504_1976
AT
504. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 3 Donau Straße im Bereich der Gemeinden Saxen, Baumgartenberg und Arbing
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 504. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 3 Donau Straße im Bereich der Gemeinden Saxen, Baumgartenberg und Arbing
1976_504_0 504. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 3 Donau Straße im Bereich der Gemeinden Saxen, Baumgartenberg und Arbing
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenteil der B 3 Donau Straße von
km 48,310 bis km 56,15 (alt)/km 53,97 (neu)
wird, soweit er durch die Umlegung auf den
bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen
— mit Verordnung vom 29. März 1973,
BGBl. Nr. 176 bestimmten — Abschnitt für
den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als
Bundesstraße aufgelassen.