504. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Singapur über den Fluglinienverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus samt Anhang
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Republik Singapur als Vertragsparteien
des Abkommens über die Internationale
Zivilluftfahrt und
Von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen
zum Zwecke der Errichtung von Fluglinien zwischen
ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus
zu schließen,
Sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
1. Für die Anwendung dieses Abkommens,
sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes
erfordert
a) bedeutet der Ausdruck „die Konvention"
das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur
Unterzeichnung aufgelegte Abkommen
über die Internationale Zivilluftfahrt und
schließt alle ,gemäß Artikel 90 dieser Konvention
angenommenen Anhänge sowie
Änderungen der Anhänge oder der Konvention
gemäß deren Artikel 90 und 94
ein;
b) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden"
im Falle der Österreichischen Bundesregierung
das Bundesministerium für Verkehr
und/oder jade andere Behörde, die
zur Ausübung der gegenwärtig von der genannten
Behörde ausgeübten Funktionen
gesetzlich ermächtigt ist; und im Falle der
Republik Singapur den Minister für Verkehr
und jede Person oder Stelle, die zur
Ausübung der gegenwärtig von dem genannten
Minister ausgeübten Funktionen
gesetzlich ermächtigt ist;
c) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes
Fluglinienunternehmen" ein Fluglinienunternehmen,
welches ein Vertragschließender.
Teil durch schriftliche Mitteilung
an den anderen Vertragschließenden Teil
gemäß Artikel 3 des vorliegenden Abkommens
für den Betrieb von Fluglinien auf
den in dieser Mitteilung festgelegten Flugstrecken
namhaft gemacht hat;
d) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet"
in bezug auf einen Staat die Landgelbiete
und die daran angrenzenden Hoheitsgewässer
unter der Souveränität, Suzeränität,
dem Schutz oder der Treuhandschaft dieses
Staates;
e) halben die Ausdrücke „Fluglinie", „Internationale
Fluglinie", „Fluglinienunternehmen"
und „nicht gewerbliche Landung" die
in Artikel 96 der Konvention festgelegte
Bedeutung;
f) bedeuten die Ausdrücke „vereinbarte Fluglinien"
und „festgelegte Flugstrecken" die
im Flugstreckenplan des vorliegenden Abkommens
festgelegten internationalen
Fluglinien und Flugstrecken; und
g) bedeutet der Ausdruck „Anhang" die Flugstreckenpläne
in der dem vorliegenden
Abkommen angeschlossenen Form oder in
einer Abänderung gemäß den Bestimmungen
von Artikel 14 des vorliegenden Abkommens.
2. Der Anhang stellt einen integrierenden Bestandteil
des vorliegenden Abkommens dar und
jede Bezugnahme auf das Abkommen gilt auch
für den Anhang, wenn kein gegenteiliger Hinweis
erfolgt.
Artikel 2
1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem
anderen Vertragschließenden Teil die im vorliegenden
Abkommen angeführten Rechte zum
Zwecke der Errichtung von Fluglinien auf den
im entsprechenden Flugstreckenplan des Anhanges
zum vorliegenden Abkommen festgelegten
Flugstrecken.
2. Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorliegenden
Abkommens genießt das von jedem
Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
beim Betrieb einer vereinbarten
Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke
die folgenden Rechte
a) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles ohne Landung zu überfliegen;
b) im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu
nicht gewerblichen Zwecken durchzuführen;
und
c) im genannten Hoheitsgebiet an den für
diese Flugstrecke im entsprechenden Flugstreckenplan
des Anhanges zum vorliegenden
Abkommen festgelegten Punkten zu
landen, um im Rahmen des internationalen
Verkehrs Fluggäste, Fracht und Post
abzusetzen und aufzunehmen.
3. Keine Bestimmung des Absatzes 2 dieses Artikels
ist so auszulegen, daß sie dem Fluglinienunternehmen
eines Vertragschließenden Teiles
das Recht gibt, im Hoheitsgebiet des anderen
Vertragschließenden Teiles Fluggäste, Fracht oder
Post, deren Bestimmungsort im Hoheitsgebiet
dieses anderen Vertragschließenden Teiles liegt,
zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
Artikel 3
1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,
dem anderen Vertragschließenden Teil ein Fluglinienunternehmen
für den Betrieb der vereinbarten
Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken
schriftlich namhaft zu machen.
2. Nach Erhalt dieser Namhaftmachung hat
der andere Vertragschließende Teil vorbehaltlich
der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses
Artikels dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
unverzüglich die entsprechenden
Betriebsbewilligungen zu erteilen.
3. Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden
Teiles können von einem durch den anderen
Vertragschließenden Teil namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen,
daß es in der Lage ist, die Bedingungen
jener Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die
normaler- und billigerweise gemäß den Bestimmungen
der Konvention auf den Betrieb internationaler
gewerblicher Fluglinien angewendet
werden.
4. Jeder Vertragschließende Teil hat das
Recht, die Annahme der Namhaftmachung
eines Fluglinienunternehmens zu verweigern
und die Gewährung der in Absatz 2 von
Artikel 2 des vorliegenden Abkommens angeführten
Rechte an ein Fluglinienunternehmen
vorzuenthalten oder zu widerrufen,
oder einem Fluglinienunternehmen für die
Ausübung dieser Rechte die ihm notwendig
erscheinenden Bedingungen aufzuerlegen, wenn
ihm nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher
Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle
dieses Fluglinienunternehmens bei dem
Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen
namhaft gemacht hat, oder bei den
Staatsangehörigen des Vertragschließenden Teiles,
der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht
hat, liegen.
5. Das so namhaft gemachte und zugelassene
Fluglinienunternehmen kann jederzeit nach Erfüllung
der Bestimmungen der Absätze 1 und 2
dieses Artikels den Betrieb der vereinbarten
Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß eine
Fluglinie nicht betrieben wird, wenn kein gemäß
den Bestimmungen des Artikels 9 des vorliegenden
Abkommens erstellter Tarif in bezug
auf diese Fluglinie in Kraft ist.
6. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,
die Ausübung der in Absatz 2 des Artikels 2 des
vorliegenden Abkommens angeführten Rechte
durch ein Fluglinienunternehmen zu untersagen
oder einem Fluglinienunternehmen für die Ausübung
dieser Rechte die ihm notwendig erscheinenden
Bedingungen aufzuerlegen, wenn es das
Fluglinienunternehmen verabsäumt, die Gesetze
und Vorschriften des Vertragschließenden Teiles,
der diese Rechte gewährt hat, zu befolgen
oder wenn es das Fluglinienunternehmen auf
andere Weise verabsäumt, gemäß den Bedingungen
des vorliegenden Abkommens zu handeln;
vorausgesetzt, daß dieses Recht erst nach Beratung
mit dem anderen Vertragschließenden Teil
ausgeübt wird, sofern nicht unverzüglich die
Untersagung oder die Auferlegung von Bedingungen
erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen
Gesetze und Vonschriften zu verhindern.
Artikel 4
1. Die von dem von jedem Vertragschließenden
Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
auf internationalen Fluglinien eingesetzten
Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung,
Ersatzteile, Kraft- und Schmierstoffvorräte und
Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke
und Tabak) sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet
des (anderen Vertragschließenden Teiles
von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren
und anderen Abgaben oder Steuern befreit,
vorausgesetzt, daß diese Ausrüstung und Vorräte
bis zur Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges
verbleiben.
2. Kraftstoffvorräte, Schmierstoffe, Ersatzteile,
die übliche Ausrüstung der Luftfahrzeuge und
die Bordvorräte, die in das Hoheitsgebiet des
einen Vertragschließenden Teiles von einem namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen des anderen
Vertragschließenden Teiles oder im Namen
desselben eingeführt oder an Bord des von diesem
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
betriebenen Luftfahrzeuges gebracht werden und
nur für die Verwendung beim Betrieb internationaler
Fluglinien bestimmt sind, sind von allen
Steuern und Abgaben, einschließlich Zölle und
Untersuchungsgebühren, die im Hoheitsgebiet
des ersten Vertragschließenden Teiles eingehoben
werden, befreit, selbst wenn diese Vorräte auf
dem Flug über dem Hoheitsgebiet jenes Vertragschließenden
Teiles, in dem sie an Bord genommen
wurden, verwendet werden sollen. Es kann
verlangt werden, daß die oben genannten Güter
unter Zollaufsicht oder -kontrolle verbleiben.
3. Die übliche Bordausrüstung, Ersatzteile,
Bordvorräte und Kraft- und Schmierstoffvorräte,
die an Bord des Luftfahrzeuges eines Vertragschließenden
Teiles verbleiben, dürfen im
Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden
dieses Teiles ausgeladen werden; auf Verlangen
dieser Zollbehörden können diese Güter bis zur
Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung
gemäß den Zollvorschriften unter die Aufsicht
der genannten Behörden gestellt werden.
4. Kraft- und Schmierstoffe, Ersatzteile, die
übliche Bordausrüstung und die Bordvorräte, die
von einem Luftfahrzeug des einen Vertragschließenden
Teiles im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles an Bord genommen werden
und nur für den Flug zwischen zwei Punkten
im Hoheitsgebiet des letzteren Vertragschließenden
Teiles dienen, dürfen in bezug auf Zölle,
Untersuchungsgebühren und andere, ähnliche nationale
oder lokale Steuern und Abgaben eine
nicht weniger günstige Behandlung erfahren als
nationale Fluglinienunternehmen oder als das
meistbegünstigte Fluglinienunternehmen, von
dem solche Flüge betrieben wenden.
Artikel 5
Fluggäste, Gepäck und Fracht, die sich im direkten
Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet
eines Vertragschließenden Teiles befinden und das
für diesen Zweck vorgesehene Gebiet des Flughafens
nicht verlassen, dürfen nur einer sehr vereinfachten
Kontrolle unterzogen werden. Gepäck
und Fracht im direkten Transitverkehr
ist von Zöllen und ähnlichen Abgaben befreit.
Artikel 6
1. Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden
Teiles betreffend den Ein- und Ausflug
von Luftfahrzeugen im internationalen Luftverkehr
in sein beziehungsweise aus seinem Hoheitsgebiet,
oder betreffend Flüge solcher Luftfahrzeuge
über diesem Hoheitsgebiet gelten für
das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
des anderen Vertragschließenden Teiles.
2. Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden
Teiles betreffend den Einflug in
sein Hoheitsgebiet sowie den Aufenthalt in und
den Ausflug aus demselben von Fluggästen, Besatzungen,
Fracht oder Post, wie Einreise- und
Ausreise- sowie Auswanderungs- und Einwanderungsformalitäten,
und Zoll- und Gesundheitsvorschriften,
gelten für in Luftfahrzeugen des
namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des
anderen Vertragschließenden Teiles beförderte
Fluggäste, Besatzungen, Fracht oder Post, solange
sie sich innerhab des genannten Hoheitsgebietes
befinden.
3. Jeder Vertragschließende Teil verpflichtet
sich, bei der Anwendung der im vorliegenden Artikel
vorgesehenen Gesetze und Vorschriften
sein eigenes Fluglinienunternehmen gegenüber
dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
des anderen Vertragschließenden Teiles in keiner
Weise zu bevorzugen.
4. Die Gebühren für die Benützung von
Flughäfen und anderen Einrichtungen eines Vertragschließenden
Teiles, die vom namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen des anderen
Vertragschließenden Teiles bezahlt werden, dürfen
nicht höher sein als jene Gebühren, die von
nationalen Luftfahrzeugen, welche auf internationalen
Fluglinien eingesetzt werden, bezahlt
werden.
Artikel 7
1. Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse
und Ausweise, die von einem Vertragschließenden
Teil ausgestellt oder als gültig erklärt
wurden, werden während ihrer Gültigkeitsdauer
von dem anderen Vertragschließenden Teil als
gültig anerkannt.
2. Jeder Vertragschließende Teil behält sich
jedoch das Recht vor, für den Flug über seinem
eigenen Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen
und Ausweisen, die seinen
eigenen Staatsangehörigen vom anderen Vertragschließenden
Teil oder von einem anderen
Staat ausgestellt oder als gültig erklärt wurden,
zu verweigern.
Artikel 8
1. Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der beiden Vertragschließenden Teile haben
in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum
Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten
Flugstrecken zwischen ihren Hoheitsgebieten.
2. Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien
hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
eines jeden Vertragschließenden Teiles die
Interessen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens
des anderen Vertragschließenden
Teiles zu berücksichtigen, um die Fluglinien, die
das letztere auf denselben Flugstrecken oder
einem Teil hievon bereitstellt, nicht ungebührlich
zu beeinträchtigen.
3. Die vereinbarten Fluglinien, die von den
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der
Vertragschließenden Teile bereitgestellt werden,
haben in engem Verhältnis zur Verkehrsnachfrage
der Öffentlichkeit auf den festgelegten
Flugstrecken zu stehen, und ihr Hauptzweck ist
die Bereitstellung eines Beförderungsangebotes,
das bei angemessener Ausnützung ausreicht, die
laufende und normalerweise voraussehbare Nachfrage
nach Beförderung von Fluggästen, Fracht
und Post von und nach dem Hoheitsgebiet des
Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen
namhaft gemacht hat, zu decken. Vorsorge
für die Beförderung von Fluggästen, Fracht
und Post, die an Punkten auf den festgelegten
Flugstrecken in den Hoheitsgebieten anderer
Staaten als des das Fluglinienunternehmen namhaft
machenden Staates aufgenommen und abgesetzt
werden, ist nach dem allgemeinen Grundsatz
zu treffen, daß sich das Beförderungsangebot
zu richten hat nach
a) der Verkehrsnachfrage nach und von dem
Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles,
der das Fluglinienunternehmen namhaft
gemacht hat;
b) der Verkehrsnachfrage des Gebietes, welches
das Fluglinienunternehmen durchfliegt,
unter Berücksichtigung anderer Verkehrslinien,
die von Flugunternehmen der in
dem Gebiet gelegenen Staaten errichtet
wurden; und
c) den Erfordernissen des Flugliniendurchgangsverkehrs.
Artikel 9
1. Die auf den vereinbarten Fluglinien anzuwendenden
Tarife sind unter gebührender Berücksichtigung
aller erheblicher Faktoren, einschließlich
der Betriebskosten, eines angemessenen
Gewinnes, sowie der gebotenen Leistungen
(wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit) und
der von anderen Fluglinienunternehmen für jeden
Teil der festgelegten Flugstrecke angewendeten
Tarife, in angemessener Höhe festzusetzen.
Diese Tarife werden gemäß den folgenden Bestimmungen
dieses Artikels erstellt.
2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten
Tarife sowie die in diesem Zusammenhang
angewendeten Agenturprovisionssätze sind, wenn
möglich, für jede der festgelegten Flugstrecken
von den beteiligten namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
nach Beratung mit anderen
Fluglinienunternehmen, welche dieselbe Strecke
zur Gänze oder zum Teil befliegen, zu vereinbaren;
die Vereinbarung ist, wenn möglich, durch
das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen
Luftverkehrsverbandes zu treffen. Die auf
diese Weise vereinbarten Tarife bedürfen der Genehmigung
durch die Luftfahrtbehörden der beiden
Vertragschließenden Teile.
3. Können sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
nicht auf einen dieser Tarife
einigen, oder kann aus einem anderen Grunde
ein Tarif gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2
dieses Artikels nicht vereinbart werden, haben
die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden
Teile zu versuchen, den Tarif durch eine
beiderseitige Vereinbarung festzusetzen.
4. Können sich die Luftfahrtbehörden auf die
Genehmigung eines ihnen gemäß Absatz 2 dieses
Artikels vorgelegten Tarifes oder über die
Festsetzung eines Tarifes gemäß Absatz 3 nicht
einigen, ist die Meinungsverschiedenheit gemäß
den Bestimmungen von Artikel 13 des vorliegenden
Abkommens beizulegen.
5. Mit Ausnahme jener Tarife, die unter die
Bestimmungen des Absatzes 3 des Artikels 13
des vorliegenden Abkommens fallen, kann kein
Tarif in Kraft treten, wenn die Luftfahrtbehörden
eines der beiden Vertragschließenden Teile
ihn ablehnen.
6. Sobald Tarife gemäß den Bestimmungen
dieses Artikels festgesetzt worden sind, bleiben
diese Tarife so lange in Kraft, bis gemäß den
Bestimmungen dieses Artikels neue Tarife festgesetzt
werden.
Artikel 10
Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des
anderen Vertragschließenden Teiles das Recht,
den im Hoheitsgebiet des ersten Vertragschließenden
Teiles erzielten Überschuß der Einnahmen
über die Ausgaben an seine Zentrale/ihre
Zentralen zu überweisen. Der Oberweisungsmodus
muß jedoch den Devisenbestimmungen des
Vertragschließenden Teiles, in dessen Hoheitsgebiet
die Einnahmen erzielt wurden, entsprechen.
Artikel 11
Die Luftfahrtbehörden eines jeden Vertragschließenden
Teiles haben den Luftfahrtbehörden
des anderen Vertragschließenden Teiles auf deren
Ersuchen periodische und andere statistische Unterlagen
zur Verfügung zu stellen, die billigerweise
zum Zwecke der Überprüfung des Beförderungsangebotes,
das von dem namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen des ersten Vertragschließenden
Teiles auf den vereinbarten Fluglinien
bereitgestellt wird, verlangt werden können.
Diese Unterlagen müssen alle Angaben enthalten,
die zur Feststellung des Verkehrsaufkommens,
das vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
auf den vereinbarten Fluglinien befördert
wurde, sowie zur Feststellung der Herkunft und
Bestimmungsorte dieses Verkehrs erforderlich
sind.
Artikel 12
Um eine enge Zusammenarbeit in allen Angelegenheiten
betreffend die Erfüllung des vorliegenden
Abkommens zu gewährleisten, finden regelmäßigE
und häufige Beratungen zwischen den
Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile
statt.
Artikel 13
1. Wenn zwischen den Vertragschließenden
Teilen eine Meinungsverschiedenheit über die
Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens
entsteht, bemühen sich die Vertragschließenden
Teile in erster Linie, diese auf dem Verhandlungswege
beizulegen.
2. Kommen die Vertragschließenden Teile auf
dem Verhandlungswege zu keiner Einigung
a) können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit
einem im beiderseitigen Einverständnis
ernannten Schiedsgericht oder
einer anderen Person oder Stelle zur Entscheidung
vorzulegen; oder
b) wenn sie keine derartige Vereinbarung
treffen oder wenn sie zwar vereinbart haben,
die Meinungsverschiedenheit einem
Schiedsgericht vorzulegen, aber zu keiner
Einigung bezüglich der Zusammensetzung
des Schiedsgerichtes kommen, kann jeder
der beiden Vertragschließenden Teile die
Meinungsverschiedenheit jedem für eine
solche Entscheidung zuständigen Schiedsgericht,
welches gemäß der vorliegenden Bestimmung
innerhalb der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation geschaffen werden
könnte, oder, wenn es kein solches
Schiedsgericht gibt, dem Rat der genannten
Organisation zur Entscheidung vorlegen.
3. Die Vertragschließenden Teile verpflichten
sich, jede nach Absatz 2 dieses Artikels ergangene
Entscheidung zu befolgen.
4. Wenn und so lange es einer der beiden Vertragschließenden
Teile oder ein namhaft gemachtes
Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden
Teiles verabsäumt, eine nach Absatz 2
dieses Artikels ergangene Entscheidung zu befolgen,
kann der andere Vertragschließende Teil
alle Rechte oder Privilegien, die er auf Grund
des vorliegenden Abkommens dem säumigen
Vertragschließenden Teil oder dem namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen dieses Vertragschließenden
Teiles oder dem säumigen namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen gewährt
hat, einschränken, vorenthalten oder widerrufen.
Artikel 14
1. Wenn einer der Vertragschließenden Teile
es für wünschenswert hält, eine Bestimmung des
vorliegenden Abkommens abzuändern, kann er
um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden
Teil ersuchen; diese Beratung, die zwischen
den Luftfahrtbehörden stattfinden und
mündlich oder schriftlich geführt werden kann,
hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60)
Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen.
Eine auf diese Weise vereinbarte Abände-
rung tritt sechzig (60) Tage nach ihrer Bestätigung
durch diplomatischen Notenwechsel in
Kraft.
2. Abänderungen des Flugstreckenplanes werden
von den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile vereinbart und treten sechzig
(60) Tage nach dem Tage des diplomatischen Notenwechsels
in Kraft.
3. Tritt ein allgemeines multilaterales Abkommen
über den Luftverkehr in Kraft, an das beide
Vertragschließenden Teile gebunden sind, wird
das vorliegende Abkommen so geändert, daß es
den Bestimmungen eines solchen Abkommens
entspricht.
Artikel 15
Jeder Vertragschließende Teil kann dem anderen
Vertragschließenden Teil jederzeit seinen
Wunsch bekanntgeben, das vorliegende Abkommen
zu kündigen; diese Mitteilung ist gleichzeitig
der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
zur Kenntnis zu bringen. In einem solchen Fall
läuft das Abkommen zwölf (12) Monate nach
dem Zeitpunkt des Empfanges der Mitteilung
durch den anderen Vertragschließenden Teil
ab, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses
Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen
wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch
den anderen Vertragschließenden Teil erfolgt,
gilt die Kündigung vierzehn (14) Tage nach
ihrem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation
als eingegangen.
Artikel 16
Das vorliegende Abkommen und jeder Notenwechsel
gemäß Artikel 14 wird bei der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation registriert. Das
vorliegende Abkommen tritt sechzig (60) Tage
nach dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung in
Kraft.
Zu Urkund dessen haben die unterfertigten
Bevollmächtigten, von ihren Regierungen hiezu
ordnungsgemäß ermächtigt, das vorliegende
Abkommen unterzeichnet.
Geschehen am 8. August 1978 zu Singapur in
deutscher und englischer Sprache, wobei beide
Texte gleichermaßen authentisch sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. Karl Peterlik
Österreichischer Botschafter
Für die Regierung der Republik Singapur
Tan Kwang Hung
Direktor der Zivilluftfahrtsbehörde
ANHANG
FLUGSTRECKENPLAN I
Vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Österreichischen Bundesregierung zu
betreibende Flugstrecke
FLUGSTRECKENPLAN II
Vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen von Singapur zu betreibende Flugstrecke
Anmerkungen: (i) Dem jeweils namhaft gemachten Fluglinienunternehmen steht es frei, einen
oder mehrere der Punkte auf den in den Flugstreckenplänen I und II des
Anhanges festgelegten Flugstrecken bei einem oder allen Flügen auszulassen,
vorausgesetzt, daß diese Flüge im Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles,
der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, ihren Ausgang nehmen.
(ii) Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles
hat das Recht, seine Fluglinien im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles zu beenden.
Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Art. 16 am 7. Oktober 1978 in Kraft.