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504_1977 AT

504. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 504. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes

über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der

Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1968

wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

und dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht und Kunst vom 29. Juni 1973, BGBl.

Nr. 346, über die Einrechnung von Nebenleistungen

in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer

wird wie folgt geändert

1. § 3 hat zu lauten

„§ 3. (1) Die Tätigkeit eines Leiters von

Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen (Lehrgangsleiter)

an den Pädagogischen Instituten und

den Berufspädagogischen Instituten ist im folgenden

Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen

(2) Veranstaltungen im Sinne des Abs. 1 sind

solche, die mindestens drei ganze Tage dauern

oder mit mindestens zwei Wochenstunden während

des ganzen Schuljahres oder mit mindestens

vier Wochenstunden während eines Semesters

durchgeführt werden. Veranstaltungen von

geringerer Dauer sind nur zur Hälfte anzurechnen.

(3) Regionale Veranstaltungen im Sinne des

Abs. 1 sind solche, die von einem Pädagogischen

Institut oder Berufspädagogischen Institut für

Lehrer an Volksschulen oder an Hauptschulen

oder an Polytechnischen Lehrgängen oder an

Sonderschulen oder an Berufsschulen oder an

technisch-gewerblichen oder kaufmännischen

oder frauenberuflichen Schulen aus einem oder

zwei Bundesländern durchgeführt werden. Überregionale

Veranstaltungen sind solche, die für

Lehrer dieser Schularten aus mindestens drei

Bundesländern durchgeführt werden, sofern es

sich nicht um zentrale Veranstaltungen handelt.

Zentrale Veranstaltungen sind solche, die für

Lehrer dieser Schularten aus dem ganzen Bundesgebiet

durchgeführt werden.

(4) Für ein Pädagogisches Institut oder ein

Berufspädagogisches Institut dürfen höchstens je

vier Lehrgangsleiter bestellt werden. Im Falle

der Verbindung eines Pädagogischen Institutes

mit einem Berufspädagogischen Institut dürfen

insgesamt höchstens vier Lehrgangsleiter bestellt

werden. Ist im Falle der Verbindung eines

Pädagogischen Institutes mit einem Berufspädagogischen

Institut ein Abteilungsvorstand

gemäß § 127 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 323/1975 bestellt

worden, so dürfen insgesamt höchstens zwei

Lehrgangsleiter bestellt werden.

(5) Führt ein Lehrgangsleiter mehrere Arten

von Veranstaltungen im Sinne des Abs. 3 durch,

so ist das Ausmaß der in die Lehrverpflichtung

einzurechnenden Wochenstunden anteilsmäßig

zu bestimmen, wobei von der Gesamtzahl der

gehaltenen Veranstaltungen auszugehen ist."

2. Der bisherige § 3 erhält die Bezeichnung

„§ 4".

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1977

in Kraft.

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