Janeiro, 26. Oktober 1979)

Der Nationalrat hat in seiner Sitzung am 2. Juli

1981

1. beschlossen, dem Abschluß der nachstehenden

Staatsverträge

Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins,

deren Artikel 121, 128 und 129 verfassungsändernde

Bestimmungen enthalten, samt Schlußprotokoll,

dessen Artikel I verfassungsändernde

Bestimmungen enthält,

Weltpostvertrag, dessen Artikel 85, ausgenommen

§ 2 lit. a, verfassungsändernde Bestimmungen

enthält, samt Schlußprotokoll und Ausführungsvorschrift,

Postpaketabkommen, dessen Artikel 58 Paragraphen

1 und 2, ausgenommen lit. a, verfassungsändernde

Bestimmungen enthält, samt Schlußprotokoll

und Ausführungsvorschrift,

Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommen,

dessen Artikel 51, ausgenommen § 2 lit. a,

verfassungsändernde Bestimmungen enthält,

samt Ausführungsvorschrift,

Postscheckabkommen, dessen Artikel 56, ausgenommen

§ 2 lit. a, verfassungsändernde Bestimmungen

enthält, samt Ausführungsvorschrift,

Postnachnahmeabkommen, dessen Artikel 19, ausgenommen

§ 2 lit. a, verfassungsändernde

Bestimmungen enthält, samt Ausführungsvorschrift,

Postauftragsabkommen, dessen Artikel 24, ausgenommen

§ 2 lit. a, verfassungsändernde Bestimmungen

enthält, samt Ausführungsvorschrift und

Postzeitungsabkommen, dessen Artikel 19, ausgenommen

§ 2 lit. a, verfassungsändernde Bestimmungen

enthält, samt Ausführungsvorschrift,

die Genehmigung zu erteilen;

2. folgenden Beschluß gefaßt

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat der Bundeskanzler

— die Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins

samt Schlußprotokoll,

— den Weltpostvertrag samt Schlußprotokoll und

Ausführungsvorschrift,

— das Postpaketabkommen samt Schlußprotokoll

und Ausführungsvorschrift,

— das Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommen

samt Ausführungsvorschrift,

— das Postscheckabkommen samt Ausführungsvorschrift,

— das Postnachnahmeabkommen samt Ausführungsvorschrift,

— das Postauftragsabkommen samt Ausführungsvorschrift

und

— das Postzeitungsabkommen samt Ausführungsvorschrift

dadurch kundzumachen, daß diese Staatsverträge

für die Dauer der Geltung zur öffentlichen Einsicht

aufgelegt werden, und zwar

a) beim Bundesministerium für Verkehr, Generaldirektion

für die Post- und Telegraphenverwaltung,

b) bei den Post- und Telegraphendirektionen

sowie

c) bei den Postämtern.

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