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504_1974 AT

504. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Obstpflanzgut

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 504. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Obstpflanzgut

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über den Verkehr mit Obstpflanzgut,

BGBl. Nr. 243/1958, wird geändert

wie folgt

1. § 9 hat zu lauten

„§ 9. Die Organe der im § 8 Abs. 1 genannten

Stellen dürfen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis,

das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut

worden oder zugänglich geworden ist,

während der Dauer und auch nach Beendigung

ihres Dienstverhältnisses nicht offenbaren oder

verwerten."

2. § 11 entfällt.

3. In der Vollzugsklausel entfällt die Anführung

des Bundesministeriums für Justiz.

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1975

in Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

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