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504_1978 AT

504. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Singapur über den Fluglinienverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus samt Anhang

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 504. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Singapur über den Fluglinienverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus samt Anhang

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Republik Singapur als Vertragsparteien

des Abkommens über die Internationale

Zivilluftfahrt und

Von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen

zum Zwecke der Errichtung von Fluglinien zwischen

ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus

zu schließen,

Sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

1. Für die Anwendung dieses Abkommens,

sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes

erfordert

a) bedeutet der Ausdruck „die Konvention"

das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur

Unterzeichnung aufgelegte Abkommen

über die Internationale Zivilluftfahrt und

schließt alle ,gemäß Artikel 90 dieser Konvention

angenommenen Anhänge sowie

Änderungen der Anhänge oder der Konvention

gemäß deren Artikel 90 und 94

ein;

b) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden"

im Falle der Österreichischen Bundesregierung

das Bundesministerium für Verkehr

und/oder jade andere Behörde, die

zur Ausübung der gegenwärtig von der genannten

Behörde ausgeübten Funktionen

gesetzlich ermächtigt ist; und im Falle der

Republik Singapur den Minister für Verkehr

und jede Person oder Stelle, die zur

Ausübung der gegenwärtig von dem genannten

Minister ausgeübten Funktionen

gesetzlich ermächtigt ist;

c) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes

Fluglinienunternehmen" ein Fluglinienunternehmen,

welches ein Vertragschließender.

Teil durch schriftliche Mitteilung

an den anderen Vertragschließenden Teil

gemäß Artikel 3 des vorliegenden Abkommens

für den Betrieb von Fluglinien auf

den in dieser Mitteilung festgelegten Flugstrecken

namhaft gemacht hat;

d) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet"

in bezug auf einen Staat die Landgelbiete

und die daran angrenzenden Hoheitsgewässer

unter der Souveränität, Suzeränität,

dem Schutz oder der Treuhandschaft dieses

Staates;

e) halben die Ausdrücke „Fluglinie", „Internationale

Fluglinie", „Fluglinienunternehmen"

und „nicht gewerbliche Landung" die

in Artikel 96 der Konvention festgelegte

Bedeutung;

f) bedeuten die Ausdrücke „vereinbarte Fluglinien"

und „festgelegte Flugstrecken" die

im Flugstreckenplan des vorliegenden Abkommens

festgelegten internationalen

Fluglinien und Flugstrecken; und

g) bedeutet der Ausdruck „Anhang" die Flugstreckenpläne

in der dem vorliegenden

Abkommen angeschlossenen Form oder in

einer Abänderung gemäß den Bestimmungen

von Artikel 14 des vorliegenden Abkommens.

2. Der Anhang stellt einen integrierenden Bestandteil

des vorliegenden Abkommens dar und

jede Bezugnahme auf das Abkommen gilt auch

für den Anhang, wenn kein gegenteiliger Hinweis

erfolgt.

Artikel 2

1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem

anderen Vertragschließenden Teil die im vorliegenden

Abkommen angeführten Rechte zum

Zwecke der Errichtung von Fluglinien auf den

im entsprechenden Flugstreckenplan des Anhanges

zum vorliegenden Abkommen festgelegten

Flugstrecken.

2. Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorliegenden

Abkommens genießt das von jedem

Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

beim Betrieb einer vereinbarten

Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke

die folgenden Rechte

a) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles ohne Landung zu überfliegen;

b) im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu

nicht gewerblichen Zwecken durchzuführen;

und

c) im genannten Hoheitsgebiet an den für

diese Flugstrecke im entsprechenden Flugstreckenplan

des Anhanges zum vorliegenden

Abkommen festgelegten Punkten zu

landen, um im Rahmen des internationalen

Verkehrs Fluggäste, Fracht und Post

abzusetzen und aufzunehmen.

3. Keine Bestimmung des Absatzes 2 dieses Artikels

ist so auszulegen, daß sie dem Fluglinienunternehmen

eines Vertragschließenden Teiles

das Recht gibt, im Hoheitsgebiet des anderen

Vertragschließenden Teiles Fluggäste, Fracht oder

Post, deren Bestimmungsort im Hoheitsgebiet

dieses anderen Vertragschließenden Teiles liegt,

zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

Artikel 3

1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

dem anderen Vertragschließenden Teil ein Fluglinienunternehmen

für den Betrieb der vereinbarten

Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken

schriftlich namhaft zu machen.

2. Nach Erhalt dieser Namhaftmachung hat

der andere Vertragschließende Teil vorbehaltlich

der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses

Artikels dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

unverzüglich die entsprechenden

Betriebsbewilligungen zu erteilen.

3. Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden

Teiles können von einem durch den anderen

Vertragschließenden Teil namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen,

daß es in der Lage ist, die Bedingungen

jener Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die

normaler- und billigerweise gemäß den Bestimmungen

der Konvention auf den Betrieb internationaler

gewerblicher Fluglinien angewendet

werden.

4. Jeder Vertragschließende Teil hat das

Recht, die Annahme der Namhaftmachung

eines Fluglinienunternehmens zu verweigern

und die Gewährung der in Absatz 2 von

Artikel 2 des vorliegenden Abkommens angeführten

Rechte an ein Fluglinienunternehmen

vorzuenthalten oder zu widerrufen,

oder einem Fluglinienunternehmen für die

Ausübung dieser Rechte die ihm notwendig

erscheinenden Bedingungen aufzuerlegen, wenn

ihm nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher

Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle

dieses Fluglinienunternehmens bei dem

Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen

namhaft gemacht hat, oder bei den

Staatsangehörigen des Vertragschließenden Teiles,

der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht

hat, liegen.

5. Das so namhaft gemachte und zugelassene

Fluglinienunternehmen kann jederzeit nach Erfüllung

der Bestimmungen der Absätze 1 und 2

dieses Artikels den Betrieb der vereinbarten

Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß eine

Fluglinie nicht betrieben wird, wenn kein gemäß

den Bestimmungen des Artikels 9 des vorliegenden

Abkommens erstellter Tarif in bezug

auf diese Fluglinie in Kraft ist.

6. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

die Ausübung der in Absatz 2 des Artikels 2 des

vorliegenden Abkommens angeführten Rechte

durch ein Fluglinienunternehmen zu untersagen

oder einem Fluglinienunternehmen für die Ausübung

dieser Rechte die ihm notwendig erscheinenden

Bedingungen aufzuerlegen, wenn es das

Fluglinienunternehmen verabsäumt, die Gesetze

und Vorschriften des Vertragschließenden Teiles,

der diese Rechte gewährt hat, zu befolgen

oder wenn es das Fluglinienunternehmen auf

andere Weise verabsäumt, gemäß den Bedingungen

des vorliegenden Abkommens zu handeln;

vorausgesetzt, daß dieses Recht erst nach Beratung

mit dem anderen Vertragschließenden Teil

ausgeübt wird, sofern nicht unverzüglich die

Untersagung oder die Auferlegung von Bedingungen

erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen

Gesetze und Vonschriften zu verhindern.

Artikel 4

1. Die von dem von jedem Vertragschließenden

Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

auf internationalen Fluglinien eingesetzten

Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung,

Ersatzteile, Kraft- und Schmierstoffvorräte und

Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke

und Tabak) sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet

des (anderen Vertragschließenden Teiles

von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren

und anderen Abgaben oder Steuern befreit,

vorausgesetzt, daß diese Ausrüstung und Vorräte

bis zur Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges

verbleiben.

2. Kraftstoffvorräte, Schmierstoffe, Ersatzteile,

die übliche Ausrüstung der Luftfahrzeuge und

die Bordvorräte, die in das Hoheitsgebiet des

einen Vertragschließenden Teiles von einem namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen des anderen

Vertragschließenden Teiles oder im Namen

desselben eingeführt oder an Bord des von diesem

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

betriebenen Luftfahrzeuges gebracht werden und

nur für die Verwendung beim Betrieb internationaler

Fluglinien bestimmt sind, sind von allen

Steuern und Abgaben, einschließlich Zölle und

Untersuchungsgebühren, die im Hoheitsgebiet

des ersten Vertragschließenden Teiles eingehoben

werden, befreit, selbst wenn diese Vorräte auf

dem Flug über dem Hoheitsgebiet jenes Vertragschließenden

Teiles, in dem sie an Bord genommen

wurden, verwendet werden sollen. Es kann

verlangt werden, daß die oben genannten Güter

unter Zollaufsicht oder -kontrolle verbleiben.

3. Die übliche Bordausrüstung, Ersatzteile,

Bordvorräte und Kraft- und Schmierstoffvorräte,

die an Bord des Luftfahrzeuges eines Vertragschließenden

Teiles verbleiben, dürfen im

Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden

dieses Teiles ausgeladen werden; auf Verlangen

dieser Zollbehörden können diese Güter bis zur

Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung

gemäß den Zollvorschriften unter die Aufsicht

der genannten Behörden gestellt werden.

4. Kraft- und Schmierstoffe, Ersatzteile, die

übliche Bordausrüstung und die Bordvorräte, die

von einem Luftfahrzeug des einen Vertragschließenden

Teiles im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles an Bord genommen werden

und nur für den Flug zwischen zwei Punkten

im Hoheitsgebiet des letzteren Vertragschließenden

Teiles dienen, dürfen in bezug auf Zölle,

Untersuchungsgebühren und andere, ähnliche nationale

oder lokale Steuern und Abgaben eine

nicht weniger günstige Behandlung erfahren als

nationale Fluglinienunternehmen oder als das

meistbegünstigte Fluglinienunternehmen, von

dem solche Flüge betrieben wenden.

Artikel 5

Fluggäste, Gepäck und Fracht, die sich im direkten

Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet

eines Vertragschließenden Teiles befinden und das

für diesen Zweck vorgesehene Gebiet des Flughafens

nicht verlassen, dürfen nur einer sehr vereinfachten

Kontrolle unterzogen werden. Gepäck

und Fracht im direkten Transitverkehr

ist von Zöllen und ähnlichen Abgaben befreit.

Artikel 6

1. Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden

Teiles betreffend den Ein- und Ausflug

von Luftfahrzeugen im internationalen Luftverkehr

in sein beziehungsweise aus seinem Hoheitsgebiet,

oder betreffend Flüge solcher Luftfahrzeuge

über diesem Hoheitsgebiet gelten für

das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

des anderen Vertragschließenden Teiles.

2. Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden

Teiles betreffend den Einflug in

sein Hoheitsgebiet sowie den Aufenthalt in und

den Ausflug aus demselben von Fluggästen, Besatzungen,

Fracht oder Post, wie Einreise- und

Ausreise- sowie Auswanderungs- und Einwanderungsformalitäten,

und Zoll- und Gesundheitsvorschriften,

gelten für in Luftfahrzeugen des

namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des

anderen Vertragschließenden Teiles beförderte

Fluggäste, Besatzungen, Fracht oder Post, solange

sie sich innerhab des genannten Hoheitsgebietes

befinden.

3. Jeder Vertragschließende Teil verpflichtet

sich, bei der Anwendung der im vorliegenden Artikel

vorgesehenen Gesetze und Vorschriften

sein eigenes Fluglinienunternehmen gegenüber

dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

des anderen Vertragschließenden Teiles in keiner

Weise zu bevorzugen.

4. Die Gebühren für die Benützung von

Flughäfen und anderen Einrichtungen eines Vertragschließenden

Teiles, die vom namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen des anderen

Vertragschließenden Teiles bezahlt werden, dürfen

nicht höher sein als jene Gebühren, die von

nationalen Luftfahrzeugen, welche auf internationalen

Fluglinien eingesetzt werden, bezahlt

werden.

Artikel 7

1. Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse

und Ausweise, die von einem Vertragschließenden

Teil ausgestellt oder als gültig erklärt

wurden, werden während ihrer Gültigkeitsdauer

von dem anderen Vertragschließenden Teil als

gültig anerkannt.

2. Jeder Vertragschließende Teil behält sich

jedoch das Recht vor, für den Flug über seinem

eigenen Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen

und Ausweisen, die seinen

eigenen Staatsangehörigen vom anderen Vertragschließenden

Teil oder von einem anderen

Staat ausgestellt oder als gültig erklärt wurden,

zu verweigern.

Artikel 8

1. Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der beiden Vertragschließenden Teile haben

in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum

Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten

Flugstrecken zwischen ihren Hoheitsgebieten.

2. Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien

hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

eines jeden Vertragschließenden Teiles die

Interessen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens

des anderen Vertragschließenden

Teiles zu berücksichtigen, um die Fluglinien, die

das letztere auf denselben Flugstrecken oder

einem Teil hievon bereitstellt, nicht ungebührlich

zu beeinträchtigen.

3. Die vereinbarten Fluglinien, die von den

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der

Vertragschließenden Teile bereitgestellt werden,

haben in engem Verhältnis zur Verkehrsnachfrage

der Öffentlichkeit auf den festgelegten

Flugstrecken zu stehen, und ihr Hauptzweck ist

die Bereitstellung eines Beförderungsangebotes,

das bei angemessener Ausnützung ausreicht, die

laufende und normalerweise voraussehbare Nachfrage

nach Beförderung von Fluggästen, Fracht

und Post von und nach dem Hoheitsgebiet des

Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen

namhaft gemacht hat, zu decken. Vorsorge

für die Beförderung von Fluggästen, Fracht

und Post, die an Punkten auf den festgelegten

Flugstrecken in den Hoheitsgebieten anderer

Staaten als des das Fluglinienunternehmen namhaft

machenden Staates aufgenommen und abgesetzt

werden, ist nach dem allgemeinen Grundsatz

zu treffen, daß sich das Beförderungsangebot

zu richten hat nach

a) der Verkehrsnachfrage nach und von dem

Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles,

der das Fluglinienunternehmen namhaft

gemacht hat;

b) der Verkehrsnachfrage des Gebietes, welches

das Fluglinienunternehmen durchfliegt,

unter Berücksichtigung anderer Verkehrslinien,

die von Flugunternehmen der in

dem Gebiet gelegenen Staaten errichtet

wurden; und

c) den Erfordernissen des Flugliniendurchgangsverkehrs.

Artikel 9

1. Die auf den vereinbarten Fluglinien anzuwendenden

Tarife sind unter gebührender Berücksichtigung

aller erheblicher Faktoren, einschließlich

der Betriebskosten, eines angemessenen

Gewinnes, sowie der gebotenen Leistungen

(wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit) und

der von anderen Fluglinienunternehmen für jeden

Teil der festgelegten Flugstrecke angewendeten

Tarife, in angemessener Höhe festzusetzen.

Diese Tarife werden gemäß den folgenden Bestimmungen

dieses Artikels erstellt.

2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten

Tarife sowie die in diesem Zusammenhang

angewendeten Agenturprovisionssätze sind, wenn

möglich, für jede der festgelegten Flugstrecken

von den beteiligten namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

nach Beratung mit anderen

Fluglinienunternehmen, welche dieselbe Strecke

zur Gänze oder zum Teil befliegen, zu vereinbaren;

die Vereinbarung ist, wenn möglich, durch

das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen

Luftverkehrsverbandes zu treffen. Die auf

diese Weise vereinbarten Tarife bedürfen der Genehmigung

durch die Luftfahrtbehörden der beiden

Vertragschließenden Teile.

3. Können sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

nicht auf einen dieser Tarife

einigen, oder kann aus einem anderen Grunde

ein Tarif gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2

dieses Artikels nicht vereinbart werden, haben

die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden

Teile zu versuchen, den Tarif durch eine

beiderseitige Vereinbarung festzusetzen.

4. Können sich die Luftfahrtbehörden auf die

Genehmigung eines ihnen gemäß Absatz 2 dieses

Artikels vorgelegten Tarifes oder über die

Festsetzung eines Tarifes gemäß Absatz 3 nicht

einigen, ist die Meinungsverschiedenheit gemäß

den Bestimmungen von Artikel 13 des vorliegenden

Abkommens beizulegen.

5. Mit Ausnahme jener Tarife, die unter die

Bestimmungen des Absatzes 3 des Artikels 13

des vorliegenden Abkommens fallen, kann kein

Tarif in Kraft treten, wenn die Luftfahrtbehörden

eines der beiden Vertragschließenden Teile

ihn ablehnen.

6. Sobald Tarife gemäß den Bestimmungen

dieses Artikels festgesetzt worden sind, bleiben

diese Tarife so lange in Kraft, bis gemäß den

Bestimmungen dieses Artikels neue Tarife festgesetzt

werden.

Artikel 10

Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des

anderen Vertragschließenden Teiles das Recht,

den im Hoheitsgebiet des ersten Vertragschließenden

Teiles erzielten Überschuß der Einnahmen

über die Ausgaben an seine Zentrale/ihre

Zentralen zu überweisen. Der Oberweisungsmodus

muß jedoch den Devisenbestimmungen des

Vertragschließenden Teiles, in dessen Hoheitsgebiet

die Einnahmen erzielt wurden, entsprechen.

Artikel 11

Die Luftfahrtbehörden eines jeden Vertragschließenden

Teiles haben den Luftfahrtbehörden

des anderen Vertragschließenden Teiles auf deren

Ersuchen periodische und andere statistische Unterlagen

zur Verfügung zu stellen, die billigerweise

zum Zwecke der Überprüfung des Beförderungsangebotes,

das von dem namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen des ersten Vertragschließenden

Teiles auf den vereinbarten Fluglinien

bereitgestellt wird, verlangt werden können.

Diese Unterlagen müssen alle Angaben enthalten,

die zur Feststellung des Verkehrsaufkommens,

das vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

auf den vereinbarten Fluglinien befördert

wurde, sowie zur Feststellung der Herkunft und

Bestimmungsorte dieses Verkehrs erforderlich

sind.

Artikel 12

Um eine enge Zusammenarbeit in allen Angelegenheiten

betreffend die Erfüllung des vorliegenden

Abkommens zu gewährleisten, finden regelmäßigE

und häufige Beratungen zwischen den

Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile

statt.

Artikel 13

1. Wenn zwischen den Vertragschließenden

Teilen eine Meinungsverschiedenheit über die

Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens

entsteht, bemühen sich die Vertragschließenden

Teile in erster Linie, diese auf dem Verhandlungswege

beizulegen.

2. Kommen die Vertragschließenden Teile auf

dem Verhandlungswege zu keiner Einigung

a) können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit

einem im beiderseitigen Einverständnis

ernannten Schiedsgericht oder

einer anderen Person oder Stelle zur Entscheidung

vorzulegen; oder

b) wenn sie keine derartige Vereinbarung

treffen oder wenn sie zwar vereinbart haben,

die Meinungsverschiedenheit einem

Schiedsgericht vorzulegen, aber zu keiner

Einigung bezüglich der Zusammensetzung

des Schiedsgerichtes kommen, kann jeder

der beiden Vertragschließenden Teile die

Meinungsverschiedenheit jedem für eine

solche Entscheidung zuständigen Schiedsgericht,

welches gemäß der vorliegenden Bestimmung

innerhalb der Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation geschaffen werden

könnte, oder, wenn es kein solches

Schiedsgericht gibt, dem Rat der genannten

Organisation zur Entscheidung vorlegen.

3. Die Vertragschließenden Teile verpflichten

sich, jede nach Absatz 2 dieses Artikels ergangene

Entscheidung zu befolgen.

4. Wenn und so lange es einer der beiden Vertragschließenden

Teile oder ein namhaft gemachtes

Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden

Teiles verabsäumt, eine nach Absatz 2

dieses Artikels ergangene Entscheidung zu befolgen,

kann der andere Vertragschließende Teil

alle Rechte oder Privilegien, die er auf Grund

des vorliegenden Abkommens dem säumigen

Vertragschließenden Teil oder dem namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen dieses Vertragschließenden

Teiles oder dem säumigen namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen gewährt

hat, einschränken, vorenthalten oder widerrufen.

Artikel 14

1. Wenn einer der Vertragschließenden Teile

es für wünschenswert hält, eine Bestimmung des

vorliegenden Abkommens abzuändern, kann er

um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden

Teil ersuchen; diese Beratung, die zwischen

den Luftfahrtbehörden stattfinden und

mündlich oder schriftlich geführt werden kann,

hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60)

Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen.

Eine auf diese Weise vereinbarte Abände-

rung tritt sechzig (60) Tage nach ihrer Bestätigung

durch diplomatischen Notenwechsel in

Kraft.

2. Abänderungen des Flugstreckenplanes werden

von den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Teile vereinbart und treten sechzig

(60) Tage nach dem Tage des diplomatischen Notenwechsels

in Kraft.

3. Tritt ein allgemeines multilaterales Abkommen

über den Luftverkehr in Kraft, an das beide

Vertragschließenden Teile gebunden sind, wird

das vorliegende Abkommen so geändert, daß es

den Bestimmungen eines solchen Abkommens

entspricht.

Artikel 15

Jeder Vertragschließende Teil kann dem anderen

Vertragschließenden Teil jederzeit seinen

Wunsch bekanntgeben, das vorliegende Abkommen

zu kündigen; diese Mitteilung ist gleichzeitig

der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

zur Kenntnis zu bringen. In einem solchen Fall

läuft das Abkommen zwölf (12) Monate nach

dem Zeitpunkt des Empfanges der Mitteilung

durch den anderen Vertragschließenden Teil

ab, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses

Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen

wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch

den anderen Vertragschließenden Teil erfolgt,

gilt die Kündigung vierzehn (14) Tage nach

ihrem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation

als eingegangen.

Artikel 16

Das vorliegende Abkommen und jeder Notenwechsel

gemäß Artikel 14 wird bei der Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation registriert. Das

vorliegende Abkommen tritt sechzig (60) Tage

nach dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung in

Kraft.

Zu Urkund dessen haben die unterfertigten

Bevollmächtigten, von ihren Regierungen hiezu

ordnungsgemäß ermächtigt, das vorliegende

Abkommen unterzeichnet.

Geschehen am 8. August 1978 zu Singapur in

deutscher und englischer Sprache, wobei beide

Texte gleichermaßen authentisch sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Dr. Karl Peterlik

Österreichischer Botschafter

Für die Regierung der Republik Singapur

Tan Kwang Hung

Direktor der Zivilluftfahrtsbehörde

ANHANG

FLUGSTRECKENPLAN I

Vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Österreichischen Bundesregierung zu

betreibende Flugstrecke

FLUGSTRECKENPLAN II

Vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen von Singapur zu betreibende Flugstrecke

Anmerkungen: (i) Dem jeweils namhaft gemachten Fluglinienunternehmen steht es frei, einen

oder mehrere der Punkte auf den in den Flugstreckenplänen I und II des

Anhanges festgelegten Flugstrecken bei einem oder allen Flügen auszulassen,

vorausgesetzt, daß diese Flüge im Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles,

der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, ihren Ausgang nehmen.

(ii) Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles

hat das Recht, seine Fluglinien im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles zu beenden.

Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Art. 16 am 7. Oktober 1978 in Kraft.

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