504. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der
Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1968
wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
und dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht und Kunst vom 29. Juni 1973, BGBl.
Nr. 346, über die Einrechnung von Nebenleistungen
in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer
wird wie folgt geändert
1. § 3 hat zu lauten
„§ 3. (1) Die Tätigkeit eines Leiters von
Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen (Lehrgangsleiter)
an den Pädagogischen Instituten und
den Berufspädagogischen Instituten ist im folgenden
Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen
(2) Veranstaltungen im Sinne des Abs. 1 sind
solche, die mindestens drei ganze Tage dauern
oder mit mindestens zwei Wochenstunden während
des ganzen Schuljahres oder mit mindestens
vier Wochenstunden während eines Semesters
durchgeführt werden. Veranstaltungen von
geringerer Dauer sind nur zur Hälfte anzurechnen.
(3) Regionale Veranstaltungen im Sinne des
Abs. 1 sind solche, die von einem Pädagogischen
Institut oder Berufspädagogischen Institut für
Lehrer an Volksschulen oder an Hauptschulen
oder an Polytechnischen Lehrgängen oder an
Sonderschulen oder an Berufsschulen oder an
technisch-gewerblichen oder kaufmännischen
oder frauenberuflichen Schulen aus einem oder
zwei Bundesländern durchgeführt werden. Überregionale
Veranstaltungen sind solche, die für
Lehrer dieser Schularten aus mindestens drei
Bundesländern durchgeführt werden, sofern es
sich nicht um zentrale Veranstaltungen handelt.
Zentrale Veranstaltungen sind solche, die für
Lehrer dieser Schularten aus dem ganzen Bundesgebiet
durchgeführt werden.
(4) Für ein Pädagogisches Institut oder ein
Berufspädagogisches Institut dürfen höchstens je
vier Lehrgangsleiter bestellt werden. Im Falle
der Verbindung eines Pädagogischen Institutes
mit einem Berufspädagogischen Institut dürfen
insgesamt höchstens vier Lehrgangsleiter bestellt
werden. Ist im Falle der Verbindung eines
Pädagogischen Institutes mit einem Berufspädagogischen
Institut ein Abteilungsvorstand
gemäß § 127 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 323/1975 bestellt
worden, so dürfen insgesamt höchstens zwei
Lehrgangsleiter bestellt werden.
(5) Führt ein Lehrgangsleiter mehrere Arten
von Veranstaltungen im Sinne des Abs. 3 durch,
so ist das Ausmaß der in die Lehrverpflichtung
einzurechnenden Wochenstunden anteilsmäßig
zu bestimmen, wobei von der Gesamtzahl der
gehaltenen Veranstaltungen auszugehen ist."
2. Der bisherige § 3 erhält die Bezeichnung
„§ 4".
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1977
in Kraft.