504_1974
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504. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Obstpflanzgut
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 504. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Obstpflanzgut
1974_504_0 504. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Obstpflanzgut
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Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über den Verkehr mit Obstpflanzgut,
BGBl. Nr. 243/1958, wird geändert
wie folgt
1. § 9 hat zu lauten
„§ 9. Die Organe der im § 8 Abs. 1 genannten
Stellen dürfen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis,
das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut
worden oder zugänglich geworden ist,
während der Dauer und auch nach Beendigung
ihres Dienstverhältnisses nicht offenbaren oder
verwerten."
2. § 11 entfällt.
3. In der Vollzugsklausel entfällt die Anführung
des Bundesministeriums für Justiz.
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1975
in Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
betraut.